Meine Mandantin M. hatte eine Anklageschrift erhalten, mit der ihr falsche Verdächtigung vorgeworfen worden war. Mittäter soll der Zeuge Z. gewesen sein.
Frau M. und Herr Z. hatten den getrenntlebenden Ehemann der M. wegen Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikten zulasten der Kinder der M´s und des Herrn Z. angezeigt (rein in die Kartoffeln). Monate später begab sich Herr Z. zur Polizei und erklärte dort, die Vorwürfe habe er zu Unrecht erhoben auf Veranlassung von Frau M. (raus aus den Kartoffeln)
Im Verfahren bestritt Frau M. den Vorwurf und erklärte, Herr Z. habe die Wahrheit gesagt, sein Widerruf sei falsch. Alles kam also auf die Aussage von Herrn Z. an.
Der erklärte gestern in der Hauptverhandlung gegen M., dass die Rücknahme der Strafanzeige auf Druck von Herrn M. geschehen sei und die Vorwürfe, die er zunächst zur Anzeige gebracht hätte, stimmten (also doch wieder rein in die Kartoffeln). Da er das alles nicht gänzlich widerspruchsfrei darstellte, stellte sich für alle Prozessbeteiligten die Frage, ob man das amtsgerichtliche Verfahren aufbläst, ich mit einem bunten Strauß Beweisanträge die nächste Runde eröffne, die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt oder ob man die Kirche im Dorf lässt und das Verfahren einstellt. Die Entscheidung fiel zugunsten einer Einstellung nach § 153 StPO. Und damit waren wir alle raus aus dem Kartoffelacker.
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