Dienstag, 18. Mai 2010

Vollmacht - Anwalt unterschreibt für Mandant

Das ist ja mal eine richtig gute Idee, die mein Freund und Kollege, das Braunschweiger Kantholz, da hatte.

Die von ihm geschilderte Situation zählt zu denjenigen, die früher oder später jedem Verteidiger passieren.

... wie elegant man sie lösen kann.

10 Kommentare:

Detlef Burhoff hat gesagt…

Aber Frau Kollegin: Sie wollen doch nicht sagen, dass Sie das nicht gewusst haben :-) (vgl. dann auch hier der Hinweis auf Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 1095. Da steht es auch :-). Ein bißchen eitel sind wir ja alle :-)

Tobias Feltus hat gesagt…

Und sie dürfte gleichermaßen für die körperliche Ertüchtigung des Gerichtes dienlich sein, sofern der Vorsitzende nicht über einen Onlinearbeitsplatz am Richtertisch verfügt.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Kollege Burhoff: Ich habe bloß die 4. Auflage Ihres Werkes. :-(

Tobias Feltus hat gesagt…

In der 5. stets auch schon drinnen ;-)

Detlef Burhoff hat gesagt…

Hallo, das glaube ich nicht. Das ist ja Rechtsgeschichte :-). Da steht es aber auch. Im Übrigen: Melden Sie sich, wenn (Neu)Bedarf besteht :-)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Kollege Burhoff: Melde mich hiermit. Das rechtshistorische Werk kann ich ja meiner Referendarin vererben. Vielleicht schaffe ich es auf diese Weise, sie davon zu überzeugen, nicht Staatsanwältin werden zu wollen, sondern Anwältin.

Detlef Burhoff hat gesagt…

eben, vor allem, wenn das die "schussfeste" ist :-)

Anonym hat gesagt…

Och... mit der 4. Auflage kommt man noch glänzend ein paar Jahre hin... :-) Man kann leider nicht jährlich die gesamte Kommentarliteratur austauschen.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Kollege Burhoff: Genau die ist es!

Detlef Burhoff hat gesagt…

was heißt denn "jährlich". Die 4. Auflage ist von 2003 (!): Man muss sich auch mal was gönnen :-), zumal wir im letzten Jahr gerade drei große Reformen hatten.