Herr X sitzt zwecks Verbüßung eines Urteils A in einer JVA ein. Es gibt neben dem rechtskräftigen Urteil A noch ein Urteil B, das nicht rechtskräftig ist. In Urteil B wurde X zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Demnächst steht die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz bevor und die Chancen stehen nicht schlecht, dass die durch Urteil B verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden wird.
Herr X möchte nun, dass die Berufung zurückgenommen wird, denn er habe sich in der JVA mit einem Mithäftling unterhalten, der gesagt habe, dass er die Freiheitsstrafe aus Urteil B nicht würde verbüßen müssen und dass das auch ohne Berufung gehe. Wie das gehen soll, wird bedauerlicherweise nicht mitgeteilt.
Sicher, in der JVA haben die meisten Insassen mehr Zeit als in Freiheit und damit auch mehr Zeit, sich fortzubilden. Grundsätzlich sind Fortbildungsmaßnahmen ja zu begrüßen, aber der ein oder andere wird den halbgaren Tipp eines Zellengenossen im Nachhinein schon verflucht haben.
1 Kommentar:
Das kommt nir doch sehr bekannt vor...
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