Donnerstag, 29. April 2010

Untunliche Vorschussanforderung

Ich hatte in einer Strafsache, nachdem auf unbestimmte Zeit vertagt worden war, Pflichtverteidigergebühren abgerechnet. Dies wurde seitens des Rechtspflegers zu Recht beanstandet unter Hinweis auf § 8 RVG.

Daraufhin habe ich einen Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren angefordert, § 9 RVG.

Das brachte mir einen Anruf des Rechtspflegers ein, der wissen wollte, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Es sei nämlich ungewöhnlich, Vorschüsse zu fordern und im Übrigen auch untunlich, da es dem Rechtspfleger doppelte Arbeit mache.

Wie ich Verfahrensakten immer wieder entnehmen kann, ist es alles Andere als unüblich, keinen Vorschuss zu nehmen. Über die Arbeit eines Rechtspflegers hatte ich in diesem Zusammenhang noch gar nicht nachgedacht. Er hat Recht, wenn ein Verteidiger erst einen Vorschuss möchte und dann später die Endabrechnung einreicht, hat er die Akte tatsächlich zweimal auf dem Tisch. Das bedeutet sicher Arbeit, aber gearbeitet habe ich in der Sache auch schon. Im Gegensatz zum Rechtspfleger habe ich für meine Tätigkeit aber noch kein Geld bekommen und wann das Verfahren fortgesetzt wird, steht in den Sternen. Eine Haftsache, die bevorzugt zu terminieren ist, ist es nicht.

Das weitere Gespräch gestaltet sich trotz unterschiedlicher Auffassungen freundlich. Selbst dann, als es darum geht, dass die Anzahl der Kopien hinterfragt wird, behalte ich die Nerven und berichte, dass es neben einer Hauptakte noch Fallakten gibt, die ich ebenfalls kopiert habe. Dass es Fallakten gibt, ergibt sich zwar aus der Hauptakte, aber sie liegen dem Rechtspfleger nicht vor. Er macht sich nun eigens zur Verbescheidung meines Antrages die Arbeit, die Fallakten von der Geschäftsstelle anzufordern und die Seiten nachzuzählen. Ein schlechtes Gewissen habe ich deswegen nicht, denn diese Arbeit hätte er sich selbst bei einer Abrechnung nach § 8 RVG gemacht/machen müssen.

5 Kommentare:

RA Munzinger hat gesagt…

Warum schlechtes Gewissen?

Jeder Staatsbedienstete wird fürs Arbeiten bezahlt. Ob nun Akte 1 oder Akte 2 bearbeitet wird, spielt letztlich keine Rolle.

ben hat gesagt…

Schön, wenn jemand fürs Seitenzählen nach mindestens nach A 9 besoldet wird.

Anonym hat gesagt…

Warum rechnen Sie Vorschussrechnungen nach § 9 RVG detailliert ab? Der Vorschuss muss nur angemessen sein: Fixsumme unter Hinweis auf die zu erwartenden Gebühren, USt. und gut ist. Mag der Rechtspfleger hinterherrechnen.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym: Meine Reno hat die "falsche", also noch nicnt fällige Rechnung genommen und nur deren 1. Zeile ersetzt. Ging einfach schneller.

Anonym hat gesagt…

Ich schreibe immer nur: "bitte ich die Gebühren für meine bisherige Tätigkeit wie folgt festzusetzen".

Ich habe noch nie erlebt, daß ein Rechtspfleger das hinterfragt hat. Man muß den Vorschuß nicht ausdrücklich als solchen bezeichnen. Entscheidend ist, daß die Gebühren bereits entstanden sind. Wo ist denn das Problem eine solche Zwischenrechnung als Vorschußantrag auszulegen? Manche Verfahren dauern Jahre. Soll man als Verteidiger - zumal im Hinblick auf die Inflation und den Umstand, daß die Gebühren seit 6 Jahren nicht mehr erhöht worden sind - auch noch jahrelang auf sein Geld warten?