Es gibt viele Strafzumessungserwägungen, aber dieses lese ich zum ersten Mal:
"Auch wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel bereits eine Vermögenseinbuße erlitten hat."
Ob sich dieses Argument in der Rechtsprechung wohl durchsetzen wird?
2 Kommentare:
das wäre auch im Hinblick auf die Nr. 4142 VV RVG interessant :-)
@Detlef Burhuff: Ob ich wohl mal einen entsprechenden Antrag stelle? ;-)
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