Dienstag, 19. Januar 2010

§ 63 StGB oder: Verteidigung bei Therapiestillstand

Bei aller Professionalität gibt es bisweilen Mandanten, die einem aufrichtig leid tun. Einer davon ist seit seinem 16. Lebensjahr nach § 63 StGB in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Inzwischen ist er 27.

Die Strafvollstreckungskammer ist in letzten Anhörungstermin meinem Antrag auf Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nachgekommen, nachdem diejenigen der Klinik sich seit Jahren in etwa gleich lesen. Tenor: schlimme Erkrankung, keine Einsicht, kein Fortschritt, mit anderen Worten: Stillstand. Die Klinik ist mit ihrem Latein am Ende.

Der Externe schlägt vor dem Hintergrund des Therapiestillstandes einen Wechsel der Therapieeinrichtung vor. Begründung: Therapeutisches Personal noch unverbraucht, Chance für einen Neuanfang, kritische Hinterfragung der Medikation. Zudem schlägt er vor, eine Elektrokrampftherapie durchzuführen.

Klingt alles sehr vernünftig und nachvollziehbar.

Ich fordere vor dem nächsten Anhörungstermin eine schriftliche Stellungnahme der Klinik an, damit ich nicht Gefahr laufe, dass es im Anhörungstermin heisst, man habe sich noch nicht wegen des externen Gutachtens besprochen.

Die Stellungnahme kommt und übertrifft meine Erwartungen. Nach Auffassung der Klinik würde eine Verlegung die Anpassungsfähigkeit meines Mandanten übersteigen und eine Elektrokrampftherapie sei nicht indiziert. Kein Wort dazu, wie die Klinik weiter zu verfahren gedenkt, keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gutachters und auch kein Wort darüber, dass man therapeutisch überhaupt nicht in der Lage wäre, eine Elektrokrampftherapie durchzuführen.


Macht nichts, wertes Klinikpersonal. Wir können das alles demnächst in Ruhe erörtern. Ich bereite mich schon mal vor.

Ich kann nur im Sinne meines Mandanten hoffen, dass die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass mein Mandant da, wo er jetzt ist, austherapiert ist und ihm der weitere Verbleib dort erspart bleibt. Vielleicht findet sich eine Einrichtung, die trotz schweren Krankheitsbildes in der Lage ist, eine woraus auch immer bestehende Therapie durchzuführen, bei der sich Erfolge verzeichnen lassen.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Das war aber nicht wieder das Nette-Gut, oder?