NTV berichtet hier von einem Prozess, der gestern beim Landgericht Münster gegen 2 Jugendliche und einen Heranwachsenden stattfand. Problematisiert wird, dass trotzdem 2 Jugendliche auf der Anklagebank saßen, der Prozess öffentlich war.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie so oft die Rechtsfindung und da steht, dass das durchaus zulässig ist, wenn auch nur ein Angeklagter nicht Jugendlicher ist, §48 Abs. 3 S. 1 JGG.
Liest man aber einen Satz weiter, wird man fündig ob der Dinge, die die Verteidiger der beiden Jungendlichen dagegen hätten unternehmen können:
"Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist."
Das ist freilich auslegungsbedürftig, aber einen Versuch sollte es allemal wert sein, einen solchen Antrag zu stellen, damit der jugendliche Mandant, der, säße er allein auf der Anklagebank, keine Öffentlichkeit zu gegenwärtigen hätte, weitgehend geschützt wird.
1 Kommentar:
Ich finde, es wäre sinnvoller wenn diese Regelung umgekehrt lauten würde und somit genau umgekehrt angewendet würde. Zum Zwecke der Erziehung sollte gerade (von seltenen Ausnahmen mal abgesehen) die Öffentlichkeit zugelassen werden. Wenn Jugendliche in der Öffentlichkeit vorsätzlich ihre Taten begehen, sollte das auch nicht unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt werden. Natürlich sollten mögliche Repressalien verhindert werden, aber um Wiederholungsgefahr zu vermeiden, sollte nicht nur eine schnelle Verurteilung erfolgen, sondern auch die Öffentlichkeit zugelassen werden. Wie letztens im TV berichtet wurde, soll die Wiederholungsgefahr ja ziemlich hoch sein. Es könnte ja mehr Eindruck auf die Jugendlichen machen, wenn ihre Taten gerade nicht im geheimen Kämmerlein abgeurteilt werden. Insbesondere sollten Schulklassen mit Heranwachsenen an solchen Verhandlungen teilnehmen. Also bevor die Schüler möglicherweise ihre Straftaten beginnen. »Kennenlern-Besuche« in Jugendstrafanstalten könnten eventuell auch Eindruck machen. Auch sollte keine Milde bis zu letzt angewendet werden. Man braucht ja nicht gleich die ganz große Gesetzeskeule anzuwenden, aber bei kleineren Taten, mal ein Wochenende oder mehrere Wochen in den Ferien ein sogenannter Strafarrest könnten vielleicht hilfreich sein. Ein Versuch wäre es Wert. Sozusagen als Mittelweg zwischen größtmöglicher Milde und größtmöglicher Härte.
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