Mittwoch, 27. Februar 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 – 2. Hauptverhandlungstag oder: Bitte aufzeichnen


Anders als im letzten Durchlauf gab es dieses Mal keine Diskussionen über die Reihenfolge der zu stellenden Anträge. Die Kammer hatte bestimmt, dass vor Verlesung der Anklage Befangenheitsanträge, Besetzungsrügen und weitere Anträge gestellt werden dürfen und erst im Anschluss daran die Anklage verlesen werden soll. Soweit die Presse also im Anschluss an den gestrigen Tag lamentierte, es sei nicht einmal zur Verlesung der Anklage gekommen, weil die Verteidigung wieder einmal Anträge gestellt habe, geschah dies in völliger Übereinstimmung mit dem Ablaufplan der Strafkammer und es diente der Beschleunigung des Verfahrens bereits dadurch, dass nicht wieder darüber gestritten werden musste, wer welchen Antrag wann stellen darf und ob dies vor oder nach Verlesung der Anklage geschehen soll. Wir erinnern uns: wäre die Kammer beim zweiten Durchlauf der Forderung der Verteidigung, zumindest die Besetzungsrügen (denen sie ja stattgegeben hatte) vorab stellen zu dürfen, nachgekommen, hätte man sich 3 von 5 Hauptverhandlungstagen sparen können.



Bevor es zur Verlesung der Anklage kam, wurden Anträge zur audiovisuellen Aufzeichnung der Hauptverhandlung gestellt. Zwar sieht die Strafprozessordnung bei Verhandlungen vor dem Landgericht einerseits nur ein Inhaltsprotokoll über die sog. wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens vor, andererseits verbietet das Gesetz aber auch keine Aufzeichnungen, die über dieses Mindestmaß hinausgehen.



Um zu verstehen, woran es uns als Verteidigern gelegen war, muss kurz auf einen Unterschied zwischen Verhandlungen beim Amts- und solchen beim Landgericht eingegangen werden. Aussagen von Zeugen, die beim Amtsgericht vernommen werden, werden vom Protokollführer mitgeschrieben und ins Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen, man kann also noch Jahre später nachlesen, was ein Zeuge ausgesagt hat. Beim Landgericht wird hingegen nur aufgenommen: „Der Zeuge bekundet zu Sache.“ Mehr nicht.



Nachdem der erste Durchlauf in diesem Verfahren 337 Hauptverhandlungstage in Anspruch nahm und nach Pensionierung des Vorsitzenden das Protokoll nur bis zum 91. Verhandlungstag fertiggestellt war, konnte sich der nächste dienstälteste Richter, der für die Fertigstellung des Protokolls zuständig gewesen wäre, nicht mehr an wesentliche Dinge aus der Hauptverhandlung erinnern, was angesichts des Zeitablaufs von bis zu 5 Jahren nicht lebensfremd ist. 


Nun basieren Urteile nicht zuletzt auf Zeugenaussagen und es ist misslich, wenn ein Urteil gesprochen werden muss, obwohl die Beweiserhebung schon lange zurückliegt. Es mag Menschen geben, die mit einer Art Inselbegabung ausgestattet sind, die es ihnen erlaubt, auch lange zurückliegende Aussagen zu erinnern. Das Gros der Prozessbeteiligten dürfte über eine solche Gabe nicht verfügen, so dass die Forderung von Verteidigern und nicht selten auch Staatsanwälten nach Aufzeichnung bzw. wörtlicher Protokollierung von Aussagen, durchaus im Interesse der Rechtssicherheit ist, da auf diese Weise der Gefahr begegnet werden kann, dass das Urteil auf unrichtiger Tatsachengrundlage beruht, sei es dadurch, dass die Beweiswürdigung unvollständig, versehentlich falsch oder aus sonstigen Gründen fehlerbehaftet wiedergegeben wird.



Die technischen Möglichkeiten zur Aufzeichnung stehen im Landgericht Koblenz zur Verfügung. Ob das Gericht sie – nicht zuletzt auch im eigenen Interesse – nutzen wird, bleibt abzuwarten. Über den Antrag hat die Kammer noch nicht entschieden.



Die Verhandlung wird am 12.03.2019 fortgesetzt.

Dienstag, 26. Februar 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 1. Hauptverhandlungstag oder Helau, Herr Hilfsschöffe



Heute startete der 3. Durchlauf im Verfahren „Aktionsbüro Mittelrhein“, nachdem das Verfahren im vergangenen November geplatzt war. Das Landgericht hatte den Besetzungsrügen der Verteidigung des zweiten Durchlaufs stattgegeben und sich für unzuständig erklärt. Trotzdem diese Entscheidung nicht angefochten wurde, verhandeln wir weiter bei derselben Kammer. Anders als die Strafkammer war das Präsidium des Landgerichts der Auffassung, diese sei doch zuständig.



Man muss kein Prophet sein um den Inhalt der am heutigen Tag erhobenen Besetzungsrügen zu kennen. Gerügt wurde die fehlerhafte Besetzung der Kammer hinsichtlich der Berufsrichter. Hierüber könnte man wahlweise akademische oder elegische Abhandlungen verfassen, die bestenfalls Juristen verstehen und ich möchte hier nicht langweilen. Die allgemeinverständliche Kurzfassung könnte lauten: Wenn ein Gericht sich für unzuständig hält, dann darf nicht das Präsidium dessen fehlende Zuständigkeit ersetzen und es erneut in den Ring schicken.



Einmal unterstellt, die darauf gestützten Besetzungsrügen würden diesmal nicht dazu führen, dass das Verfahren erneut platzt, stehen die Chancen gut, dass – sollte es irgendwann zu einem Urteil kommen -  der Bundesgerichtshof korrigierend eingreift.



Für den Laien unterhaltsamer waren die Besetzungsrügen, die gegen die amtierenden Schöffen erhoben wurden. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die das gleiche Stimmrecht haben wie Berufsrichter. In Saal 128 verhandeln wir gerade mit 2 Schöffen und 2 Ergänzungsschöffen, letztere für den Fall, dass ein bzw. beide Hauptschöffen ausfallen sollten. Schöffe wird man, indem man sich bei seiner Gemeinde auf eine Liste setzen lässt, man muss also aktiv werden und sich freiwillig melden. Erst wenn es zu wenig Freiwillige gibt, besteht die theoretische Möglichkeit, dass man ausgewählt wird ohne Eigeninitiative. In der hiesigen Region ist es um die Freiwilligen aber sehr gut bestellt, was ich durch einen Blick in die Schöffenwahlunterlagen feststellen durfte.



Die Ladungen zum Verfahren wurden den Schöffen Mitte Januar zugesandt. Sie enthielten die Daten der bislang vorgesehenen 60 Hauptverhandlungstermine, verteilt über das gesamte Jahr mit längeren Unterbrechungen in den Schulferien.



Ein als Hilfsschöffe dem Verfahren zugewiesener Herr beantragte kurz nach Erhalt der Ladung, ihn vom Schöffendienst in diesem Verfahren zu entbinden, wohlgemerkt nur in diesem Verfahren. Als Gründe führte er eine Kreuzfahrt im Frühjahr an, ferner einen geplanten Urlaub im Herbst, ehrenamtliche Tätigkeiten an einem jeden Mittwoch (nota bene: es wird dienstags und mittwochs verhandelt), diese bestehend aus der Pflege von Grünanlagen sowie eine aktuelle Verhinderung am heutigen und morgigen Tag, an dem der Hilfsschöffe mit der Brauchtumspflege befasst ist durch das Herrichten eines Karnevalswagens.

Damit nicht genug der Gründe beruft er sich auf Bluthochdruck samt damit einhergehender Unpässlichkeiten wie Konzentrationsschwäche und Schwindelattacken und untermauert dies mit einem hausärztlichen Attest, in dem ihm daneben ein depressives Erschöpfungssyndrom bescheinigt wird.

Dem Vorsitzenden der Strafkammer reichte dieses Bündel an vorgebrachten Hinderungsgründen und er entband den Hilfsschöffen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden von seinem Ehrenamt in diesem Verfahren. Zwischenzeitlich wurde derselbe Hilfsschöffe einer anderen Strafkammer zugewiesen, in der er nun seinem Ehrenamt nachkommen kann.



Mein Mitverteidiger Werner Siebers und ich haben dies zum Anlass genommen, die Besetzung zu rügen. Unserer Auffassung nach hätte der Schöffe nach diesem Antrag nicht ohne Weiteres von seinem Dienst entbunden werden dürfen. Es mutet seltsam an, dass ein Schöffe zwar rüstig genug ist, Kreuzfahrten anzutreten, Grünanlagen zu pflegen und Karnevalswagen herzurichten, andererseits aber zu hinfällig, seinem Amt als ehrenamtlichem Richter nachzukommen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er bei einer anderen Strafkammer als Hauptschöffe zugewiesen wurde.



Die Begründung unseres Antrages ist wie bereits diejenige der Besetzungsrüge sehr formaljuristisch und damit zäh, daher auch hier eine Zusammenfassung: Wenn der Verdacht besteht, dass ein Schöffe Ausflüchte bemüht, um sich dem Verfahren zu entziehen, darf man ihn nicht ohne Weiteres ziehen lassen. Man muss schon objektiv prüfen bzw. durch einen Amtsarzt prüfen lassen, wie krank der Schöffe tatsächlich ist und ob seine Erkrankung dazu führt, dass er dem Prozess nicht folgen kann.



Die närrische Zeit beginnt offiziell am Donnerstag. Für den entbundenen Hilfsschöffen mit einem geschmückten Karnevalswagen.



Im Verfahren geht es schon morgen weiter.

Dienstag, 4. Dezember 2018

Aktionsbüro Mittelrhein 3.0 Neustart Ende Februar 2019

Das Präsidium des Landgerichts Koblenz hat die 12. Strafkammer für zuständig erklärt, das Verfahren fortzuführen.

Die 12. Strafkammer, die sich nach einer Besetzungsrüge der Verteidigung für unzuständig erklärt hatte, teilte daraufhin gestern mit, es sei beabsichtigt, am 26. Februar 2019 mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Mittwoch, 21. November 2018

Aktionsbüro Mittelrhein 2.0 geplatzt

Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass die Besetzung der Richterbank und ihr Zustandekommen Gegenstand diverser Rügen seitens der Verteidigung war.

Nun haben wir es Schwarz auf Weiß: die Besetzungsrüge greift durch. Alle Termine wurden abgesagt.

Die 12. Strafkammer hat festgestellt, dass sie in dem Verfahren nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Hiermit ist es der Rüge zweier Angeklagten, der sich - mit Ausnahme desjenigen Angeklagten, der die Anklage stützen soll und sich seit 2012 in einem Zeugenschutzprogramm befindet - alle anderen Angeklagten angeschlossen hatten, gefolgt.

In dem Beschluss heißt es:

"Die 12. große Strafkammer ist ausweislich des für das Geschäftsjahr 2018 gültigen Geschäftsverteilungsplans als allgemeine Strafkammer besetzt, müsste in hiesigem Strafverfahren zum Aktenzeichen (…) jedoch als Staatsschutzkammer entscheiden, obwohl eine andere Kammer des Landgerichts Koblenz nach der gültigen Geschäftsverteilung für Staatsschutzsachen zuständig ist. Damit liegt unter Berücksichtigung des Konzentrationsgrundsatzes des § 74a GVG eine vorschriftswidrige Besetzung der 12. großen Strafkammer vor." 

Das Verfahren wird, sofern es nicht endlich eingestellt werden sollte, erneut terminiert werden. Es bleibt abzuwarten, ob es im dritten Anlauf gelingt, eine fehlerfreie Besetzung der Kammer zu finden.


Edit: Laut verschiedener Pressemitteilungen soll das Verfahren nach 2 Verhandlungstagen ausgesetzt worden sein für dieses Jahr.

Richtig ist, dass es bislang 5 Hauptverhandlungstermine gab; der sechste Termin war für kommenden Mittwoch angesetzt gewesen.

Es sei weiter in Erinnerung gerufen, dass ein Kollege bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung sowie in den ersten Verhandlungstagen darum gebeten hatte, die Besetzungsrügen vor Verlesung der Anklage vorbringen zu dürfen, damit man sich weitere Verhandlungstage und insbesondere auch die Verlesung der umfangreichen Anklage sparen könne. Dieser Bitte der Verteidigung war die Kammer nicht nachgekommen.

Mittwoch, 7. November 2018

Aktionsbüro Mittelrhein - 4. und 5. Hauptverhandlungstag

Um es vorweg zu nehmen - das Verfahren wurde gestern, am 5. Verhandlungstag, unterbrochen bis zum 28. November.

Bis dahin wird über Befangenheitsanträge und Besetzungsrügen zu entscheiden sein, die am 4. und 5. Verhandlungstag erhoben wurden. Gleichzeitig kann ein Angeklagter die Unterbrechung dazu nutzen, sich den Klausuren des Ersten Juristischen Staatsexamens zu widmen. Für den Fall, dass eine Klausur im Strafprozessrecht darunter sein sollte, dürfte er nach nunmehr 342 Hauptverhandlungstagen gut vorbereitet sein.

Erwähnenswert ist eine von einem Kollegenduo vorgebrachte Besetzungsrüge, mit der zuvorderst die funktionelle Zuständigkeit der Strafkammer gerügt wurde und hilfsweise die fehlerhafte Besetzung des Gerichts.

Funktionelle Zuständigkeit bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass bestimmte Anklagen in die Zuständigkeit von Strafkammern mit Spezialzuständigkeit fallen; ein Mord gehört damit zum Schwurgericht, ein großes Steuerstrafverfahren vor die Wirtschaftsstrafkammer und ein Verfahren, das die Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Gegenstand hat, in den Zuständigkeitsbereich einer Staatsschutzkammer.

Der erste Anlauf, der mit der Einstellung endete, wurde vor der 12. großen Strafkammer als Staatsschutzkammer verhandelt. Als das Verfahren dann wieder auf die erfolgreiche Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Dezember 2017 aufgenommen wurde, geschah dies ebenfalls bei der 12. großen Strafkammer, die zu diesem Zeitpunkt keine Staatsschutzkammer mehr war, sondern eine allgemeine große Strafkammer. Die Rüge führt dazu aus, dass das Verfahren gar nicht bei der 12. Strafkammer, sondern bei einer der beiden zu diesem Zeitpunkt existenten Staatsschutzkammern hätte eröffnet werden müssen - ein Einwand, der sich hören lassen kann.

Die Frage eines Kollegen an die Kammer gegen Ende des Verhandlungstages, ob man nun eigentlich bei einer normalen großen Strafkammer verhandele oder bei einer Staatsschutzkammer, wurde nicht konkret beantwortet. Sie wird in der Zwischenzeit sicher Gegenstand von Erörterungen innerhalb des Präsidiums und der Kammer sein.   




Donnerstag, 25. Oktober 2018

Aktionsbüro Mittelrhein - 3. Hauptverhandlungstag


Der dritte Hauptverhandlungstag war nur bis 14 Uhr angesetzt und drehte sich die ersten Stunden um die Reihenfolge der anstehenden Prozesshandlungen. Die Verteidiger hatten eine Vielzahl von Anträgen angekündigt, namentlich Besetzungsrügen, Ablehnungsanträge, Aussetzungsanträge sowie Eingangserklärungen (sog. „Opening Statement“) nach § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO. Eingangserklärungen zur Anklage gibt es erst seit der Reform des Strafprozessrechts 2017. Sie sind nur in Umfangsverfahren vorgesehen und sollen nach dem Wortlaut des Gesetzes vor der Vernehmung des Angeklagten erfolgen und nach Verlesung der Anklage. Besetzungsrügen müssen zwingend vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache erfolgen, damit sie nicht verspätet und damit unbeachtlich sind, § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO. Ablehnungsanträge müssen in laufender Hauptverhandlung unverzüglich gestellt werden, § 25 Abs. 2 StPO bzw. bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO.



Man sieht: alles wichtig, alles eilig und jeder wollte als Erster zu Wort kommen. Je nachdem, welcher Verteidiger welchen Antrag im Köcher hatte, sprach sich für den Vorrang dessen aus, so dass die Frage der Reihenfolge in den Reihen der Verteidigung keineswegs konsensual diskutiert wurde. Die Kammer legte letztlich die Reihenfolge dahingehend fest, dass zunächst die Befangenheitsanträge zu stellen waren.



Bevor es jedoch hierzu kam, wurde der am Vortag von zwei Staatsanwälten verlesene Anklagesatz kritisch beleuchtet. Dieser wurde nicht so verlesen, wie er im Mai 2012 zugelassen worden war, sondern in modifizierter Form. Die Modifikationen waren dem Umstand geschuldet, dass sich die Anklage ursprünglich gegen 26 Personen richtete, von denen inzwischen 10 aus dem Verfahren ausgeschieden sind. Die Ausgeschiedenen waren salopp als „Zeugen“ klassifiziert worden. Eine prozessuale Begründung zu dieser Verfahrensweise war nicht angeführt worden.  Die Kammer gab zu erkennen, sich im Rahmen von zu erteilenden Hinweisen hierzu positionieren zu wollen.



Dass der Anklagesatz seiner Formulierung nach nicht klar hervorbrachte, dass es sich hierbei nicht um einen feststehenden Sachverhalt handelt, sondern lediglich um einen erst noch aufzuklärenden Sachverhalt, war Gegenstand eines Befangenheitsantrages gegen die Schöffen und Hilfsschöffen. Die suggestiven Formulierungen des Anklagesatzes führten dazu, dass sich bei den Laienrichtern zumindest unterbewusst festsetze, alles habe sich exakt so ereignet wie verlesen mit der Folge, dass die Schöffen den Angeklagten nicht mehr vorbehaltlos gegenüberstünden. Diesem Antrag schlossen sich die übrigen Angeklagten mehrheitlich an.



Weitere Ablehnungsgesuche waren gegen einen Richter gerichtet, der gleichzeitig Mitglied des Präsidiums ist und an einer Entscheidung über eine im Vorfeld zur Hauptverhandlung erhobene Besetzungsrüge beteiligt war sowie gegen den Vorsitzenden. Dieser sei Mitglied der SPD und habe sich an einer Unterschriftenaktion zur Umbenennung des „Palandt“ (ein zivilrechtlicher Standardkommentar, benannt nach Otto Palandt) beteiligt.

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Aktionsbüro Mittelrhein - 2. Hauptverhandlungstag


Der zweite Tag im zweiten Durchgang begann mit deutlich weniger Pressebeteiligung als der erste Tag. Gerade einmal zwei Journalisten hatten sich eingefunden.
Erfreulich war der Besuch einer Schöffin aus dem ersten Durchgang der Hauptverhandlung, die von vielen Verfahrensbeteiligten freudig begrüßt wurde. 

Ebenso erfreulich wie souverän die Ansage des Vorsitzenden, dass die Verfahrensbeteiligten sich nur zu Beginn des jeweiligen Hauptverhandlungstages zu erheben haben. In Koblenz entspricht es den Gepflogenheiten, dass bei jedem Eintreten des Gerichts einer der anwesenden Justizwachtmeister ruft „Bitte aufstehen!“, was vielfach dazu führt, dass sich tatsächlich alle erheben. Ich hatte mich an anderer Stelle schon einmal darüber ausgelassen, dass Bewegung zwar guttut, aber eben keine Verpflichtung zum Auf und Nieder besteht.

Die Zeit bis zur Mittagspause wurde gefüllt mit Anträgen und Diskussionen über den Gang der Hauptverhandlung. Nachdem die Verteidigung bereits am ersten Hauptverhandlungstag Besetzungsrügen sowie Aussetzungs- und Befangenheitsanträge angekündigte hatte, wäre nach Feststellung der Personalien der Angeklagten nun der Zeitpunkt gewesen, diese anzubringen. Demgegenüber ordnete der Vorsitzende an, dass die Anklageschrift verlesen werden solle. Angesichts des Umfangs der Anklageschrift (926 Seiten, der in der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft zu verlesende Teil beträgt knapp 70 Seiten) wäre es aus Gründen der Prozessökonomie durchaus sinnvoll gewesen, zunächst die angekündigten Anträge stellen zu lassen.  Bis dann über die Widersprüche der Verteidigung zur beabsichtigten Vorgehensweise des Vorsitzenden entschieden war und auch die Gegenvorstellungen angebracht waren, hätten einige der Anträge sicher schon Gehör finden können, so aber trat eine gewisse Überlänge ein durch die Unterbrechungen, in denen die Kammer ihre Beschlüsse fassen mussten. 

Als eine Art Nebenkriegsschauplatz sei die Diskussion um das Namensschild eines Verteidigers erwähnt. Im ersten Durchgang hatte ein Angeklagter, gelernter Schreiner und infolge der Terminierungsdichte freilich arbeitslos, Namensschilder aus Holz für einige Rechtsanwälte und Angeklagte angefertigt. Ein Rechtsanwalt hatte dieses Schild an seinen Platz vor das seitens der Justiz angefertigte Plastikschild  gestellt und wurde vom Vorsitzenden aufgefordert, dieses zu entfernen, da es „irritierend“ sei. Der Kollege verwies auf die Historie des Schildes - für ihn führe das erste Schild – und machte keine Anstalten, es abzuräumen. Tatsächlich spricht mehr für als gegen die handgearbeiteten Schilder. Im Gegensatz zu den Holzschildern enthalten die Plastikschildchen Schreibfehler, akademische Grade werden weggelassen und manche sind vergilbt oder defekt. Ich überlege, mir auch so ein Schild zuzulegen, schrecke allerdings ob der Länge meines Namenszuges davor zurück, schließlich müsste ich das Massivholzteil ja auch transportieren. Davon ab befürchte ich, dass es den vorgesehenen Zweck nicht wird erfüllen können. Wir, also Kollege Siebers und ich, sitzen in der fünften von sieben Reihen. Es darf bezweifelt werden, dass die Richterbank ab Reihe 3 überhaupt noch ein Schild – ob Holz oder Plastik ist gleichgültig – entziffern kann.

Obwohl die Kammer trotz der erheblichen Einwände der Verteidigung nicht bereit war, von ihrer vorgegebenen Reihenfolge abzusehen, wurde am Nachmittag der Anklagesatz verlesen und zwar stellenweise gleich mehrfach, weil ein Anwalt eingenickt war. Das Gesetz sieht vor, dass ein Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verteidigt sein muss und dazu muss dessen Anwalt nicht nur körperlich anwesend sein. Sämtliche Verfahrenshandlungen, die in Abwesenheit eines notwendigen Verfahrensbeteiligten vorgenommen werden, müssen wiederholt werden, so auch hier die verschlafenen Teile des Anklagesatzes.