Ein Mandant, den ich vor einiger Zeit verteidigt hatte, rückte in eine nordrhein-westfälische Justizvollzugsanstalt ein. Kaum dass er sich dort eingelebt hatte, wurde er von mit einer zivilrechtlichen Klage überzogen und mandatierte mich, seine Interessen wahrzunehmen.
Unlängst kam ein an den Mandanten gerichtetes Schreiben als "unzustellbar" zurück. Ich ging also davon aus, dass er entlassen worden war, es aber nicht für nötig befunden hatte, mir seine Entlassungsadresse mitzuteilen. Die Fristen in der Zivilsache liefen freilich unabhängig von der Nachlässigkeit des Mandanten weiter.
Meine Mitarbeiterin erhielt auf telefonische Nachfrage keine Auskunft, weshalb sie ein Schreiben an die JVA verfasste, den Sachverhalt schilderte, um Mitteilung der Entlassungsadresse bat und die Vollmacht, die der Mandant in der Zivilsache erteilt hatte, mitschickte.
Das Schreiben kam einige Tage später urschriftlich zurück mit folgendem Vermerk:
"Auskünfte dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden, da ein berechtigtes Interesse nicht nachgewiesen werden kann."
Dass es kein berechtigtes Interesse sein soll, wenn ein bevollmächtigter Anwalt wissen möchte, wohin sein Mandant entlassen wurde, war mir neu. Dem Beamten, mit dem meine Mitarbeiterin telefonierte, erfreulicherweise auch.
Soeben habe ich einen geharnischten Brief unterschrieben, der den Mandanten an seinem neuen Wohnsitz erreichen wird.
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