Die bevorstehenden Feiertage sind für Angeklagte, die sich in Untersuchungshaft befinden, und deren Familien besonders belastende Tage. Dies gilt auch für die 7 noch inhaftierten Angeklagten im ABM-Verfahren, die seit mehr als 20 Monaten in Untersuchungshaft sitzen.
Am heutigen Verhandlungstag beantragte ein Verteidiger, den gegen seinen Mandanten bestehenden Haftbefehl vom 24.12. bis 26.12. außer Vollzug zu setzen. Sein Mandant werde sein Ehrenwort geben, am Abend des 26.12. wieder in die JVA zurück zu kehren. Sollte dies dem Gericht nicht ausreichen, bot der Verteidiger an, anstelle des Mandanten für die Zeit, die sein Mandant auf freiem Fuß ist, in die JVA einzurücken. Sein Mandant werde ihn am Abend des 26.12. wieder auslösen.
Nun mag man reflexartig schmunzeln über einen solchen Antrag, aber neu ist der Gedanke nicht, ein menschliches Pfand zu stellen. Schon Schiller setzte sich in der "Bürgschaft" damit auseinander. Jüngeren Datums ist das Schicksal von Robert Campbell, einem britischen Kriegsgefangenen, dem Kaiser Wilhelm II. im Jahre 1916 Haftverschonung gewährte, damit dieser seine kranke Mutter besuchen konnte. Dem Kaiser hatte seinerzeit das Ehrenwort des britischen Kriegsgefangenen gereicht und dieser hatte sich daran gehalten.
Ob die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz dem kaiserlichen Vorbild folgen wird, bleibt abzuwarten.
Ein weiterer Verteidiger schloss sich dem Antrag an und stellte sich ebenfalls als Bürge zur Verfügung.
Ganz so weit wollte ein dritter Kollege nicht gehen und bekundete: "Ich schließe mich dem Antrag auch an, möchte mich aber nicht selbst zur Verfügung stellen, sondern meine Schwiegermutter."
Offensichtlich haben auch andere Verfahrensbeteiligte Schwiegermütter zu beklagen und die Vorstellung, diese über die Feiertage in der JVA untergebracht zu wissen, sorgte für allgemeine Heiterkeit.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Dienstag, 17. Dezember 2013
Freitag, 8. November 2013
Aktionsbüro Mittelrhein - da waren´s wieder 26
Für heute Vormittag war die Verhandlung gegen die 4 Angeklagten vorgesehen, gegen die das Gericht am 05.11.2013 das Verfahren abgetrennt hatte.
Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abtrennung am vergangenen Dienstag war alles sehr schnell gegangen. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete danach den Abtrennungsbeschluss.
§ 33 StPO bestimmt:
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Nachdem keine Anhörung erfolgt und dies gerügt worden war, wurden die abgetrennten Verfahren heute wieder mit dem Ursprungsverfahren verbunden.
Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abtrennung am vergangenen Dienstag war alles sehr schnell gegangen. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete danach den Abtrennungsbeschluss.
§ 33 StPO bestimmt:
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
Nachdem keine Anhörung erfolgt und dies gerügt worden war, wurden die abgetrennten Verfahren heute wieder mit dem Ursprungsverfahren verbunden.
Donnerstag, 7. November 2013
Mandate, die die Welt nicht braucht
Der potentielle Mandant war in U-Haft eingerückt. Kein unbeschriebenes Blatt, mehrere Bewährungsstrafen offen, polytoxikoman (vulgo: zieht sich alles rein, was Karussell in der Birne macht). Er bittet mich dringend um einen Besuch, den ich ihm 2 Tage später abstatte.
Zunächst ist die Freude groß.
Er schildert mir, dass es eine Frechheit ist, dass er ist wo er ist und die Haftrichterin nicht mehr alle Latten am Zaun habe. Der habe er gesagt, sie ruiniere seine Drogentherapie, wenn sie ihn einsperre. Ich hake nach. Stationär? Nee, ambulant, bei der Suchtberatung. Da gehe er alle 2 Wochen hin, wenn er es schaffe. Aha.
Das ist nun ungefähr so wie wenn jemand behauptet, er könne Klavierspielen und in Wahrheit schafft er mit Ach und Krach den Flohwalzer.
Ich überlege laut, dass von einer ruinierten Therapie wohl keine Rede sein könne und es auch in der JVA eine Drogenberatung gebe. Das, so der potentielle Mandant, habe die Haftrichterin auch gemeint. Sieh einer an. "Ach" entfährt es mir und die Züge meines Mandanten verfinstern sich.
Einen Anwalt habe die ihm auch gleich beigeordnet, den Herrn N.. Herr N. ist von Hause aus Verkehrsrechtler und wie es zu seiner Beiordnung kam, werde ich nie erfahren, aber sei's drum.
Ich erläutere ihm, dass ich bereit sei, ihn als Wahlverteidigerin zu vertreten. Er ist einverstanden. Von Herrn N. habe er nichts Gutes gehört hier. Den wolle er auf gar keinen Fall.
Bezahlen könne er meine Dienste sobald er wieder draußen sei. Ich erkläre ihm, dass die von ihm angedachten Reihenfolge nicht meine Zustimmung findet und er wird laut. Ein bisschen mehr Interesse und Rücksicht habe er erwartet von mir, ich sei ihm schließlich empfohlen worden.
Es hilft nichts. Ich beende das Gespräch und lasse mir den nächsten Häftling bringen, der auf meiner Liste steht. Es kann nur besser werden.
Als ich einige Zeit später die JVA verlasse, spricht mich am Ausgang ein Bediensteter an. Der Zahlungsunwillige habe eine "Riesenwelle" gemacht, weil man ihn für meinen Besuch, den er weder bestellt noch gewollt habe (hört, hört), aus dem Bett geschmissen habe (es war übrigens 11.30 Uhr als er mir gebracht worden war). Rechtsanwalt N. sei sein Anwalt und nur mit dem wolle er sprechen.
Sicher wird der Kollege N. seine helle Freude haben.
Zunächst ist die Freude groß.
Er schildert mir, dass es eine Frechheit ist, dass er ist wo er ist und die Haftrichterin nicht mehr alle Latten am Zaun habe. Der habe er gesagt, sie ruiniere seine Drogentherapie, wenn sie ihn einsperre. Ich hake nach. Stationär? Nee, ambulant, bei der Suchtberatung. Da gehe er alle 2 Wochen hin, wenn er es schaffe. Aha.
Das ist nun ungefähr so wie wenn jemand behauptet, er könne Klavierspielen und in Wahrheit schafft er mit Ach und Krach den Flohwalzer.
Ich überlege laut, dass von einer ruinierten Therapie wohl keine Rede sein könne und es auch in der JVA eine Drogenberatung gebe. Das, so der potentielle Mandant, habe die Haftrichterin auch gemeint. Sieh einer an. "Ach" entfährt es mir und die Züge meines Mandanten verfinstern sich.
Einen Anwalt habe die ihm auch gleich beigeordnet, den Herrn N.. Herr N. ist von Hause aus Verkehrsrechtler und wie es zu seiner Beiordnung kam, werde ich nie erfahren, aber sei's drum.
Ich erläutere ihm, dass ich bereit sei, ihn als Wahlverteidigerin zu vertreten. Er ist einverstanden. Von Herrn N. habe er nichts Gutes gehört hier. Den wolle er auf gar keinen Fall.
Bezahlen könne er meine Dienste sobald er wieder draußen sei. Ich erkläre ihm, dass die von ihm angedachten Reihenfolge nicht meine Zustimmung findet und er wird laut. Ein bisschen mehr Interesse und Rücksicht habe er erwartet von mir, ich sei ihm schließlich empfohlen worden.
Es hilft nichts. Ich beende das Gespräch und lasse mir den nächsten Häftling bringen, der auf meiner Liste steht. Es kann nur besser werden.
Als ich einige Zeit später die JVA verlasse, spricht mich am Ausgang ein Bediensteter an. Der Zahlungsunwillige habe eine "Riesenwelle" gemacht, weil man ihn für meinen Besuch, den er weder bestellt noch gewollt habe (hört, hört), aus dem Bett geschmissen habe (es war übrigens 11.30 Uhr als er mir gebracht worden war). Rechtsanwalt N. sei sein Anwalt und nur mit dem wolle er sprechen.
Sicher wird der Kollege N. seine helle Freude haben.
Mittwoch, 6. November 2013
Aktionsbüro Mittelrhein: Da waren´s nur noch 22
Am 88. Hauptverhandlungstag beantragte die Staatsanwaltschaft die Abtrennung des Verfahrens gegen 4 der insgesamt 26 Angeklagten. Die 4, allesamt zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten Jugendliche bzw. Heranwachsende, hatten zu Beginn des Prozesses Aussagen gemacht.
Abtrennung unjuristisch formuliert bedeutet, dass das Gericht einzelne Angeklagte aus einem laufenden Prozess herauslösen kann, wenn es der Meinung ist, dass die Anklagevorwürfe, die sie betreffen, hinreichend geklärt (urteilsreif) sind.
Für das Vorgehen nach Abtrennung stellt sich die Frage, welches Gericht für den Fall der Abtrennung von Jugendlichen und Heranwachsenden für das weitere Verfahren zuständig ist.
Schaut man sich das Gesetz an, scheint es eigentlich recht eindeutig zu sein: zuständig für Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender ist ein Jugendgericht. Das wäre hier die Jugendkammer des Landgerichts Koblenz.
Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Erwachsener mitabgetrennt würde, bliebe es bei der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, nichts müsste wiederholt werden.
Trotzdem werden die 4 bei der Staatsschutzkammer zu Ende verhandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Antrag auf Abtrennung thematisiert, dass man sich vorliegend nicht am Wortlaut des Gesetzes orientieren, sondern vielmehr im Blick haben müsse, dass der Gesetzgeber wohl infolge eines Redaktionsversehens Absatz 3 des § 103 JGG nicht geändert habe.
Die Verhandlung gegen die Angeklagten, deren Verfahren abgetrennt wurde, findet bereits am Freitag, dem 08.11.2013 statt.
Abtrennung unjuristisch formuliert bedeutet, dass das Gericht einzelne Angeklagte aus einem laufenden Prozess herauslösen kann, wenn es der Meinung ist, dass die Anklagevorwürfe, die sie betreffen, hinreichend geklärt (urteilsreif) sind.
Für das Vorgehen nach Abtrennung stellt sich die Frage, welches Gericht für den Fall der Abtrennung von Jugendlichen und Heranwachsenden für das weitere Verfahren zuständig ist.
Schaut man sich das Gesetz an, scheint es eigentlich recht eindeutig zu sein: zuständig für Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender ist ein Jugendgericht. Das wäre hier die Jugendkammer des Landgerichts Koblenz.
Ausnahme von dieser Regel: wenn ein Erwachsener mitabgetrennt würde, bliebe es bei der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, nichts müsste wiederholt werden.
Trotzdem werden die 4 bei der Staatsschutzkammer zu Ende verhandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Antrag auf Abtrennung thematisiert, dass man sich vorliegend nicht am Wortlaut des Gesetzes orientieren, sondern vielmehr im Blick haben müsse, dass der Gesetzgeber wohl infolge eines Redaktionsversehens Absatz 3 des § 103 JGG nicht geändert habe.
Die Verhandlung gegen die Angeklagten, deren Verfahren abgetrennt wurde, findet bereits am Freitag, dem 08.11.2013 statt.
Dienstag, 29. Oktober 2013
Aktionsbüro Mittelrhein: Stinkbombe sorgt für dicke Luft
Eigentlich sollte es ein Verhandlungstag wie jeder andere werden: wir saßen auf unseren Plätzen, das Gericht trat ein, ein Verteidiger stellte einen Befangenheitsantrag, die Sitzung wurde unterbrochen. Im Westen nichts Neues.
Während der Unterbrechung machte sich ein seltsamer Geruch breit.
Hat da jemand ein besonders stinkendes Käsebrot ausgepackt? Schweißfüße? Knoblauch?
Der Gestank wurde immer schlimmer und schon bald glaubte niemand mehr an Schweißfüße und Käsebrote. Erinnerungen an die Schulzeit wurden wach. Stanken so ungefähr damals die Stinkbomben? Es ist aber auch lange her...
Eine halbe Stunde später erschien der Vorsitzende und vertagte wegen des Befangenheitsantrages auf kommende Woche Dienstag und während wir uns anschickten unsere Sache zu packen, rückte die Feuerwehr an. Der Saal wurde geräumt und die Feuerwehrleute, die ihn dann betraten, taten dies mit Atemschutzmasken und weißen Sicherheitsanzügen, was angesichts der Tatsache, dass die meisten der Prozessbeteiligten mehr als eine halbe Stunde im Saal waren, nicht gerade beruhigend wirkte. Notarztwagen rückten an und eh ich´s mich versah, wurde mein Blutdruck gemessen. Der leitende Notarzt war ein Bekannter, den ich lange nicht gesehen hatte und so hatte der Tag zumindest ein kleines Highlight.
Ausgemacht werden konnte eine Flüssigkeit im Zuschauerbereich, die gerade auf dem Weg ins LKA ist zwecks Untersuchung.
Angesichts der Tatsache, dass es mir noch immer gut geht, ich keine Pustelchen im Gesicht habe und auch keinen Haarausfall, gehe ich mal davon aus, dass es eine harmlose Substanz war, die da für dicke Luft sorgte.
Während der Unterbrechung machte sich ein seltsamer Geruch breit.
Hat da jemand ein besonders stinkendes Käsebrot ausgepackt? Schweißfüße? Knoblauch?
Der Gestank wurde immer schlimmer und schon bald glaubte niemand mehr an Schweißfüße und Käsebrote. Erinnerungen an die Schulzeit wurden wach. Stanken so ungefähr damals die Stinkbomben? Es ist aber auch lange her...
Eine halbe Stunde später erschien der Vorsitzende und vertagte wegen des Befangenheitsantrages auf kommende Woche Dienstag und während wir uns anschickten unsere Sache zu packen, rückte die Feuerwehr an. Der Saal wurde geräumt und die Feuerwehrleute, die ihn dann betraten, taten dies mit Atemschutzmasken und weißen Sicherheitsanzügen, was angesichts der Tatsache, dass die meisten der Prozessbeteiligten mehr als eine halbe Stunde im Saal waren, nicht gerade beruhigend wirkte. Notarztwagen rückten an und eh ich´s mich versah, wurde mein Blutdruck gemessen. Der leitende Notarzt war ein Bekannter, den ich lange nicht gesehen hatte und so hatte der Tag zumindest ein kleines Highlight.
Ausgemacht werden konnte eine Flüssigkeit im Zuschauerbereich, die gerade auf dem Weg ins LKA ist zwecks Untersuchung.
Angesichts der Tatsache, dass es mir noch immer gut geht, ich keine Pustelchen im Gesicht habe und auch keinen Haarausfall, gehe ich mal davon aus, dass es eine harmlose Substanz war, die da für dicke Luft sorgte.
Donnerstag, 12. September 2013
Aktionsbüro Mittelrhein: Kugelschreiberbeschlagnahme
Im
Rahmen des ABM-Verfahrens finden regelmäßig Eingangskontrollen beim Landgericht
Koblenz statt. Ziel dieser Kontrollen ist es, die ins Gerichtsgebäude
eintretenden Personen u.a. auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen, so dass
beispielsweise mitgeführte Taschen und Rucksäcke Kontrollen unterzogen werden.
Am
heutigen Morgen wurde bei meinem Mandanten im Zuge einer solchen Kontrolle ein
Plastikkugelschreiber „beschlagnahmt“, der dazu dient, auf dem Touchpad des
Laptops zu schreiben.
Die
Begründung der eifrigen Beamtin für die Beschlagnahme des Kugelschreibers
lautete, dass die Mine spitz und das Teil damit gefährlich sei. Tatsächlich ist
die Mine, die komplett aus Plastik besteht, abgerundet und damit weniger spitz
als die eines normalen Kugelschreibers. Alles Zetern meines Mandanten half
nichts, das Teil wurde nicht mehr hergegeben und sogar in einer Plastikhülle
versiegelt. Weitere Schreibgeräte fielen der Kontrolle übrigens nicht zum
Opfer.
Der
formaljuristisch korrekte Weg, dieses Verhalten zu monieren, besteht darin,
eine Eingabe bei der Verwaltung des Landgerichts zu tätigen, was meinem
Mandanten zumindest heute sein Schreibgerät nicht wiedergebracht hätte.
Folglich musste ich den beklagenswerten Zustand bei der hierfür unzuständigen
Strafkammer benörgeln.
Diese
zeigte sich überrascht von der Vorgehensweise der Ordnungshüterin und wies
souverän einen im Saal befindlichen Wachtmeister an, das Ding in den
Sitzungssaal zu schaffen. Es dauerte keine 5 Minuten und der Schreiber war
wieder da, wo er hingehörte.
Donnerstag, 5. September 2013
Aktionsbüro Mittelrhein - von Nasenspitzen und Beamern
Eigentlich sollte alles ganz schnell gehen. Einer Zeugin sollten Videoaufnahmen gezeigt werden und sie sollte dazu aussagen.
Da es bei Zeugen immer darauf ankommt, ob deren Aussage glaubhaft ist, müssen die Prozessbeteiligten in die Lage versetzt werden, dies zu beurteilen, unter anderem dadurch, dass sie den Zeugen während der Dauer seiner Aussage beobachten können. In nicht wenigen Seminaren für Strafverteidiger geht es demnach um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und in diesem Zusammenhang auch um die Frage, ob man einem lügenden Zeugen seinen Hang zum nonchalanten Umgang mit der Wahrheit pinocchiogleich an der Nasenspitze ansehen kann. Das wiederum erfordert freien Blick auf des Zeugen Nasenspitze.
Anders als manch anderer Zeuge war diese Zeugin im Gefolge von bewaffneten Personenschützern und Zeugenbeistand erschienen, so dass neben ihr 4 weitere Personen in ihrem unmittelbaren Umfeld Platz nahmen. Damit die Zeugin während ihrer Aussage auch bis in die letzte der 6 Reihen gesehen werden kann, wird sie mittels Beamer auf eine Leinwand oberhalb des Richtertischs übertragen. Dergleichen Beamer sollte nun aber dazu dienen, das Video zu zeigen. An sich keine große Sache, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass man die Zeugin ebenfalls sehen kann. Dem war aber nicht so und so hörten wir trotz entsprechender Proteste die Stimme der Zeugin aus dem Off derweil das Video lief.
Die Kammer war der Meinung, dass die für die Zeugin getroffenen Sicherheitsmaßnahmen einer Änderung der Sitzordnung entgegenstünden. Es war nämlich beantragt worden -wie zuvor mit anderen Zeugen geschehen- die Zeugin erhöht zu platzieren.
Die Entscheidung der Kammer lässt sich mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vereinbaren. Mehr als einmal haben sich Obergerichte dazu geräuspert, dass alle Prozessbeteiligten den Zeugen während seiner Aussage sehen können müssen.
Gerne hätte ich die Rechtsprechung um die Entscheidung bereichert, dass diese Grundsätze auch bei besonders gefährdeten Zeugen gelten, aber dazu wird es nicht kommen, da die Kammer meinem erneuten Antrag, entweder die Zeugin nebst ihrem Gefolge erhöht zu platzieren oder aber die Leinwand so aufzuteilen, dass man einen geteilten Bildschirm hat, stattgegeben hat.
Das Gericht nutzte die Mittagspause dazu, eine zweite Leinwand und einen zweiten Beamer zu beschaffen, so dass fortan Zeugin und Video geschaut werden konnten. Das ist streng genommen sogar mehr als ich beantragt hatte und es zeigt, dass die Kammer sich -wenn schon nicht mein Genörgel- so aber doch die herrschende Rechtsprechung zu Herzen genommen hat.
Der für den Fall der Abweisung weiterführende Antrag, für dessen Vorbereitung ich die Mittagspause genutzt hatte, musste nicht gestellt werden.
Da es bei Zeugen immer darauf ankommt, ob deren Aussage glaubhaft ist, müssen die Prozessbeteiligten in die Lage versetzt werden, dies zu beurteilen, unter anderem dadurch, dass sie den Zeugen während der Dauer seiner Aussage beobachten können. In nicht wenigen Seminaren für Strafverteidiger geht es demnach um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und in diesem Zusammenhang auch um die Frage, ob man einem lügenden Zeugen seinen Hang zum nonchalanten Umgang mit der Wahrheit pinocchiogleich an der Nasenspitze ansehen kann. Das wiederum erfordert freien Blick auf des Zeugen Nasenspitze.
Anders als manch anderer Zeuge war diese Zeugin im Gefolge von bewaffneten Personenschützern und Zeugenbeistand erschienen, so dass neben ihr 4 weitere Personen in ihrem unmittelbaren Umfeld Platz nahmen. Damit die Zeugin während ihrer Aussage auch bis in die letzte der 6 Reihen gesehen werden kann, wird sie mittels Beamer auf eine Leinwand oberhalb des Richtertischs übertragen. Dergleichen Beamer sollte nun aber dazu dienen, das Video zu zeigen. An sich keine große Sache, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass man die Zeugin ebenfalls sehen kann. Dem war aber nicht so und so hörten wir trotz entsprechender Proteste die Stimme der Zeugin aus dem Off derweil das Video lief.
Die Kammer war der Meinung, dass die für die Zeugin getroffenen Sicherheitsmaßnahmen einer Änderung der Sitzordnung entgegenstünden. Es war nämlich beantragt worden -wie zuvor mit anderen Zeugen geschehen- die Zeugin erhöht zu platzieren.
Die Entscheidung der Kammer lässt sich mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vereinbaren. Mehr als einmal haben sich Obergerichte dazu geräuspert, dass alle Prozessbeteiligten den Zeugen während seiner Aussage sehen können müssen.
Gerne hätte ich die Rechtsprechung um die Entscheidung bereichert, dass diese Grundsätze auch bei besonders gefährdeten Zeugen gelten, aber dazu wird es nicht kommen, da die Kammer meinem erneuten Antrag, entweder die Zeugin nebst ihrem Gefolge erhöht zu platzieren oder aber die Leinwand so aufzuteilen, dass man einen geteilten Bildschirm hat, stattgegeben hat.
Das Gericht nutzte die Mittagspause dazu, eine zweite Leinwand und einen zweiten Beamer zu beschaffen, so dass fortan Zeugin und Video geschaut werden konnten. Das ist streng genommen sogar mehr als ich beantragt hatte und es zeigt, dass die Kammer sich -wenn schon nicht mein Genörgel- so aber doch die herrschende Rechtsprechung zu Herzen genommen hat.
Der für den Fall der Abweisung weiterführende Antrag, für dessen Vorbereitung ich die Mittagspause genutzt hatte, musste nicht gestellt werden.
Abonnieren
Kommentare (Atom)