Einen Mandanten, der zu mir kommt und bereits polizeilichen Erstkontakt hatte, sei es in Form einer Vorladung, sei es in Gestalt einer Durchsuchungsmaßnahme, frage ich immer danach, ob er Angaben zur Sache gemacht hat oder nicht.
Die beliebtesten Antworten auf diese Frage lauten:
1. Nicht direkt, also, äääh, nur so ein bisschen.
2. Na klar, ich bin schließlich unschuldig, da kann mir doch nix passieren.
3. Nein, natürlich nicht.
Nr. 1 bedeutet übersetzt: Ich war mit der Situation völlig überfordert und außerdem hat der Polizist doch sooo nett gefragt.
Meist findet sich dann in der Akte zumindest der Ansatz eines Geständnisses.
Nr. 2 meint: Ich hab da mal richtig auf den Putz gehauen. Abgenommen hat es mir allerdings niemand.
Diese Aussage lässt Fragen offen, ob der Beschuldigte richtig belehrt wurde und falls ja, ob er die Belehrung (ein Beschuldigter muss sich nicht mit einer Aussage verteidigen, ihm muss der Vorwurf nachgewiesen werden!) richtig verstanden hat.
Nr. 3 lässt den Verteidiger hoffen, dass die Aussage des Mandanten zu dieser Frage stimmt, was einer Akteneinsicht vorbehalten bleibt.
Tipp: Machen Sie stets von Nr. 3 Gebrauch. Ihr Verteidiger wird es Ihnen danken.
1 Kommentar:
Alex:
Hallo Frau Kollegin, die Antwort 3 wird von meinen Mandanten noch gerne ergänzt mit: "Jedenfalls habe ich nichts unterschrieben!" Damit wären wir dann wieder bei 1 und 2 :-) Liene Grüße aus Hamburg A. Kirmeß
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