Am 88. Hauptverhandlungstag beantragte die Staatsanwaltschaft die Abtrennung des Verfahrens gegen 4 der insgesamt 26 Angeklagten. Die 4, allesamt zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten Jugendliche bzw. Heranwachsende, hatten zu Beginn des Prozesses Aussagen gemacht.
Abtrennung unjuristisch formuliert bedeutet, dass das Gericht einzelne Angeklagte aus einem laufenden Prozess herauslösen kann, wenn es der Meinung ist, dass die Anklagevorwürfe, die sie betreffen, hinreichend geklärt (urteilsreif) sind.
Für das Vorgehen nach Abtrennung stellt sich die Frage, welches Gericht für den Fall der Abtrennung von Jugendlichen und Heranwachsenden für das weitere Verfahren zuständig ist.
Schaut man sich das Gesetz an, scheint es eigentlich recht eindeutig zu sein: zuständig für Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender ist ein Jugendgericht. Das wäre hier die Jugendkammer des Landgerichts Koblenz.
Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Erwachsener mitabgetrennt würde, bliebe es bei der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, nichts müsste wiederholt werden.
Trotzdem werden die 4 bei der Staatsschutzkammer zu Ende verhandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Antrag auf Abtrennung thematisiert, dass man sich vorliegend nicht am Wortlaut des Gesetzes orientieren, sondern vielmehr im Blick haben müsse, dass der Gesetzgeber wohl infolge eines Redaktionsversehens Absatz 3 des § 103 JGG nicht geändert habe.
Die Verhandlung gegen die Angeklagten, deren Verfahren abgetrennt wurde, findet bereits am Freitag, dem 08.11.2013 statt.
1 Kommentar:
Sehr kreativer Lösungsansatz der StA. Ob der der Revision stand hält ???
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