Einem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen. 81 km/h in der 60 km/h-Zone. Er lässt sich schon zu Beginn des Verfahrens so ein, dass er kurz hinter der "Blitze" ein Schild mit der Aufschrift 80 km/h wahrgenommen habe.
Der Messbeamte glaubt zwar, dass ca. 350 Meter vor der fraglichen Stelle ein 60 km/h-Schild gestanden habe, hat aber keine Erinnerung mehr an weitere Schilder vor bzw. hinter der Stelle, an der geblitzt wurde.
Das Gericht fordert auf meinen Antrag hin einen Beschilderungsplan an. Auf diesem sind 50 km/h-Schilder und 80 km/h-Schilder eingetragen, aber kein einziges mit 60 km/h. Dafür fehlt neben der Angabe der Bundesstraße (die über 100 km lang ist) jegliche weitere Ortsangabe. Eine vom Polizeibeamten erwähnte Bushaltestelle ist auch nicht eingetragen, dafür findet sich eine Baustelle. Interpretationsversuche, den Plan der Messstelle zuzuordnen, schlugen ebenso fehl wie die Versuche des Gerichts, den Betroffenen zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen.
Das Gericht wird nun im Wege der Amtsermittlung versuchen, den Beschilderungsplan, der zum Tatzeitpunkt galt, beizuziehen.
1 Kommentar:
Ein weiteres Beweismittel wäre die bei Bußgeldrichtern besonders beliebte Inaugenscheinnahme; dann kommen die armen Menschen auch mal raus vor die Tür. ;-)
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