Gemeinsam mit meinem alten Freund und Kollegen Werner Siebers verteidige ich einen der Angeklagten im Prozess "Aktionsbüro Mittelrhein" vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz. Nachdem das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer im Frühjahr 2017 eingestellt worden war, hatte das Oberlandesgericht Koblenz einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft folgend beschlossen, dass das Verfahren von Neuem beginnen muss.
Heute war es soweit. Der Beginn des Verfahrens verzögerte sich durch die Erkrankung eines Angeklagten, der zunächst dem Amtsarzt vorgeführt wurde. Dieser hatte darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte trotz seiner Erkrankung imstande ist, der Hauptverhandlung zu folgen. Gegen 10.30 Uhr stand fest: er ist es nicht und wird es in dieser Woche auch nicht mehr sein.
Die Staatsschutzkammer, besetzt mit 3 Berufsrichtern, 2 Schöffen, 2 Ergänzungsrichtern und 2 Ersatzschöffen, kündigte hierauf an, das Verfahren gegen den erkrankten Angeklagten abtrennen zu wollen. Folge davon wäre gewesen, dass er aus dem Prozess "ausgeschieden" wäre und gesondert hätte verhandelt werden müssen. Den Prozessbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Eine Vielzahl von Verteidigern, darunter auch mein Kollege und ich, widersprachen dieser Absicht. Zum Einen ist die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zeitlich sehr überschaubar und zum Anderen wäre die Abtrennung alles andere als prozessökonomisch. Demgegenüber erklärte einer der anwesenden Staatsanwälte, es sollte abgetrennt werden, damit der Prozess beginnen könne.
Die Kammer kündigte an, nach einer kurzen, die Rede war von 5 Minuten, Unterbrechung entscheiden zu wollen.
Sie nahm sich länger Zeit und entschied dann, dass das Verfahren gegen den Angeklagten nicht abgetrennt werde.
Fortsetzungstermin wurde bestimmt auf kommenden Dienstag ab 9.30 Uhr.
Hinsichtlich der weiteren, seitens der Verteidigung angekündigten Anträge beispielsweise auf Aussetzung bzw. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, sicherte die Kammer zu, diese könnten ohne Rechtsverlust auch im nächsten Termin gestellt werden.
Schließlich kündigten einige Verteidiger an, im nächsten Termin von der Möglichkeit einer Eingangsbemerkung (Opening Statement) nach § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO Gebrauch machen zu wollen.
Der erste Prozesstag endete mit der Feststellung der Anwesenheit von Angeklagten und Verteidigern kurz vor Mittag.
1 Kommentar:
Ersatzschöffen sind Ergänzungsschöffen.
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