"Ich bin noch nie so entspannt hier rausgegangen wie heute mit Ihnen", sagte mir der Mandant als wir das Gericht verließen.
Kurz zuvor war ein Strafverfahren gegen ihn mit Auflage einer Zahlung eingestellt worden, das ihm seit Monaten schlaflose Nächte bereitet hatte. Bis dahin kannte er nur die Zivilgerichtsbarkeit und Strafsachen lediglich aus dem Fernsehen.
Die Einstellung war eine für alle Beteiligten gangbare Alternative. Ansonsten hätte ich Beweisanträge stellen müssen, das Gericht hätte weitere Akten beiziehen müssen und wir hätten uns in einem halben Jahr wiedergetroffen. Bis dahin wäre mein Mandant aber mit den Nerven "zu Fuß" gewesen.
Die größte Diskussion gab es darüber, an welche gemeinnützige Einrichtung die Auflage zu zahlen sein würde. Die Staatsanwaltschaft hatte vorgeschlagen, an die Staatskasse zu zahlen, mein Mandant wollte lieber die Katzenhilfe. Geeinigt hat man sich auf ein Kinderhilfswerk.
4 Kommentare:
Widerspricht sich nicht die Diskussion um die gemeinnützige Einrichtung und die Forderung der Staatsanwaltschaft?
Wieso? § 153a Abs. 1 Nr. 2:
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht (...)
2.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen
@ Kerstin Rueber:
der LL.M.D. hat recht - die Gemeinnützigkeit der Staatskasse wird von den Einzahlern arg in Zweifel gezogen. ;)
Anonym: Danke für den Hinweis. Ich habe mich missverständlich ausgedrückt und korrigiere: Es gab eine Diskussion darüber, an wen der Geldbetrag zu zahlen sei. StA wollte Staatskasse, Mandant die Miezenhilfe.
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