Montag, 26. April 2010

Ordnungsamt kreativ - Akteneinsicht und Vollmacht

In einem Bußgeldverfahren hatte ich mich für einen Mandanten bestellt, versichert, bevollmächtigt zu sein, Einspruch eingelegt und die Akte angefordert.

Die Akte sandte mir das Ordnungsamt prompt zu, versehen mit dem Hinweis, dass ich laut der Kommentierung von Göhler zu § 67 OWiG verpflichtet sei, eine Vollmacht vorzulegen.

Ich tue das, was ich schon seit Jahren tue und schreibe zurück, dass nicht mal der BGH die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt und weise freundlich darauf hin, dass die Kommentierung offensichtlich missverstanden wurde, da eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden könne, eine Vollmachtsurkunde indes ein Schriftstück sei, dessen Einreichung der BGH nicht verlange. Für den Fall, dass man anderer Auffassung sei, bitte ich um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Vorlage einer Vollmacht.

Die Verwaltung schreibt zurück, dass sich die Rechtsgrundlage aus § 67 Nr. 2 OWiG ergebe und fordert erneut eine Vollmachtsurkunde an.

Ich stutze. Es war mir neu, dass das inzwischen geregelt sein soll und den § 67 OWiG habe ich auch anders in Erinnerung. Ein Blick ins Gesetz zeigt: es gibt keinen § 67 Nr. 2 OWiG! Es gibt nur einen § 67 Absatz 2 OWiG, dem ich eine Rechtsgrundlage für die Vollmachtsvorlage nicht entnehmen kann.

Die Akte habe ich meiner Stationsreferendarin weiter verfügt mit der Bitte um Überprüfung und nun harre ich gespannt ihrem Vorschlag, ob und ggf. was man auf ein solches Schreiben antworten soll.

14 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Vielleicht denkt jemand beim Ordnungsamt an § 174 BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__174.html

Anonym hat gesagt…

Und warum fügen Sie hrem Einsichtsgesuch nicht einfach eine Vollmacht bei?

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Weil ich es für einen Fehler halte. Stöbern Sie mal im Vollmachtsblog des Kollegen Melchior http://verteidiger.wordpress.com/

HHH hat gesagt…

...habe gestöbert und dazugelernt. Danke Frau Kollegin!

RA JM hat gesagt…

@ Anonym 1: Vielleicht denken Sie einmal daran, dass diese zivilrechtliche Norm im Owi-Verfahren evtl. nicht anwendbar ist? Und überhaupt: bringen Sie die BGSt. nur nicht auf dumme Gedanken. ;-)

@ RAin Rueber: Immer wieder interessant, wie Bußgeldstellen irgendwelche Kommentare mit dem Gesetz verwechseln - und dann auch noch so offensichtlich nicht verstehen. Wahrscheinlich soll die Anmerkung 2 zu § 67 OwiG gemeint sein. Zitieren Sie daraus doch einfach:

Als Verteidiger ist auch ohne Vollmachtsurkunde (!) ausgewiesen, wer schon vor Erlass des Bußgeldbescheides die Verteidigung geführt hat."

Aber wahrscheinlich müssen Sie denen auch noch den Unterschied zwischen der Vollmacht (=Bevollmächtigung) als solche und der diese verbriefenden Urkunde erklären. ;-)

Detlef Burhoff hat gesagt…

wieso? ist denn das, was im Göhler steht nicht Gesetz? :-). Man hat zumindest manchmal den Eindruck :-), zumindest für die Verwaltunsgsbehörden. dasselbe Theater erleben wir dich bei der Akteneinsicht.

Anonym hat gesagt…

Es ist mitunter zu verzweifeln, daß man Bußgeldbehörden und Amtsanwälten - seltener Staatsanwälten - den Unterschied zwischen Vollmacht und Vollmachtsurkunde nicht klarmachen kann. Es will einfach nicht in das kleine Köpfchen hinein, daß man eine Vollmacht auch mündlich erteilen kann.

Wenn Anwälte ebenso penetrant darauf bestehen würden, mündliche Durchsuchungsanordnungen in Schriftform nachzuweisen, würde man uns mit Recht fragen, ob wir unser Examen im Lotto gewonnen haben.

FrankR hat gesagt…

Ich empfehle in der NJW 1959, 731 (BGHSt 12, 367) nachzulesen, denn bereits bei der Einlegung des Einspruchs muss der Verteidiger bevollmächtigt sein. Die allgemeine Verteidigerbestellung reicht hierzu nicht aus, denn der Verteidiger darf die Antragsrechte im Namen des Betroffenen nur nach ausdrücklicher Vollmachterteilung ausüben. Der Nachweis kann allerdings nachgeholt werden, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@FrankR: Klasse! Eine rechtshistorische Betrachtung hatte ich noch gar nicht angedacht.

Werner Siebers hat gesagt…

Und Meister FrankR, was folgern Sie aus dem, was sie gelesen haben, möglicherweise noch in Sütterlin?

Anonym hat gesagt…

Der Fall in BGHSt 12, 367 hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Verteidiger seine allgemeine Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen hat. In der dort entschiedenen Sache war problematisch, ob der Verteidiger, der eine allgemeine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegt hatte, die Entbindung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragen kann, wenn er diesbezüglich in der allgemeinen Vertretungsvollmacht nicht besonders ermächtigt worden ist.

Das ist ja gerade das Problem, wenn man eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Dann können die Gerichte ggf. darauf herumreiten, die Vollmacht sei beschränkt und man sei nicht für dieses und nicht für jenes bevollmächtigt.

Allerdings fragt nie ein Richter, ob ich besonders ermächtigt bin, wenn es in seinem eigenen Interesse liegt, z.B. bei der Rücknahme einer Berufung. Dann wird immer leichten Herzens davon ausgegangen, daß die besondere Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln vorliegt.

ben hat gesagt…

Ich verweise immer auf BGHSt 36, 259:
"Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags. Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die "Verteidigervollmacht" dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht.
Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach §§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (§ 145a Abs. 1 StPO), daß die Vollmacht sich bei den Akten befindet. Dies dient dem Schutz des Angeklagten. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig."

Leider meinen selbst Gruppenleiter bei der StA, diese Rspr ignorieren zu müssen.

RA JM hat gesagt…

@ FrankR:
Glückwunsch! Schöner kann man es kaum darstellen, dass man den Unterschied zwischen den Unterschied zwischen der Vollmacht (=Bevollmächtigung) als solche und der diese verbriefenden Urkunde nicht im Mindesten verstanden hat! Sie arbeiten nicht zufällig bei einer Bußgeldstelle? Im Übrigen empfehle ich den Kommentar von ben nebst Fundstelle zur Lektüre.

FrankR hat gesagt…

Sorry, das ich mich jetzt erst melde, aber gsd. Gründe hielten mich dem INet fern.

@ RA JM

Ja Ja, der Vollmachtsblogger. Ist schon interessant was Sie alles aus den kurzen Sätzen schliessen. Im übrigen empfehle ich mal den KK-OWiG zu § 67, Rn 18-22 zu lesen. Der Verfasser, Herr Bohnert, ist, Ihren Ausführungen folgend, bestimmt auch bei einer Bußgeldstelle.