Freitag, 12. Mai 2017

Hoeneß und das Wackeln der Bewährung

Nachdem Uli Hoeneß im Wortsinne vollmundig bei einem Abendessen in Liechtenstein verkündet haben soll, er sei der einzige Deutsche, der trotz Selbstanzeige im Gefängnis gewesen sei, werden nun Stimmen laut, man solle ihm die Bewährung widerrufen.

Wann ein Gericht die Bewährung widerrufen darf, regelt § 56f StGB. Dieser lautet auszugsweise:

 1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Alleine der Umstand, dass jemand Dinge behauptet, die ein anderer für juristischen und/oder tatsächlichen Unfug hält, ist noch keine Straftat. § 56f Abs. 1 Nr. 1 zieht daher schonmal nicht.

Auch Nr. 2 ist nicht einschlägig. Es wäre zwar manchmal durchaus eine Überlegung wert, die Weisung zu erteilen, sich über manche Dinge in Schweigen zu hüllen, aber das Gesetz versteht unter "Weisungen" im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 solche Sachen wie etwa die Anzeige eines Wohnsitzwechsel.

Indem er seine Sicht der Dinge kundgetan hat, hat Herr Hoeneß auch nicht gröblich oder beharrlich gegen Auflagen verstoßen.

Ist doch gar nicht so schwierig, nicht wahr? Umso mehr wundert es, dass ein Justizminister den Widerruf der Bewährung thematisiert. Beachtenswert: der Mann ist Rechtsanwalt. Das Strafrecht zählt dabei offenbar nicht zu seinen Spezialgebieten.





2 Kommentare:

Miraculix hat gesagt…

Da gibt es mehr als einen Anwalt der in das Horn stößt. Immer nach dem Motto "Hängt Ihn höher".
Ich wundere mich was die Menschheit aus 8000 Jahren Zivilisation gemacht hat.

Werner Siebers hat gesagt…

Es gibt Politiker, die alles tun, nur nicht das, was sie sollten: nämlich zurücktreten