Herr A. war als Führer eines Pkw in eine Verkehrskontrolle geraten. Nach Aktenlage stellten die Polizeibeamten bei ihm lichtträge Pupillen fest und ordneten die Entnahme einer Blutprobe an. Diese fand unmittelbar im Anschluss statt. Im ärztlichen Bericht findet sich unter den Rubiken "Bindehäute", "Pupillengröße" und "Pupillenlichtreaktion" jeweils der Eintrag "o.p.B." (ohne pathologischen Befund) sowie unter der Überschrift "Diagnose": "Alkohol und/oder Dogeneinfluss nicht merklich". Ein Gutachten ergab einen THC Wert von 1,6 ng/ml.
Herrn A. wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie die Aufhebung des Sofortvollzuges.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Im Verfahren hatte Herr A. darauf hingewiesen, dass nach herrschender Rechtsprechung erst ab einem THC Wert von 2,0 ng/ml ein verkehrsrechtlich relevanter Dorgeneinfluss bestehe, wohingegen bei einem Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Auffälligkeiten, die im Allgemeinen Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben können, hinzutreten müssten.
Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, dass diese Auffälligkeiten in der von dem Polizeibeamten festgestellten Pupillenreaktion zu sehen seien. Dass der Arzt bei der Blutentnahme keine eigenen Feststellungen zu diesbezüglichen Symptomen getroffen habe, vermöge die Richtigkeit der Feststellungen der Polizeibeamten nicht in Frage zu stellen.
Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht beendet.
1 Kommentar:
" ... stellten die Polizeibeamten bei ihm lichtträge Pupillen fest und ordneten die Entnahme einer Blutprobe an" - vielleicht auch hier einmal an das neue Zauberwort "Richtervorbehalt" denken.?
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