Eine Beiakte ist übrigens eine Akte, die mit dem eigentlichen Fall insoweit zu tun hat, als dass sie Informationen enthält, bei denen man annehmen darf, dass sie eine Rolle für die Beurteilung der Tat spielen, die dem Mandanten vorgeworfen wird. Ein Beispiel: Harry Hasch wird angeklagt, Cannabis erworben zu haben. Aus der Akte ergibt sich ein Hinweis auf Timo Ticker, einen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer langen Haftstrafe verurteilten Mann, der bei der Polizei eine "Lebensbeichte" abgelegt haben soll. Aus Tickers Akte ergeben sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Anhaltspunkte für den Fall Hasch und deshalb wird ein Verteidiger deren Beiziehung beantragen. Sachzusammenhang heißt das im Juristendeutsch.
So weit, so gut. Und damit zurück zum Amtsgericht C.. Immerhin bestand Einigkeit, dass wir die Beiakte benötigen, anderenfalls das Gericht schon nicht vor Monaten dem Beiziehungsantrag stattgegeben hätte. Zum Verhandlungstermin waren alle da: der Richter, ein Amtsanwalt, mein Mandant und ich, aber: nicht die Beiakte.
Noch bevor es richtig losging, stellte ich einen Aussetzungsantrag, also einen Antrag, das Verfahren an diesem Tag nicht zu verhandeln, weil die Beiakte nicht beigezogen worden war und meinem Mandanten damit Verteidigungsmöglichkeiten fehlten. Die Stellungnahme des Amtsanwalts zu meinem Antrag lautete, man könne sich auch anstellen. Macht nichts. Wenn es darum geht, ordnungsgemäß zu verteidigen, stelle ich mich gerne einmal an. Der Richter setzte das Verfahren aus und beendete die Hauptverhandlung auf unabsehbare Zeit, heißt auf Juristendeutsch: neuer Termin von Amts wegen.
Während ich meine Robe auszog, hörte ich - und auch mein Mandant, dem das Gesagte wohl eigentlich galt - den Amtsanwalt sagen: "Das war ja leicht verdientes Geld! Aber wenn's vom Mandanten gezahlt wird..."
Damit wollte er wahrscheinlich zum Ausdruck bringen, dass, egal, wie lange eine Verhandlung dauert, eine sog. Verhandlungsgebühr anfällt. Dauert eine Verhandlung wie hier keine 5 Minuten, darf man dafür, so gesetzliche Gebühren vereinbart wurden, innerhalb des Gebührenrahmens genauso viel abrechnen als wenn man sich 4 Stunden mit den übrigen Beteiligten gefrackt hätte.
Nun wusste der Herr Amtsanwalt nicht, dass ich ein Zeithonorar mit meinem Mandanten vereinbart hatte, durch das ich mich um ein Vielfaches schlechter stand als wenn ich gesetzlichen Gebühren vereinbart gewesen wären. Doch selbst im umgekehrten Fall wäre das Geld nicht leicht verdient gewesen, da das Besprechen mit dem Mandanten über den Antrag und das Formulieren des Antrags Arbeitszeit erfordern. Diese verbringt man freilich nicht im Gerichtssaal, sondern im Büro.
Hier führte die Beiziehung der Akte übrigens mittelbar zur späteren Verfahrenseinstellung für den Mandanten. Aus der Beiakte ergaben sich nämlich Anhaltspunkte dafür, dass der einzige Belastungszeuge ein Aussageverweigerungsrecht hatte, wobei man verabsäumt hatte, ihn entsprechend zu belehren. Mein Widerspruch gegen die Verwertung dieser Aussage war also vorprogrammiert, weshalb das Gericht sozusagen die Kostennotbremse zog und die Akte zumachte.
Die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse.
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