Nachdem die Kammer sich in der vergangenen Woche in dem abgetrennten Verfahren gegen den nunmehr rechtskräftig verurteilten geständigen Angeklagten hinsichtlich der juristischen Einordnung eines in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung enthaltenen Vorwurfs festgelegt hatte und diesen lediglich als Sachbeschädigung klassifizierte, wurden weitere Zeugen zu dem Vorfall vernommen. Hierbei handelte es sich um die damaligen Mieter der Wohnung.
Beide Zeugen, die damals die Wohnung als Paar nebst Kleinkind bewohnt hatten, waren unergiebig. Der Zeuge hatte kurz nach dem Vorfall einen schweren Unfall erlitten, der u.a. eine Amnesie betreffend all Dasjenige, was dem Unfall vorausgegangen war, betraf, mithin auch das angeklagte Geschehen. Er wurde nach kurzer Befragung durch die Kammer entlassen.
Seine ehemalige Lebensgefährtin, die nicht in den Unfall verwickelt war, nach eigenen Angaben aber über ein schlechtes Gedächtnis verfügt, vermochte auch nicht zur Erhellung beizutragen. Ihrem Auftritt war fernab davon ein gewisser Unterhaltungswert nicht abzusprechen. Nachdem der Vorsitzende die Zeugin darum gebeten hatte, ihren Kaugummi aus dem Mund zu entfernen, wurde dieser flugs an den Tisch geklebt; ein Vorgang, der einiges Erstaunen auf der Richterbank hervorrief.
Für Irritationen sorgte auch ihre Aussage, sie habe mit ihrem Sohn am fraglichen Abend auf dem Sofa im Wohnzimmer genächtigt, nachdem man zuvor Filme angeschaut habe. Meist sei man vor dem Fernseher eingeschlafen. Irgendwann habe es "gescheppert wie die Sau" und es sei was zu Bruch gegangen. Der Vorsitzende wollte wissen, ob es wohl normal sei, mit einem dreijährigen Kind des Abends Filme anzuschauen bis man einschlafe, was die Zeugin mit der Gegenfrage quittierte, wer eigentlich bestimme, was normal sei. Dieses Thema wurde daraufhin nicht weiter vertieft, wohl aber die Frage, ob sie diejenige Zeugin kenne, die ausgesagt hatte, im Wohnzimmer auf dem Sofa genächtigt zu haben als das Fenster beschädigt worden sei. Hierauf antwortete die Zeugin zunächst, sie kenne diese Zeugin nicht. Namen könne sie sich schlecht merken. Im Übrigen lebe jeder Mensch in seiner eigenen Realität. Vom Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt erinnerte sie dann zumindest den Vornamen des mutmaßlichen Übernachtungsgasts, aber auch dies war am Ende des Tages nicht zielführend im Sinne einer weiteren Aufklärung und so wurde die Zeugen mit Dank und ohne Kaugummi entlassen.
Am heutigen Tage, dem letzten vor der Sommerpause, wurde ein Polizeibeamter zu der vorgeworfenen Sachbeschädigung vernommen. Erinnerungen Fehlanzeige.
Der weiter vorgesehene Zeuge, ein ehemaliger Angeklagter, der schon vor Jahren abgetrennt und verurteilt worden war, konnte bislang nicht erreicht werden.
Deutlich zu Tage getreten ist, dass die Kammer beabsichtigt, die Reihen weiter zu lichten. Einem der Angeklagten war schon mehrfach das Angebot unterbreitet worden, das gegen ihn gerichtete Verfahren einzustellen und ihm Haftentschädigung zu bewilligen. Dieses Angebot hatte der Angeklagte stets abgelehnt. Heute ließ die Kammer durchblicken, dass man überlege, das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen mit dem Ziel des Freispruchs.
Die Hauptverhandlung wird am 6. August fortgesetzt.
Das abgetrennte Verfahren gegen einen Angeklagten, in dem die Kammer ein Gutachten einholen wird zur Frage der Kunstfreiheit bezogen auf den "Marsch der Unsterblichen", wird kommenden Dienstag fortgesetzt.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Mittwoch, 10. Juli 2019
Mittwoch, 3. Juli 2019
Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Das nächste Urteil
Heute war es für den Angeklagten soweit, der sich seit Beginn des Verfahrens im Zeugenschutzprogramm befindet und dessen frühe Aussage Grundlage von weiten Teilen der Anklage war. Im Rahmen seiner Aussage hatte er sich nicht unerheblich selbst belastet. Wäre es um Betäubungsmittel gegangen, wäre er ein sog. 31er gewesen (§ 31 BtmG kennt der juristische Laie als sog. Kronzeugenregelung, die Straffreiheit bzw. Strafmilderung verspricht für den Fall, dass der Täter seine Taten und die Anderer umfassend offenbart).
Neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann, zu der bislang noch keinen Beweisaufnahme erfolgt ist, standen als Vorwürfe gegen den Angeklagten noch zwei Landfriedensbrüche, eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie mehrere Sachbeschädigungen im Raum. Die restlichen Anklagepunkte waren nach Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die vorgeworfene Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung wurde heute eingestellt.
Grundlage der Verurteilung waren somit das Geständnis des Angeklagten sowie das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme des dritten Durchgangs.
Zu seinen Lebensumständen berichtete der heute 34-jährige Angeklagte mit Blick auf das Zeugenschutzprogramm nur, dass er ledig sei, keine Kinder habe und nach wie vor von Sozialleistungen lebe. Infolge des Verfahrens sei es ihm nicht gelungen, eine Ausbildung zu machen oder eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Punkt unterscheidet sich seine Biografie nicht unerheblich von derjenigen anderer Angeklagter, von denen es nicht Wenigen trotz des Verfahrens gelungen ist, ihre Studiengänge abzuschließen, Meisterprüfungen oder Staatsexamina abzulegen oder einer Tätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen. Noch tags zuvor hatte ein ebenfalls in der vergangenen Woche abgetrennter Angeklagter berichtet, einer Vollzeittätigkeit in einem Handwerksberuf nachzugehen. Die beiden Verhandlungstage pro Woche kompensiere er mit Arbeit am Wochenende.
Was die Tatvorwürfe anbelangt, herrschte aufgrund der geständigen Einlassung weitgehend Einigkeit hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung. Lediglich bezogen auf einen Anklagevorwurf, der aktuell Gegenstand der Beweisaufnahme ist und der sich in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung wiederfindet, waren sich die Anwältinnen des Angeklagten und die Vertreter der Staatsanwaltschaft uneins. Der Angeklagte hatte eingeräumt, zur Nachtzeit das Wohnzimmerfenster einer Wohnung mit Steinen eingeworfen zu haben. Weiter hatte er erklärt, dass man nie vorgehabt habe, dass hierdurch Menschen verletzt werden sollten, weshalb man das Wohn- und nicht das Schlafzimmerfenster gewählt habe. Nachdem auch kein Licht gebrannt habe, sei dies ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass sich in dem Raum keine Menschen aufgehalten hätten. Demgegenüber hatte in der vergangenen Woche eine Zeugin ausgesagt, sich in der fraglichen Nacht schlafend auf dem Sofa des Wohnzimmers aufgehalten zu haben. Verletzt worden sei sie nicht.
Die Rechtsanwältinnen des Angeklagten sahen im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft in dem Geschehen eine Sachbeschädigung. Für eine Körperverletzung habe es dem Angeklagten am erforderlichen Vorsatz gefehlt.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich die erkennende Staatsschutzkammer an und verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Einzelstrafe). Wegen dreier weiterer Sachbeschädigungen wurden Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen verhängt. Daneben wurde der Angeklagte noch wegen eines Landfriedensbruchs zu 70 Tagessätzen und wegen eines weiteren Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Das Gericht bildete hieraus eine Gesamtstrafe von 9 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Hiermit blieb es hinter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe (ein Jahr zur Bewährung) zurück; die Anwältinnen des Angeklagten hatten die Entscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Von den verhängten 9 Monaten Freiheitsstrafe erklärte das Gericht für den Fall, dass dem Angeklagten im Falle einer erneuten Straffälligkeit während der zweijährigen Dauer der Bewährungszeit die Bewährung widerrufen werden sollte, 7 Monate für bereits verbüßt, so dass der Angeklagte brutto nur noch 2 Monate würde absitzen müssen. Die 7 Monate, die für verbüßt erklärt wurden, seien, so der Vorsitzende der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens geschuldet, die dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Pro Jahr Hauptverhandlung habe man einen Monat für verbüßt angerechnet.
Es sei besonders bitter für den Angeklagten, dass er trotz seines frühen Geständnisses so lange im Verfahren habe bleiben müsse. Der Tatvorwurf der kriminellen Vereinigung habe alle Einzeltaten, die ansonsten beim Amtsgericht in etwa drei Tagen hätten abgehandelt werden können, überlagert. Heute war es für den Angeklagten übrigens Tag 373, gerechnet vom 1. Hauptverhandlungstag des ersten Durchlaufs an.
In jeder denkbaren Bewertung, so der Vorsitzende weiter, sei das Verfahren von zu langer Dauer gewesen. Alles, was die Strafjustiz mache, solle verhältnismäßig sein. Die Frage der Sinnhaftigkeit stelle sich ihm hier in einer Weise wie noch nie zuvor in seiner Tätigkeit als Richter.
Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer daneben die vom diesem geleistete Aufklärungshilfe. Von der Verhängung von Bewährungsauflagen wurde abgesehen. Der Angeklagte sei durch das Verfahren genug gestraft, so dass man ihn nicht noch zusätzlich mit Auflagen beschweren wolle.
Mit guten Wünschen für die Zukunft seitens der Kammer und einem übereinstimmend von ihm selbst, seinen Anwältinnen und der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht endete das Verfahren für den Angeklagten, der in seinem letzten Wort erklärt hatte, erleichtert zu sein darüber, endlich einen Schlussstrich ziehen zu können.
Den endgültigen Schlussstrich in pekuniärer Hinsicht wird er indes erst zu einem späteren Zeitpunkt ziehen können. Ihm wurden 1/10 der Kosten und notwendigen Auslagen des 3. Durchgangs auferlegt. Diese Kosten sind derzeit noch nicht bezifferbar; der Vorsitzende vermochte daher heute nur so viel zu sagen, dass es keine kleine Summe sein werde.
Neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann, zu der bislang noch keinen Beweisaufnahme erfolgt ist, standen als Vorwürfe gegen den Angeklagten noch zwei Landfriedensbrüche, eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie mehrere Sachbeschädigungen im Raum. Die restlichen Anklagepunkte waren nach Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die vorgeworfene Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung wurde heute eingestellt.
Grundlage der Verurteilung waren somit das Geständnis des Angeklagten sowie das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme des dritten Durchgangs.
Zu seinen Lebensumständen berichtete der heute 34-jährige Angeklagte mit Blick auf das Zeugenschutzprogramm nur, dass er ledig sei, keine Kinder habe und nach wie vor von Sozialleistungen lebe. Infolge des Verfahrens sei es ihm nicht gelungen, eine Ausbildung zu machen oder eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Punkt unterscheidet sich seine Biografie nicht unerheblich von derjenigen anderer Angeklagter, von denen es nicht Wenigen trotz des Verfahrens gelungen ist, ihre Studiengänge abzuschließen, Meisterprüfungen oder Staatsexamina abzulegen oder einer Tätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen. Noch tags zuvor hatte ein ebenfalls in der vergangenen Woche abgetrennter Angeklagter berichtet, einer Vollzeittätigkeit in einem Handwerksberuf nachzugehen. Die beiden Verhandlungstage pro Woche kompensiere er mit Arbeit am Wochenende.
Was die Tatvorwürfe anbelangt, herrschte aufgrund der geständigen Einlassung weitgehend Einigkeit hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung. Lediglich bezogen auf einen Anklagevorwurf, der aktuell Gegenstand der Beweisaufnahme ist und der sich in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung wiederfindet, waren sich die Anwältinnen des Angeklagten und die Vertreter der Staatsanwaltschaft uneins. Der Angeklagte hatte eingeräumt, zur Nachtzeit das Wohnzimmerfenster einer Wohnung mit Steinen eingeworfen zu haben. Weiter hatte er erklärt, dass man nie vorgehabt habe, dass hierdurch Menschen verletzt werden sollten, weshalb man das Wohn- und nicht das Schlafzimmerfenster gewählt habe. Nachdem auch kein Licht gebrannt habe, sei dies ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass sich in dem Raum keine Menschen aufgehalten hätten. Demgegenüber hatte in der vergangenen Woche eine Zeugin ausgesagt, sich in der fraglichen Nacht schlafend auf dem Sofa des Wohnzimmers aufgehalten zu haben. Verletzt worden sei sie nicht.
Die Rechtsanwältinnen des Angeklagten sahen im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft in dem Geschehen eine Sachbeschädigung. Für eine Körperverletzung habe es dem Angeklagten am erforderlichen Vorsatz gefehlt.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich die erkennende Staatsschutzkammer an und verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Einzelstrafe). Wegen dreier weiterer Sachbeschädigungen wurden Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen verhängt. Daneben wurde der Angeklagte noch wegen eines Landfriedensbruchs zu 70 Tagessätzen und wegen eines weiteren Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Das Gericht bildete hieraus eine Gesamtstrafe von 9 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Hiermit blieb es hinter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe (ein Jahr zur Bewährung) zurück; die Anwältinnen des Angeklagten hatten die Entscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Von den verhängten 9 Monaten Freiheitsstrafe erklärte das Gericht für den Fall, dass dem Angeklagten im Falle einer erneuten Straffälligkeit während der zweijährigen Dauer der Bewährungszeit die Bewährung widerrufen werden sollte, 7 Monate für bereits verbüßt, so dass der Angeklagte brutto nur noch 2 Monate würde absitzen müssen. Die 7 Monate, die für verbüßt erklärt wurden, seien, so der Vorsitzende der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens geschuldet, die dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Pro Jahr Hauptverhandlung habe man einen Monat für verbüßt angerechnet.
Es sei besonders bitter für den Angeklagten, dass er trotz seines frühen Geständnisses so lange im Verfahren habe bleiben müsse. Der Tatvorwurf der kriminellen Vereinigung habe alle Einzeltaten, die ansonsten beim Amtsgericht in etwa drei Tagen hätten abgehandelt werden können, überlagert. Heute war es für den Angeklagten übrigens Tag 373, gerechnet vom 1. Hauptverhandlungstag des ersten Durchlaufs an.
In jeder denkbaren Bewertung, so der Vorsitzende weiter, sei das Verfahren von zu langer Dauer gewesen. Alles, was die Strafjustiz mache, solle verhältnismäßig sein. Die Frage der Sinnhaftigkeit stelle sich ihm hier in einer Weise wie noch nie zuvor in seiner Tätigkeit als Richter.
Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer daneben die vom diesem geleistete Aufklärungshilfe. Von der Verhängung von Bewährungsauflagen wurde abgesehen. Der Angeklagte sei durch das Verfahren genug gestraft, so dass man ihn nicht noch zusätzlich mit Auflagen beschweren wolle.
Mit guten Wünschen für die Zukunft seitens der Kammer und einem übereinstimmend von ihm selbst, seinen Anwältinnen und der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht endete das Verfahren für den Angeklagten, der in seinem letzten Wort erklärt hatte, erleichtert zu sein darüber, endlich einen Schlussstrich ziehen zu können.
Den endgültigen Schlussstrich in pekuniärer Hinsicht wird er indes erst zu einem späteren Zeitpunkt ziehen können. Ihm wurden 1/10 der Kosten und notwendigen Auslagen des 3. Durchgangs auferlegt. Diese Kosten sind derzeit noch nicht bezifferbar; der Vorsitzende vermochte daher heute nur so viel zu sagen, dass es keine kleine Summe sein werde.
Dienstag, 2. Juli 2019
Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Ai Weiwei und Ach du dickes Ei
Heute wurde beim Landgericht Koblenz das Verfahren gegen einen der in der Vorwoche abgetrennten Angeklagten fortgesetzt. Diesem Angeklagten wirft die Anklage neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung die Teilnahme am sog. "Marsch der Unsterblichen" vor, der im November 2011 in Düsseldorf stattgefunden haben soll sowie Sachbeschädigungen in Form von Schmierereien an Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Was den "Marsch der Unsterblichen" angeht, sieht die Anklage hierin einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Mehrere Angeklagte sollen mit weißen Theatermasken über dem Gesicht eine Tour durch ein gutbürgerliches Stadtviertel der Landeshauptstadt gemacht haben. An der Spitze des Zuges soll ein Transparent mit der Aufschrift "Volkstod stoppen" getragen worden sein. Zudem sollen Bengalos und Feuerwerkskörper gezündet worden sein.
Die Verteidigung hatte in den vergangenen Wochen mehrfach thematisiert, dass der Aufzug, sollte er so stattgefunden haben, wie ihn die Anklage beschreibt, Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, gewesen sei. Zuletzt war ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis eben dieser Tatsache gestellt worden mit Bezugnahme auf den mir bis dahin völlig unbekannten Künstler Ai Weiwei, von dem ich inzwischen weiß, dass er Weltruf genießt und seine Meinung in Expertenkreisen nicht ungehört verhallt, wenn er etwa erklärt, er sei ein Künstler und für ihn sei jede Geste in Ordnung. Selbst der Hitlergruß sei nur eine menschliche Geste. Sie repräsentiere etwas Falsches, aber ohne das Falsche wüssten wir nicht, was richtig sei. Die Werke von Ai Weiwei werden noch bis September in Düsseldorf (!) ausgestellt und die dortige Kuratorin soll über den Künstler geäußert haben: "Für Ai Weiwei gibt es bekanntlich keinen Unterschied zwischen Kunst und politischem Aktivismus." (Quelle: Süddeutsche Zeitung).
Die Kammer hatte diesen und ähnliche Anträge bislang nur entgegengenommen, aber nicht verbeschieden.
Spätestens seit der Beuys´schen Fettecke wissen wir, dass Kunst ein weiter Begriff ist und Kunst nicht nur Dasjenige ist, was einer Mehrheit gefällt oder den Wertvorstellungen der Mehrheit entspricht. Dass Kunst auch politisch sein darf, bedarf angesichts von künstlerischen Darstellungen wie etwa Derjenigen der Dame, die einen Schal mit blutgetränkter Wolle strickte (wer die Einzelheiten wirklich wissen will, der lese hier weiter) keiner wirklich ernsthaften Diskussion.
Ernsthafte Diskussionen über die Anträge der Verteidigung hinsichtlich des Kunstcharakters des "Marschs der Unsterblichen" hat die Staatsschutzkammer jedoch im Vorlauf zum heutigen Termin geführt und so begann die Verhandlung mit fast halbstündiger Verspätung.
Der Angeklagte ließ sich wie gehabt nicht zu den Anklagevorwürfen ein und so kam es, dass der Vorsitzende das Ergebnis der vorläufigen Beratung der Kammer hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs bekanntgab und wonach die Kammer geneigt sei, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachens nachzugehen, was bedeutete, dass das Verfahren heute nicht zum Ende geführt werden könne.
Die von diesen Ausführungen überraschte Staatsanwaltschaft wurde zu dem Hinweis des Gerichts angehört. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft baten sich Bedenkzeit aus. Sie können binnen einer Woche Stellung nehmen.
Es bleibt spannend. Sollte die Kammer an ihrer Auffassung festhalten, dass am Vorbringen der Verteidigung etwas dran ist, bliebe entweder die Beweiserhebung oder der Anklagepunkt müsste anderweitig erledigt werden, etwa durch Einstellung. Diese wiederum setzt einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.
Das abgetrennte Verfahren wird voraussichtlich am 16.7.2019 fortgesetzt. Der für diesen Angeklagten angedachte kurze Prozess fand heute nicht statt.
Was den "Marsch der Unsterblichen" angeht, sieht die Anklage hierin einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Mehrere Angeklagte sollen mit weißen Theatermasken über dem Gesicht eine Tour durch ein gutbürgerliches Stadtviertel der Landeshauptstadt gemacht haben. An der Spitze des Zuges soll ein Transparent mit der Aufschrift "Volkstod stoppen" getragen worden sein. Zudem sollen Bengalos und Feuerwerkskörper gezündet worden sein.
Die Verteidigung hatte in den vergangenen Wochen mehrfach thematisiert, dass der Aufzug, sollte er so stattgefunden haben, wie ihn die Anklage beschreibt, Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, gewesen sei. Zuletzt war ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis eben dieser Tatsache gestellt worden mit Bezugnahme auf den mir bis dahin völlig unbekannten Künstler Ai Weiwei, von dem ich inzwischen weiß, dass er Weltruf genießt und seine Meinung in Expertenkreisen nicht ungehört verhallt, wenn er etwa erklärt, er sei ein Künstler und für ihn sei jede Geste in Ordnung. Selbst der Hitlergruß sei nur eine menschliche Geste. Sie repräsentiere etwas Falsches, aber ohne das Falsche wüssten wir nicht, was richtig sei. Die Werke von Ai Weiwei werden noch bis September in Düsseldorf (!) ausgestellt und die dortige Kuratorin soll über den Künstler geäußert haben: "Für Ai Weiwei gibt es bekanntlich keinen Unterschied zwischen Kunst und politischem Aktivismus." (Quelle: Süddeutsche Zeitung).
Die Kammer hatte diesen und ähnliche Anträge bislang nur entgegengenommen, aber nicht verbeschieden.
Spätestens seit der Beuys´schen Fettecke wissen wir, dass Kunst ein weiter Begriff ist und Kunst nicht nur Dasjenige ist, was einer Mehrheit gefällt oder den Wertvorstellungen der Mehrheit entspricht. Dass Kunst auch politisch sein darf, bedarf angesichts von künstlerischen Darstellungen wie etwa Derjenigen der Dame, die einen Schal mit blutgetränkter Wolle strickte (wer die Einzelheiten wirklich wissen will, der lese hier weiter) keiner wirklich ernsthaften Diskussion.
Ernsthafte Diskussionen über die Anträge der Verteidigung hinsichtlich des Kunstcharakters des "Marschs der Unsterblichen" hat die Staatsschutzkammer jedoch im Vorlauf zum heutigen Termin geführt und so begann die Verhandlung mit fast halbstündiger Verspätung.
Der Angeklagte ließ sich wie gehabt nicht zu den Anklagevorwürfen ein und so kam es, dass der Vorsitzende das Ergebnis der vorläufigen Beratung der Kammer hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs bekanntgab und wonach die Kammer geneigt sei, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachens nachzugehen, was bedeutete, dass das Verfahren heute nicht zum Ende geführt werden könne.
Die von diesen Ausführungen überraschte Staatsanwaltschaft wurde zu dem Hinweis des Gerichts angehört. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft baten sich Bedenkzeit aus. Sie können binnen einer Woche Stellung nehmen.
Es bleibt spannend. Sollte die Kammer an ihrer Auffassung festhalten, dass am Vorbringen der Verteidigung etwas dran ist, bliebe entweder die Beweiserhebung oder der Anklagepunkt müsste anderweitig erledigt werden, etwa durch Einstellung. Diese wiederum setzt einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.
Das abgetrennte Verfahren wird voraussichtlich am 16.7.2019 fortgesetzt. Der für diesen Angeklagten angedachte kurze Prozess fand heute nicht statt.
Donnerstag, 27. Juni 2019
Aktionsbüro Mittelrhein #3 18. bis 23. Hauptverhandlungstag oder Da waren´s nur noch 9
Die Reihen lichten sich und selbst mit viel Wohlwollen wird man nicht mehr von einem Mammutverfahren sprechen können, zumindest nicht, wenn es um die Zahl der Angeklagten geht, die inzwischen bei 9 liegt (von ursprünglich 26). In zeitlicher Hinsicht schrieben wir gestern den 360. Hauptverhandlungstag und liegen damit ziemlich weit vorne.
Das Wichtigste vorab: Das Verfahren wurde gegen zwei weitere Angeklagte abgetrennt.
Einer der Abgetrennten ist der Angeklagte, der kurz nach seiner Verhaftung umfassende Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hatte, sich bis heute in einem Zeugenschutzprogramm befindet und deshalb stets von zwei Beamten des Zeugenschutzes in die Hauptverhandlung begleitet wurde.
Der andere Angeklagte hatte zu den Vorwürfen geschwiegen; das Gericht sieht das Verfahren gegen ihn als spruchreif an, was nichts Anderes bedeutet als dass es aufgrund der bislang erhobenen Beweise zu einem Urteil gelangen möchte. Es bleibt abzuwarten, ob der Kammer die erhobenen Beweise für eine Verurteilung dieses Angeklagten reichen oder ob er freigesprochen werden wird.
Wie bereits in den Verhandlungstagen zuvor war die Beweisaufnahme wiederum geprägt von Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs, die auch nicht dadurch besser wurden, dass das Gericht den Zeugen ihre früheren Aussagen vorlas. Der einzige Zeuge, der mit den Jahren eloquenter geworden war, war der ermittlungsführende Polizeibeamte. Im Gegensatz zu "normalen" Zeugen stehen den sog. Berufszeugen die Akten und damit die Aussagen derer, die sie vernommen haben, noch Jahre später zur Verfügung, so dass sie in der Lage sind, sich auf ihre Vernehmung entsprechend vorzubereiten. In diesem Licht müssen dann auch deren Aussagen betrachtet werden.
Die Verfahren gegen die zuletzt abgetrennten Angeklagten werden kommenden Dienstag und Mittwoch bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz verhandelt werden.
Das Wichtigste vorab: Das Verfahren wurde gegen zwei weitere Angeklagte abgetrennt.
Einer der Abgetrennten ist der Angeklagte, der kurz nach seiner Verhaftung umfassende Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hatte, sich bis heute in einem Zeugenschutzprogramm befindet und deshalb stets von zwei Beamten des Zeugenschutzes in die Hauptverhandlung begleitet wurde.
Der andere Angeklagte hatte zu den Vorwürfen geschwiegen; das Gericht sieht das Verfahren gegen ihn als spruchreif an, was nichts Anderes bedeutet als dass es aufgrund der bislang erhobenen Beweise zu einem Urteil gelangen möchte. Es bleibt abzuwarten, ob der Kammer die erhobenen Beweise für eine Verurteilung dieses Angeklagten reichen oder ob er freigesprochen werden wird.
Wie bereits in den Verhandlungstagen zuvor war die Beweisaufnahme wiederum geprägt von Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs, die auch nicht dadurch besser wurden, dass das Gericht den Zeugen ihre früheren Aussagen vorlas. Der einzige Zeuge, der mit den Jahren eloquenter geworden war, war der ermittlungsführende Polizeibeamte. Im Gegensatz zu "normalen" Zeugen stehen den sog. Berufszeugen die Akten und damit die Aussagen derer, die sie vernommen haben, noch Jahre später zur Verfügung, so dass sie in der Lage sind, sich auf ihre Vernehmung entsprechend vorzubereiten. In diesem Licht müssen dann auch deren Aussagen betrachtet werden.
Die Verfahren gegen die zuletzt abgetrennten Angeklagten werden kommenden Dienstag und Mittwoch bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz verhandelt werden.
Donnerstag, 23. Mai 2019
Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 14. bis 17. Hauptverhandlungstag
Die zurückliegenden vier Hauptverhandlungstage waren geprägt von Zeugenvernehmungen, die wenig Erhellendes zutage förderten.
Zwei ehemalige Angeklagte waren zu einem Anklagevorwurf vernommen worden, der einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetzt aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand hat. Wie kaum anders zu erwarten war, war es um die Erinnerung angesichts der vergangenen 8 Jahre nicht zum Besten bestellt.
Sodann waren Polizeibeamte vernommen worden, die die Vernehmungen mit den in den Wochen zuvor einvernommenen Zeugen durchgeführt hatten. Hierbei stellte sich heraus, dass die Vernehmungsprotokolle keine Wortprotokolle waren, sondern die Antworten auf die Fragen der Beamten eine Art Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts durch die Vernehmungsbeamten darstellten. Dies ist leider nicht unüblich. Man muss kein Jurist sein um zu wissen, dass das gesprochene Wort anders klingt als sein zusammengefasster Inhalt in Schriftform.
Nehmen wir einmal folgenden, simplen Satz: "Ich bin mir ziemlich sicher, dass Wilhelm Brause dabei war". Theoretisch kann dieser Satz genau so gefallen sein. Praktisch kann es anders gewesen sein, im Wortlaut etwa so: "Hm. Ob der Wilhelm Brause dabei war? Weiß ich jetzt grad gar nicht. (Zeuge überlegt) Der war eigentlich immer dabei, wenn es was zu Saufen gab. Ich glaub, der hatte zu der Zeit auch Stress mit seiner Alten... da wird er froh gewesen sein, mal rauszukommen... (Pause) Doch, das macht schon Sinn. Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass der dabei war."
Sollte nur der Satz "Ich bin mir ziemlich sicher, dass Wilhelm Brause dabei war" protokolliert worden sein, ist das nicht falsch, aber es entbehrt der Vollständigkeit, weil die Entwicklung der Aussage nicht nachvollziehbar ist. Wäre sie protokolliert worden, dann wäre klar, dass der Zeuge Rückschlüsse gezogen hat, Informationen rund um Wilhelm Brause logisch zusammengesetzt hat, sich aber gerade nicht konkret daran erinnert, ob Wilhelm Brause nun dabei war oder nicht.
Es gibt keine Vorschrift, dass ganze Aussagen von Zeugen im Wortlaut zu protokollieren oder gar aufzuzeichnen sind mit der Folge, dass Prozesse vielfach hieran kranken. Ein erfahrener Verteidiger wird - sofern Richter und Staatsanwalt, die zuerst das Fragerecht haben, dies nicht bereits getan haben - den Zeugen, der sich "ziemlich sicher" ist, dazu befragen, woran er seine Sicherheit festmacht. Macht der Verteidiger seine Arbeit gut, wird er genau Dasjenige herausarbeiten, was der Zeuge tatsächlich gesagt hat. Er wird nicht nur um das Wissen um den Krach zwischen Wilhelm Brause und seiner Gattin bereichert werden, sondern auch noch allerlei über dessen Trinkgewohnheiten und Konfliktvermeidungsstrategien erfahren haben, bevor er dann festhalten darf, dass der Zeuge sich gerade nicht sicher ist und nicht sicher sein kann, dass Wilhelm Brause zugegen war.
Sind die Prozessbeteiligten weniger erfahren und/oder motiviert und hinterfragen die Aussage nicht, dann erstarkt die "ziemliche" Sicherheit des Zeugen im Urteil zu einer Überzeugung des Gerichts, wonach Wilhelm Brause zugegen war mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen, seien sie für den Angeklagten nun positiv oder negativ.
Mir persönlich schwillt immer der Kamm, wenn ich in der Presse lese, Verteidiger hätten die Zeugen stundenlang befragt, sie gleichsam gequält mit der Folge, dass der Zeuge sich sicher wie auf der Anklagebank gefühlt habe. Viele Fragen könnte man sich sparen, wenn nicht bloß Inhaltsprotokolle von Aussagen angefertigt würden, sondern Wortprotokolle. Solange es aber keine Wortprotokolle von Aussagen gibt, werden Aussagen zu hinterfragen sein. Ein Verteidiger, der Aussagen nicht in Zweifel zieht, kommt seiner Aufgabe nicht nach.
Zurück zum Verfahren. Die Staatsschutzkammer hat die Aussagen der früheren Angeklagten, die sich zum Teil nicht oder nur eingeschränkt erinnern konnten, nach § 253 StPO verlesen mit dem Ziel, dass das Gedächtnis aufgefrischt werden sollte. Das Ziel konnte nicht erreicht werden.
Bleibt noch, mitzuteilen, dass der Prozess in dieser Woche sehr zügig voranschritt. Thematisch ging es um den Vorwurf von Graffitischmierereien an diversen Schulen im Bereich Bonn aus dem Jahr 2011. An zwei Hauptverhandlungstagen waren hierzu insgesamt 7 Polizeibeamte vernommen worden. Es dürfte sich dabei um einen Rekord handeln. Nie zuvor waren derart viele Zeugen in so kurzer Zeit vernommen worden. Der Grund dafür ist denkbar einfach: die Polizeibeamten erinnerten sich nicht an ihre 8 Jahre zurückliegenden Einsätze, was mit Blick auf das vorgeworfene Delikt, eine Sachbeschädigung, wie sie Polizeibeamten dutzendfach aufnehmen, nicht weiter verwundert.
Die Hauptverhandlung wird kommenden Dienstag fortgesetzt.
Zwei ehemalige Angeklagte waren zu einem Anklagevorwurf vernommen worden, der einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetzt aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand hat. Wie kaum anders zu erwarten war, war es um die Erinnerung angesichts der vergangenen 8 Jahre nicht zum Besten bestellt.
Sodann waren Polizeibeamte vernommen worden, die die Vernehmungen mit den in den Wochen zuvor einvernommenen Zeugen durchgeführt hatten. Hierbei stellte sich heraus, dass die Vernehmungsprotokolle keine Wortprotokolle waren, sondern die Antworten auf die Fragen der Beamten eine Art Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts durch die Vernehmungsbeamten darstellten. Dies ist leider nicht unüblich. Man muss kein Jurist sein um zu wissen, dass das gesprochene Wort anders klingt als sein zusammengefasster Inhalt in Schriftform.
Nehmen wir einmal folgenden, simplen Satz: "Ich bin mir ziemlich sicher, dass Wilhelm Brause dabei war". Theoretisch kann dieser Satz genau so gefallen sein. Praktisch kann es anders gewesen sein, im Wortlaut etwa so: "Hm. Ob der Wilhelm Brause dabei war? Weiß ich jetzt grad gar nicht. (Zeuge überlegt) Der war eigentlich immer dabei, wenn es was zu Saufen gab. Ich glaub, der hatte zu der Zeit auch Stress mit seiner Alten... da wird er froh gewesen sein, mal rauszukommen... (Pause) Doch, das macht schon Sinn. Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass der dabei war."
Sollte nur der Satz "Ich bin mir ziemlich sicher, dass Wilhelm Brause dabei war" protokolliert worden sein, ist das nicht falsch, aber es entbehrt der Vollständigkeit, weil die Entwicklung der Aussage nicht nachvollziehbar ist. Wäre sie protokolliert worden, dann wäre klar, dass der Zeuge Rückschlüsse gezogen hat, Informationen rund um Wilhelm Brause logisch zusammengesetzt hat, sich aber gerade nicht konkret daran erinnert, ob Wilhelm Brause nun dabei war oder nicht.
Es gibt keine Vorschrift, dass ganze Aussagen von Zeugen im Wortlaut zu protokollieren oder gar aufzuzeichnen sind mit der Folge, dass Prozesse vielfach hieran kranken. Ein erfahrener Verteidiger wird - sofern Richter und Staatsanwalt, die zuerst das Fragerecht haben, dies nicht bereits getan haben - den Zeugen, der sich "ziemlich sicher" ist, dazu befragen, woran er seine Sicherheit festmacht. Macht der Verteidiger seine Arbeit gut, wird er genau Dasjenige herausarbeiten, was der Zeuge tatsächlich gesagt hat. Er wird nicht nur um das Wissen um den Krach zwischen Wilhelm Brause und seiner Gattin bereichert werden, sondern auch noch allerlei über dessen Trinkgewohnheiten und Konfliktvermeidungsstrategien erfahren haben, bevor er dann festhalten darf, dass der Zeuge sich gerade nicht sicher ist und nicht sicher sein kann, dass Wilhelm Brause zugegen war.
Sind die Prozessbeteiligten weniger erfahren und/oder motiviert und hinterfragen die Aussage nicht, dann erstarkt die "ziemliche" Sicherheit des Zeugen im Urteil zu einer Überzeugung des Gerichts, wonach Wilhelm Brause zugegen war mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen, seien sie für den Angeklagten nun positiv oder negativ.
Mir persönlich schwillt immer der Kamm, wenn ich in der Presse lese, Verteidiger hätten die Zeugen stundenlang befragt, sie gleichsam gequält mit der Folge, dass der Zeuge sich sicher wie auf der Anklagebank gefühlt habe. Viele Fragen könnte man sich sparen, wenn nicht bloß Inhaltsprotokolle von Aussagen angefertigt würden, sondern Wortprotokolle. Solange es aber keine Wortprotokolle von Aussagen gibt, werden Aussagen zu hinterfragen sein. Ein Verteidiger, der Aussagen nicht in Zweifel zieht, kommt seiner Aufgabe nicht nach.
Zurück zum Verfahren. Die Staatsschutzkammer hat die Aussagen der früheren Angeklagten, die sich zum Teil nicht oder nur eingeschränkt erinnern konnten, nach § 253 StPO verlesen mit dem Ziel, dass das Gedächtnis aufgefrischt werden sollte. Das Ziel konnte nicht erreicht werden.
Bleibt noch, mitzuteilen, dass der Prozess in dieser Woche sehr zügig voranschritt. Thematisch ging es um den Vorwurf von Graffitischmierereien an diversen Schulen im Bereich Bonn aus dem Jahr 2011. An zwei Hauptverhandlungstagen waren hierzu insgesamt 7 Polizeibeamte vernommen worden. Es dürfte sich dabei um einen Rekord handeln. Nie zuvor waren derart viele Zeugen in so kurzer Zeit vernommen worden. Der Grund dafür ist denkbar einfach: die Polizeibeamten erinnerten sich nicht an ihre 8 Jahre zurückliegenden Einsätze, was mit Blick auf das vorgeworfene Delikt, eine Sachbeschädigung, wie sie Polizeibeamten dutzendfach aufnehmen, nicht weiter verwundert.
Die Hauptverhandlung wird kommenden Dienstag fortgesetzt.
Mittwoch, 8. Mai 2019
Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 13. Hauptverhandlungstag - Abtrennung und Aussetzung
Am gestrigen 13. Hauptverhandlungstag fehlte zu Beginn der Verhandlung ein Angeklagter, der regelmäßig aus der Schweiz anreiste. Zunächst hatte er in Süddeutschland eine Autopanne, bevor er dann mit einem eilig gebuchten Mietwagen in der Höhe von Stuttgart in einem Stau stand. In Koblenz wäre er daher erst um die Mittagszeit herum gewesen.
Das Gericht trennte das gegen diesen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ab. In der Begründung lautete es, diese Vorgehensweise sei prozessökonomisch. Die Verteidigung hatte der Abtrennung widersprochen unter Hinweis darauf, dass ein weiterer Prozess mit umfangreicher Beweisaufnahme keinesfalls ökonomischer sei als ein Zuwarten von drei Stunden bis zum Eintreffen des Angeklagten. Auch in Anbetracht des Vorwurfs der kriminellen Vereinigung sei eine Abtrennung untunlich.
Die Kammer verfügte nach erfolgter Abtrennung, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten am Folgetag, also heute, fortgesetzt werde, nachdem der für heute anberaumte Termin bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben worden war und somit wieder zur Verfügung stand.
Zu einem solch schnellen Prozess gegen den abgetrennten Angeklagten kam es jedoch nicht. Die Strafprozessordnung sieht für Angeklagte eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche vor, § 217 StPO. Durch die mündliche Ladung im gestrigen Termin, in dem nur die Verteidigerin des Angeklagten anwesend war, ist der Angeklagte damit nicht ordnungsgemäß geladen und musste daher am heutigen Tag nicht erscheinen.
Die rechtlich zutreffende Folge hiervon ist, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten ausgesetzt werden muss. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, den die Kammer zu bestimmen haben wird, wieder aufgerufen werden und wird dann von vorne beginnen, nachdem Erkenntnisse aus dem noch laufenden Verfahren nicht "importiert" werden dürfen. Mit anderen Worten: soweit die Beweisaufnahme im laufenden Verfahren bereits erfolgt ist, muss sie im abgetrennten Verfahren wiederholt werden.
Gegen die verbleibenden 11 Angeklagten wurde das Verfahren fortgesetzt durch Vernehmung zweier ehemaliger Angeklagter, die zu einem Anklagepunkt (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz im Jahre 2011) vernommen wurden. Durch den langen Zeitablauf konnten Erinnerungen nur noch in begrenztem Umfang abgerufen werden und selbst nach Verlesung der Aussagen, die die Angeklagten seinerzeit bei den Ermittlungsbehörden gemacht hatten, blieben die Erinnerungen vage.
Das Verfahren wird kommende Woche Dienstag fortgesetzt.
Das Gericht trennte das gegen diesen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ab. In der Begründung lautete es, diese Vorgehensweise sei prozessökonomisch. Die Verteidigung hatte der Abtrennung widersprochen unter Hinweis darauf, dass ein weiterer Prozess mit umfangreicher Beweisaufnahme keinesfalls ökonomischer sei als ein Zuwarten von drei Stunden bis zum Eintreffen des Angeklagten. Auch in Anbetracht des Vorwurfs der kriminellen Vereinigung sei eine Abtrennung untunlich.
Die Kammer verfügte nach erfolgter Abtrennung, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten am Folgetag, also heute, fortgesetzt werde, nachdem der für heute anberaumte Termin bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben worden war und somit wieder zur Verfügung stand.
Zu einem solch schnellen Prozess gegen den abgetrennten Angeklagten kam es jedoch nicht. Die Strafprozessordnung sieht für Angeklagte eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche vor, § 217 StPO. Durch die mündliche Ladung im gestrigen Termin, in dem nur die Verteidigerin des Angeklagten anwesend war, ist der Angeklagte damit nicht ordnungsgemäß geladen und musste daher am heutigen Tag nicht erscheinen.
Die rechtlich zutreffende Folge hiervon ist, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten ausgesetzt werden muss. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, den die Kammer zu bestimmen haben wird, wieder aufgerufen werden und wird dann von vorne beginnen, nachdem Erkenntnisse aus dem noch laufenden Verfahren nicht "importiert" werden dürfen. Mit anderen Worten: soweit die Beweisaufnahme im laufenden Verfahren bereits erfolgt ist, muss sie im abgetrennten Verfahren wiederholt werden.
Gegen die verbleibenden 11 Angeklagten wurde das Verfahren fortgesetzt durch Vernehmung zweier ehemaliger Angeklagter, die zu einem Anklagepunkt (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz im Jahre 2011) vernommen wurden. Durch den langen Zeitablauf konnten Erinnerungen nur noch in begrenztem Umfang abgerufen werden und selbst nach Verlesung der Aussagen, die die Angeklagten seinerzeit bei den Ermittlungsbehörden gemacht hatten, blieben die Erinnerungen vage.
Das Verfahren wird kommende Woche Dienstag fortgesetzt.
Donnerstag, 11. April 2019
Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 9. bis 12. Hauptverhandlungstag
Die Beweisaufnahme hat begonnen.
Die letzten Verhandlungstage waren geprägt von Zeugenvernehmungen zur einem Vorfall, der sich 2011 in einem Düsseldorfer Vorort ereignet haben soll. Die Anklage wirft einigen Angeklagten vor, sich an einem unangemeldeten Aufzug beteiligt zu haben, bei dem weiße Theatermasken getragen worden sein sollen. Zusätzlich soll Pyrotechnik in Form von Bengalos zum Einsatz gekommen sein. Angeklagt ist das Ganze als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz.
Seinerzeit war die Polizei in Düsseldorf einiger Personen habhaft geworden, die sie im Umfeld der nicht angemeldeten Versammlung angetroffen hatte. Gegen diese Personen wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestellt.
Soweit ehemalige Mitangeklagte einige der Angeklagten in früheren Vernehmungen hinsichtlich der Teilnahme an der Aktion belastet hatten, wiederholten sie diese Angaben in der jetzigen Hauptverhandlung nicht. Dadurch, dass die Vorfälle lange Zeit zurückliegen, konnten sich die Zeugen kaum noch an die Ereignisse erinnern und im Strafprozess zählt, stark vereinfacht ausgedrückt, nur Dasjenige, was im Zeitpunkt der Aussage noch erinnert wird.
Einer der früheren Angeklagten schilderte nachvollziehbar, dass er seinerzeit nahezu jedes Wochenende bei irgendeiner Demonstration zugegen gewesen sei und heute beim besten Willen nicht mehr sagen könne, wann er wo mit wem gewesen sei und was genau sich ereignet habe.
Ähnlich ging es den seinerzeit mit der Sache befassten Polizeibeamten, die erst zum "Tatort" gekommen waren, nachdem die Versammlung sich bereits aufgelöst hatte.
Abweichend von der im ersten Durchlauf tätigen Kammer sieht die jetzige Kammer zwei wesentliche strafprozessuale Dinge anders. Zum Einen vertritt sie die Auffassung, dass ehemaligen Angeklagten kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht mehr zusteht und zum Anderen handhabt sie Beurlaubungen großzügiger als ihre Vorgänger, weshalb am gestrigen Tag ohne einen Angeklagten verhandelt wurde. Dieser war beurlaubt worden, weil er die mündliche Prüfung im 1. Staatsexamen ablegte. Studiengang: Jura, was sonst?
Die letzten Verhandlungstage waren geprägt von Zeugenvernehmungen zur einem Vorfall, der sich 2011 in einem Düsseldorfer Vorort ereignet haben soll. Die Anklage wirft einigen Angeklagten vor, sich an einem unangemeldeten Aufzug beteiligt zu haben, bei dem weiße Theatermasken getragen worden sein sollen. Zusätzlich soll Pyrotechnik in Form von Bengalos zum Einsatz gekommen sein. Angeklagt ist das Ganze als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz.
Seinerzeit war die Polizei in Düsseldorf einiger Personen habhaft geworden, die sie im Umfeld der nicht angemeldeten Versammlung angetroffen hatte. Gegen diese Personen wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestellt.
Soweit ehemalige Mitangeklagte einige der Angeklagten in früheren Vernehmungen hinsichtlich der Teilnahme an der Aktion belastet hatten, wiederholten sie diese Angaben in der jetzigen Hauptverhandlung nicht. Dadurch, dass die Vorfälle lange Zeit zurückliegen, konnten sich die Zeugen kaum noch an die Ereignisse erinnern und im Strafprozess zählt, stark vereinfacht ausgedrückt, nur Dasjenige, was im Zeitpunkt der Aussage noch erinnert wird.
Einer der früheren Angeklagten schilderte nachvollziehbar, dass er seinerzeit nahezu jedes Wochenende bei irgendeiner Demonstration zugegen gewesen sei und heute beim besten Willen nicht mehr sagen könne, wann er wo mit wem gewesen sei und was genau sich ereignet habe.
Ähnlich ging es den seinerzeit mit der Sache befassten Polizeibeamten, die erst zum "Tatort" gekommen waren, nachdem die Versammlung sich bereits aufgelöst hatte.
Abweichend von der im ersten Durchlauf tätigen Kammer sieht die jetzige Kammer zwei wesentliche strafprozessuale Dinge anders. Zum Einen vertritt sie die Auffassung, dass ehemaligen Angeklagten kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht mehr zusteht und zum Anderen handhabt sie Beurlaubungen großzügiger als ihre Vorgänger, weshalb am gestrigen Tag ohne einen Angeklagten verhandelt wurde. Dieser war beurlaubt worden, weil er die mündliche Prüfung im 1. Staatsexamen ablegte. Studiengang: Jura, was sonst?
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