Montag, 27. September 2010

Spaß mit der Rechtsschutz

Das Auto eines Mandanten wird Opfer eines hinterlistigen Angriffs, nach dessen Ende es rundum verbeult ist.

Die Geltendmachung beim Täter gestaltet sich schwierig. Nach fast 2 Jahren Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft und Amtsgericht gelingt es dann endlich, ihn ausfindig zu machen und ihn aufzufordern, den entstandenen Schaden zu zahlen.

Der Mandant ist - Rechtsschutz hin oder her - Kostenschuldner, hat mich aber beauftragt, die Korrespondenz mit seiner Rechtsschutzversicherung zu führen. Die kürzt die außergerichtliche Kostennote erstmal von 1,3 auf 0,8 Gebühren. Auch mit der Klage ist sie so nicht einverstanden. Da der Gegner gelinde ausgedrückt in Zahlungsschwierigkeiten steckt, habe ich nicht nur die Zahlung des Schadens an meinen Mandanten eingeklagt, sondern darüber hinaus auch auf Feststellung geklagt, dass dem Schaden eine unerlaubte Handlung zugrundeliegt. Hintergrund ist, dass mit einem solchen Urteil die Vollstreckung einfacher ist, da der Schuldner sich dann nicht auf die üblichen Pfändungsfreigrenzen berufen kann.

Auch das passt der Rechtsschutzversicherung nicht und sie überweist die Gebühren und Gerichtskosten, die sie für "angemessen" hält.

Dem Mandanten teile ich daraufhin den Differenzbetrag mit und stelle anheim, seine Rechtsschutzversicherung zu verklagen, wenn diese nicht zahlen sollte. Wie es werden wird, wenn er sich dazu entscheidet? Lustig wäre ja, wenn die Rechtsschutz Kostenschutzzusage für die Klage gegen sich selbst bewilligen würde. Realistisch ist dies nicht.

Für den Mandanten bleibt den fade Beigeschmack, dass es manchmal nicht viel hilft, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Es nutzt die teuerste Versicherung nichts, wenn man sie erst verklagen muss, damit sie ihren Pflichten aus dem Vertrag nachkommt.

9 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Man bräuchte halt eine Meta-Rechtschutsversicherung, die Rechtsschutz für Probleme mit Rechtsschutzversicherungen bietet ;-)

RA Stefan Richter hat gesagt…

Aber wenn dann der unwilligen RSV-Laden vor Gericht sein Waterloo erlebt, isses letztlich doch auch ganz nett.
http://www.kanzlei-richter.com/versicherungsrecht/lg-stuttgart-aussergerichtliche-anwaltskosten-vor-kuendigungsschutzverfahren-von-rsv-zu-erstatten.html
Manche Sachen müssen einfach auch mal aus Prinzip durchgezogen werden, sonst tanzt einem der Haufen ja nur noch auf der Nase herum.

Amir Kawum hat gesagt…

Wäre es nicht bequemer gewesen, zugleich mit der Strafanzeige einen Adhäsionsantrag rüberzuschieben?

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Kawum: Bequem vielleicht, aber aussichtslos. Die Sachbeschädigung wurde nach § 154 StPO eingestellt.

HHH hat gesagt…

... die RSVen werden immer erfindungsreicher, was die Abwieglung angeht. Kürzen von Streitwert und Rechnungen sind ja schon normal.

Anonym hat gesagt…

§ 9 RVG ist Dein Freund. Das gilt gerade auch gegenüber Rechtsschutzversicherern. Bevor die Kohle nicht vollständig da ist, wird kein Finger für den Mandanten gekrümmt.

RA JM hat gesagt…

Und insbesondere nicht vergessen, die RSV im RSV-Blog zu verpetzen. Dann haben alle was davon. ;-)

RA JM hat gesagt…

Nachtrag am Rande: Ein kleines Problem könnte sich hier aus § 3 Abs. II lit. h) der ARB ergeben:

(2) Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;

kj hat gesagt…

Kann sich der Anwalt nicht die Forderung gegenüber der Versicherung nicht erfüllungs statt (nicht erfüllunghalber) abtreten lassen und im eigenen Namen einklagen.

Wenn die Rechtschutzversicherung Recht hätte, wären die dem Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren überzogen. Wenn nicht, würde ich als Anwalt gewinnen und bekäme noch die Kosten für den Prozeß, oder geht das nicht eigene Kosten gelten zu machen.

Kenne mich da nicht genau aus.