Donnerstag, 10. Dezember 2009

Verlesen statt Vernehmen? Bitte nein!

Gestern beim Amtsgericht N.. Meinem Mandanten wird Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Das Strafverfahren wurde eingestellt, die Sache abgegeben an die Bußgeldbehörde, die einen Bußgeldbescheid erließ, gegen den ich für den Mandanten Einspruch einlegte. Im Vorfeld erreichen mich Schreiben des Gericht, wonach empfohlen wird, den Einspruch zurück zu nehmen. Ich komme der Empfehlung nicht nach und so kommt es dann zur Verhandlung.

Mein Mandant macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nach Verlesen des Bußgeldbescheides "empfiehlt" die Vorsitzende abermals, den Einspruch zurück zu nehmen. Auch dieser Empfehlung kommen mein Mandant und ich nicht nach (Es macht keinen Sinn, erst anzureisen und dann einen Einspruch zurück zu nehmen. Das geht auf dem Schriftwege deutlich billiger.) Die Vorsitzende schaut mich fragend an: "Und nun?" Für einen Moment überlege ich, ob das ein Angebot ist, die Plätze zu tauschen, was anzubieten aber nicht höflich wäre. Ich rege daher an, in die Beweisaufnahme einzutreten, ahnend, dass sie keine Zeugen geladen hat. Die aber wird sie brauchen um den Tatnachweis eventuell führen zu können.

Die Vorsitzende wirkt ein wenig angefressen und unternimmt dann den (untauglichen) Versuch, Zeugenaussagen und dienstliche Vermerke von Polizeibeamten per Verlesen in die Hauptverhandlung einzuführen. Ich widerspreche dieser Vorgehensweise. Beweise in der Hauptverhandlung sind unmittelbar zu erheben, also durch Vernehmung der Zeugen und nicht durch Vorlesen der Aussagen, die diese irgendwann einmal gemacht haben. Das weiß die Vorsitzende freilich auch.

Sie unterbricht die Hauptverhandlung um ihren Kalender zu holen, damit sie einen neuen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen kann. Das klappt reibungslos.

Mein Mandant fragt mich nach der Verhandlung, ob die Vorsitzende vorhatte, sprichwörtlich "kurzen Prozess" mit ihm zu machen. Das weiß ich nicht, aber wenn man einmal bedenkt, dass bei recht dünner Beweislage keine Zeugen geladen wurden, könnte dem so sein. Dann will er noch wissen, ob sie "das mit dem Verlesen" überhaupt gedurft hätte. Das weiß ich und bejahe. Wenn man als Betroffener bzw. als Verteidiger eines Betroffenen einer solchen Vorgehensweise nicht widerspricht, dürfen z.B. Zeugenaussagen durch Verlesen in die Hauptverhandlung als Beweismittel eingeführt werden.

7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Die Verlesung von Zeugenaussagen darf aber gemäß § 77a OWiG nur im Owi-Verfahren erfolgen. Im Strafverfahren gelten strengere Grundsätze bezüglich Mündlichkeit / Öffentlichkeit.

Trotzdem blöd, dass die Richterin unter den Umständen keine Zeugen geladen hatte. Bei der Hinzuziehung einer RAin und der Unterlassenen Rücknahme des Einspruchs trotz gerichtlicher Empfehlung hätte das Gericht davon ausgehen müssen, dass es zu einem konfrontativen Verfahren kommt. Dann aber einfach mal den Angeklagten laden um nochmal 'ne Rücknahme im Gerichtssaal zu erörtern ist echt eine Geringschätzung der Zeit anderer Leute...

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym: § 77a Abs. 4 OWiG. Verlesung nur mit Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und - sofern anwesend - der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Was die Vorgehensweise der Vorsitzenden angeht, kann ich mir vorstellen, dass es (leider) immer noch Kollegen gibt, die es zur Hauptverhandlung kommen lassen nur um in dieser den Einspruch zurück zu nehmen. Das liebe Geld...

Anonym hat gesagt…

@ Kerstin Rueber

"Das liebe Geld..."

Stimmt wahrscheinlich. Streng genommen kann es aber ganz schnell ein Fall für die Berufshaftpflicht sein, wenn man die Sach- und Rechtslage als Anwalt vorher nicht selber prüft bzw. sich ihr versperrt und sich dann vom Gericht eines besseren belehren lassen muss.

Aber die meisten Mandanten, die sich solche Wahlverteidiger herauspicken, werden wohl keine Schadensersatzansprüche stellen oder damit zu Anwälten rennen, die es auch wieder verbocken...

Anonym hat gesagt…

@Anonym: Der Nachweis dürfte schwierig zu führen sein und die Kosten eines Regressprozesses übersteigen in der Regel die Geldbuße.
Von Seiten des Gerichts finde ich die Vorgehensweise aber auch nicht unbedenklich. Ein Richter, der schon zum ersten Termin alle Beweismittel am Start hat, erspart sich und anderen Fortsetzungen, die dann ja auch wieder Geld und Zeit kosten.

Anonym hat gesagt…

@ Anonym 2

Die Geldbuße bekommt man ohnehin nicht vom Anwalt zurück, denn man hätte sie auch zahlen müssen, wenn man keinen unbegründeten Einspruch eingelegt hätte.

Es geht um die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren. Beide Positionen kann der Geschädigte als Schaden geltend machen, wobei er sich dann von den Rechtsanwaltsgebühren durch Aufrechnung befreien kann.

Wünscht ein Mandant gerichtliche Schritte zu ergreifen, so ist der Anwalt aus seinem Beratungsvertrag verpflichtet, die Erfolgsaussichten zu prüfen und den Mandanten auf ein eventuelles Prozessrisiko hinzuweisen. Bei einem hohen Risiko darf der Anwalt nur nach einer eindringlichen Belehrung den Wünschen des Mandanten entsprechen ohne seine vertraglichen Pflichten zu ihm zu verletzen.

Sehr lesenswert hierzu: BGH NJW 1986, 2043. Hier hatten die Anwälte dem Mandanten - laut BGH ohne hinreichende Prüfung der Erfolgsaussichten - suggeriert, er könne die gegen ihn bestehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche seine Tochter als Schaden auf die Kindesmutter abwälzen, weil diese ihn arglistig darüber getäuscht hatte, zu verhüten. (Ja, ja, vor so einem Scheiß schützen einen nur präventive Maßnahmen ;-) )

Anonym hat gesagt…

Bleibt die Frage, wer die Leute vor solchen Richtern schützt, die durch kurzsichtige Terminplanung dafür sorgen, dass man als Betroffener gleich mehrmals zu einer Hauptverhandlung erscheinen muss.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym3: Auch hier hilft das Gesetz. Man kann für den Mandanten einen Antrag stellen, dass dieser vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird, § 73 OWiG.
Mehr unter: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__73.html