Mittwoch, 9. September 2009

Alte Bekannte

Den Angeklagten, so ein Polizeibeamter heute in der Sitzung, kenne er schon länger. Seit er 1993 versetzt worden sei, habe er immer mal wieder mit ihm zu tun gehabt, man könne also sagen, dass man sich dienstlich schon recht lange kenne.

Die Frage des Staatsanwaltes danach, ob es sich bei der Person in dem Videofilm, die nur ab der Brust abwärts zu erkennen war, um den Angeklagten handeln könne, vermochte er aber nicht zu beantworten. Die Person sei zwar offenbar männlich und schlank, aber diese Beschreibung treffe auf viele Leute zu und er sei kein Sachverständiger.

Ich hatte kurze Zeit den Eindruck, dass das nicht die erhoffte Antwort war, aber jetzt bin ich fast sicher, mich getäuscht zu haben, denn jede andere Antwort wäre angesichts der Qualität des Films mehr als mutig gewesen.

Dienstag, 8. September 2009

Bitte weisen Sie Ihre Ehe nach

Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer einer Mandantin treibt seltsame Blüten. Zunächst sollte umfassend begründet werden, worin man einen Anspruch sieht. Nachdem dies geschehen war, folgte nun ein Schreiben, wonach folgende Fragen beantwortet werden sollten:

1. Handelt es sich bei Frau X um die Ehefrau von Herrn X (Herr X ist Versicherungsnehmer, seine Frau und seine Kinder sind mitversichert)?
2. Falls ja, wie lange besteht die Ehe schon?
3. Leben die Eheleute zusammen?
4. Falls ja, wie lange schon? Bitte weisen Sie die Angaben nach durch Bestätigung des Einwohnermeldeamts.

Liebe X-Versicherung, ich leite dieses Schreiben jetzt an meine Partei weiter und hoffe, dass sie in der geeigneten Form antworten wird.

Montag, 7. September 2009

Man muss schon wissen, dass man was spürt

So oder ähnlich könnte man ein Urteil des OLG Koblenz umschreiben, dass auf meine Rechtsbeschwerde hin ein Urteil des Amtsgerichts M. aufgehoben hat.

Meinem Mandanten war vorgeworfen worden, unter Einfluss von Cannabis fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben. Die THC Konzentration im Blut lag bei 1,8 ng/ml und damit in einem Bereicht, der zwar objektiv ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen, jedoch muss ein Richter auch begründen, dass der Täter um die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittels gewusst hat oder diese hätte wissen können oder müssen. Dem Urteil des Amtsgerichts fehlte es an einer tragfähigen Begründung für dieses subjektive Fehlverhalten.

Mein Mandant hatte übrigens während der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Die Sache wird nun erneut verhandelt.

Donnerstag, 3. September 2009

Der galoppierende Amtsschimmel

Es ist schon erstaunlich, welche Fristen manche Behörden setzen. Eine Kreisverwaltung (Führerscheinstelle) verlängert eine Frist zur Äußerung nach § 28 I VwVfG, nachdem ich mich für den Mandanten bestellt und Akteneinsicht angefordert habe, um exakt fünf Tage, wobei mir das Schreiben erst zwei Tage vor Fristablauf zugeht. Die Akte wurde übrigens nicht übersandt, sondern nur diejenigen Teile, die der Sachbearbeiter für wesentlich hält.

Mal abgesehen davon, dass mir keine Verwaltung bekannt ist, die selbst auch nur annähernd so schnell ihre Akten bearbeitet wie das offensichtlich von Anwälten verlangt wird, frage ich mich, was den Sachbearbeiter davon abgehalten haben mag, die komplette Akte zur Einsichtnahme zu übersenden.

Mittwoch, 2. September 2009

Kollabierender Kläger

Gestern beim Amtsgericht D. (es war mir in guter Erinnerung, weil vor Jahren mal eine Vorsitzende einen kaugummikauenden Zeugen kurzerhand aus dem Sitzungssaal - nun sagen wir - gebeten hatte) herrschte Aufruhr. Ein Kläger, der mit seinem Anwalt kurz den Sitzungssaal verlassen hatte um einen vorgeschlagenen Vergleich zu besprechen, kollabierte plötzlich. Er hatte Glück. Das Amtsgericht D. liegt in der Nähe eines Krankenhauses, sein Anwalt hatte mal 6 Jahre als Rettungssanitäter gearbeitet und die Vorsitzende (s.o.) verständigte rasch einen Rettungswagen. Der Kläger kam zwar wieder auf die Beine, aber der Prozess wurde ohne ihn fortgesetzt.
Seine Freundin mutmaßte, dass die Aufregung um den Prozess zuviel für ihn gewesen sei. Es ging wohl um einen Verkehrsunfall und die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Als Jurist ist man überrascht, dass eine Zivilklage jemanden so aufregen kann, dass man Szenen erlebt, die man sonst nur aus den nachmittäglichen Gerichtssendungen kennt. Wie mag sich manch ein Mandant fühlen, bei dem es um eine Strafsache geht? Nein, ich will´s lieber gar nicht wissen.

Dienstag, 1. September 2009

Von Führerscheinen und Vertretungszuständigkeiten

Im April wurde der Führerschein meines Mandanten durch die Polizei sichergestellt, kurze Zeit später erging ein Strafbefehl gegen ihn, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, vor Ablauf von 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Business as usual möchte man meinen.

Da die Verwaltungsbehörden einen Vorgang wie den der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sorgfältig vorbereiten und prüfen müssen und auch niemand anderes dafür zuständig ist, wird normalerweise der Vorgang nach Rechtskraft der Verwaltungsbehörde mitgeteilt und der Führerschein dorthin übersandt. Es gibt aber auch Abweichungen vom Normalfall und mit so einem habe ich es gerade zu tun. Die Verwaltungsbehörde kennt weder den Fall noch hat sie den Führerschein. Die Polizei hat die Sache samt sichergestelltem Führerschein schon vor vielen Monaten an die Staatsanwaltschaft abgegeben und diese dann an das zuständige Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen und die Akte wieder zurück an die Staatsanwaltschaft gegeben hat. Hier verliert sich nun ein wenig die Spur, nicht die der Akte, sondern die des Führerscheins. Wahrscheinlich ist er noch in der Akte. Die Akte wiederum müsste bei einem Beamten der Strafvollstreckung liegen, der jedoch noch im Urlaub ist und dessen Vertretung die Akte nicht kennt. Die Vertretung wiederum ist ab morgen im Urlaub, legt aber ihrer Vertretung einen roten Zettel hin, damit sowohl die Mitteilung wie auch der Führerschein an die Verwaltung rausgehen können. Das jedenfalls ist das Ergebnis von Telefonaten mit sechs unterschiedlichen Personen (immerhin allesamt gut gelaunt) am heutigen Vormittag.

Gleich werde ich meinen Mandanten anrufen, dem ich zugesagt hatte, herauszufinden, wo sein Führerschein ist, und kleinlaut einräumen, dass ich es nicht geschafft habe. Aber ich werde dranbleiben und entschuldige mich schon mal im Voraus bei all den Leuten, denen ich ab morgen wieder auf den Zeiger gehen werde im Dienste der guten Sache...

Montag, 31. August 2009

BULGARI - Das Ende und die überraschte Kammer

Vor ca. einem Jahr hatte es begonnen, das Koblenzer Bulgariverfahren. Angeklagt waren 8 Personen wegen des Vorwurfes des Menschenhandels und seit Beginn diesen Jahres war es ein wenig wie in dem Kinderreim "10 kleine Negerlein" - nach und nach wurden Verfahren gegen einzelne Angeklagte abgetrennt bis nur noch einer übrigblieb - unser, d.h., des Kollegen Siebers und mein Mandant.

Für heute stand mal wieder das Anhören der Telefonüberwachung auf dem Programm, zu der die Kammer einen Dolmetscher für die rumänische Sprache geladen hatte, da es um Telefonate einer Nebenklägerin (die nie im Zuge der Hauptverhandlung vernommen werden konnte, da sie nicht erreichbar war) ging, die nach Angaben ihrer Rechtsanwältin traumatisiert gewesen sein soll, u.a. durch die schlimmen Erlebnisse in dem von unserem Mandanten geführten Etablissement. Die Übersetzung der Telefonüberwachung förderte Erstaunliches zutage. Die Nebenklägerin parlierte überwiegend gut gelaunt mit Landsfrauen und hatte sich auch schon überlegt, demnächst ein Mädchen aus ihrer Heimatstadt nach Deutschland kommen zu lassen, so dass sie selbst nicht mehr würde arbeiten gehen müssen. Man kann freilich nur mutmaßen, welche Art der Beschäftigung vorgesehen war, wird aber jedenfalls anerkennen müssen, dass traumatisierte Frauen in der Regel andere Sorgen haben. Ihre Angaben bei der Polizei im Ermittlungsverfahren, sie habe gleichsam unter der Fuchtel unseres Mandanten gestanden, konnten angesichts der Telefonüberwachung auch nicht mehr nachvollzogen werden. Die Telefonate ergaben, dass sie selbst entscheiden konnte, welche Praktiken sie anbietet und mit welchem Freier sie aufs Zimmer geht. Zuhälterei geht anders.

Nach der Frühstückspause stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO, also ohne Auflage, einzustellen. Wolle man den Sachverhalt mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit aufklären, seien weitere, umfangreiche Beweise zu erheben, hieß es unter anderem in der Begründung. Die Verteidigung schloss sich dem an. Die von dem Antrag sichtlich überraschte Strafkammer zog sich zur Beratung zurück und verkündete sodann den Einstellungsbeschluss.

Damit ging ein ereignisreiches Verfahren zwar sehr plötzlich, aber mit einem für alle Seiten gut vertretbaren Ergebnis zu Ende. Es war der 50. Hauptverhandlungstag, übermorgen hätte sich der Prozessbeginn gejährt und ich bin ein ganz klein wenig traurig, denn es hat trotz allem Freude gemacht, in diesem Verfahren zu verteidigen. Das lag nicht nur an meinem Kollegen Werner, dem Kantholz, sondern auch an einem Oberstaatsanwalt, der ein offenes Wort nicht scheute und an der Kammer, die ruhig und sachlich verhandelte.