Macht man nach erfolgtem Freispruch für einen Mandanten die ihm entstandenen Kosten gegenüber der Staatskasse geltend, tut man gut daran, eine Vollmacht des Mandanten vorzulegen, die einen zum Geldempfang berechtigt, damit die Justizkasse die Auszahlung an den Anwalt vornehmen kann.
Manchmal ist es so, dass man dem Mandanten eine Vollmacht mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt, die Unterschrift erfolgt dann, aber das Datum wird nicht eingesetzt.
Eine solche undatierte Vollmacht hatte ich im Zuge eines Kostenfestsetzungsverfahrens vorgelegt und staunte nicht schlecht, als mir die Bezirksrevisorin Folgendes schrieb:
"Die vorgelegte Vollmacht trägt kein Datum. Vorsorglich darf ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass anderenfalls der Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig zurück zu weisen ist (AG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2011 - 2010 Js 678/01.33 Ds; AG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2007 - 2010 Js 45496/04.29 Ds - beides über juris - aus den Gründen: Dem Kostenfestsetzungsantrag kann nicht stattgegeben werden, das der Rechtsanwalt zum Nachweis seiner Antragsberechtigung keine, mit Ausstellungsdatum versehene, aktuelle Vollmacht betreffend das Kostenfestsetzungsverfahren und den Geldempfang zur Akte gereicht hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 53. Auflage, Rdnr. 5,6, vor § 137 StPO)."
Im meinem Fall war es so, dass ich die Vollmacht gefaxt hatte und sie per Fax zurück erhalten hatte, mithin also an den Faxkennungen ersichtlich war, dass die Vollmacht zurück gesandt worden war (nur eben ohne eingetragenes Datum). In einem Telefonat mit der freundlichen Bezirksrevisorin konnte die Sache geklärt werden und nachdem sie mir berichtet hatte, dass es schon häufiger Probleme mit Geldempfangsvollmachten gegeben hatte, kann ich gut verstehen, weshalb es für alle Beteiligten besser ist, wenn auf einer datierten Vollmacht bestanden wird.
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