Ich hatte ja schon berichtet, dass sich unlängst eine Referendarin aus dem fernen Bayern zu mir nach Koblenz begeben hatte um ihre Wahlstation in meiner Kanzlei zu absolvieren.
Besagte Referendarin, die ihre liebe Not mit dem hiesigen Dialekt hatte (vgl. hier), hatte am letzten Tag ihrer Stage eine wichtige Aufgabe zu erledigen, die neben den üblichen Arbeiten eigentlich auch ins Stationszeugnis gehört: sie dolmetschte.
Und das kam so:
Nicht zum ersten Mal hatte es mich an ein kleines Amtsgericht nach Bayern verschlagen und während ich die Male zuvor noch meine liebe Not mit den Dialekten der dort beheimateten Zeugen hatte, war es dieses Mal anders. Dank meiner Referendarin, die dort ein "Nativspeaker" ist, konnte ich der Hauptverhandlung folgen. Sie dolmetschte los sobald ich sie hilfesuchend anblickte und ich schaute sie ziemlich oft hilfesuchend an.
Bleibt zu hoffen, dass sie mir auch in den Fortsetzungsterminen zur Verfügung stehen wird, dann allerdings selbst in Robe.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Mittwoch, 28. September 2011
Freitag, 9. September 2011
Kollege erfroren?
Nein, der Kollege, der die Gegenseite vertritt, lebt und erfreut sich bester Gesundheit wie ich unlängst feststellen durfte.
Dabei war ein von ihm diktierter Schriftsatz wie folgt unterzeichnet:
"Rechtsanwalt A. B. (für Rechtsanwalt C. D., nach Diktat vereist)"
Hätte mich auch gewundert. Der Sommer 2011 ist zwar nicht unbedingt das, was man landläufig unter einem Sommer versteht, aber so kalt, dass man gleich vereist wäre, war´s denn doch nicht. ;-)
Dabei war ein von ihm diktierter Schriftsatz wie folgt unterzeichnet:
"Rechtsanwalt A. B. (für Rechtsanwalt C. D., nach Diktat vereist)"
Hätte mich auch gewundert. Der Sommer 2011 ist zwar nicht unbedingt das, was man landläufig unter einem Sommer versteht, aber so kalt, dass man gleich vereist wäre, war´s denn doch nicht. ;-)
Montag, 5. September 2011
Schlimmer geht´s (n)immer
Wenn nur der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein Urteil einlegt, gilt das Verbot der reformatio in peius, d.h., es darf kein Urteil in 2. Instanz ergehen, das eine höhere Strafe vorsieht. Wer sich also beim Amtsgericht 2 Jahre mit Bewährung gefangen hat, der darf vom Landgericht nicht stationär untergebracht werden.
Schlimmer geht´s nimmer, sollte man meinen, aber das ist nur die halbe Wahrheit und wie ich unlängst feststellen konnte, wird bisweilen vergessen, den Mandanten darüber aufzuklären.
Ein Mandant, der mich für die Berufungsinstanz beauftragt hatte, kam mit diesem recht gefährlichen Halbwissen zu mir. Er hatte ein Jahr und ein paar Monate kassiert und sein Berufungsziel war eine geringere Strafe (er hatte ein Geständnis abgelegt, so dass an der Verurteilung dem Grunde nach nicht gerüttelt werden sollte).
Nach Durchsicht der Akten musste ich feststellen, dass er mit seinem Urteil im Grunde ganz gut bedient war und eröffnete ihm, dass ich im Großen und Ganzen der Berufung keinen Erfolg beimesse. Trotzdem sollte es versucht werden, denn schlimmer gehe es schließlich nicht. Das habe ihm sein Anwalt aus der 1. Instanz so gesagt.
Diesen Zahn musste ich ihm ziehen.
Was nämlich durchaus schlimmer werden kann, sind die Bewährungsauflagen und für die meisten Angeklagten macht es am Ende einen gewaltigen Unterschied, ob sie 2 oder 5 Jahre unter Bewährung stehen, ob sie 100 oder 500 Sozialstunden abzuleisten haben oder ob sie 500 oder 5000 Euro Geldauflage zu zahlen haben.
Ebenfalls nicht unter das Verböserungsverbot fallen Anordnungen der Unterbringung in der Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt.
Gerade bei Verurteilungen unter Bewährungsaussetzung kann ein dem Angeklagten schlecht gesonnener Berufungsrichter derart auf die Pauke der Bewährungsauflagen hauen, dass der Angeklagte den Tag seiner Rechtsmitteleinlegung verwünscht.
Schlimmer geht´s nimmer, sollte man meinen, aber das ist nur die halbe Wahrheit und wie ich unlängst feststellen konnte, wird bisweilen vergessen, den Mandanten darüber aufzuklären.
Ein Mandant, der mich für die Berufungsinstanz beauftragt hatte, kam mit diesem recht gefährlichen Halbwissen zu mir. Er hatte ein Jahr und ein paar Monate kassiert und sein Berufungsziel war eine geringere Strafe (er hatte ein Geständnis abgelegt, so dass an der Verurteilung dem Grunde nach nicht gerüttelt werden sollte).
Nach Durchsicht der Akten musste ich feststellen, dass er mit seinem Urteil im Grunde ganz gut bedient war und eröffnete ihm, dass ich im Großen und Ganzen der Berufung keinen Erfolg beimesse. Trotzdem sollte es versucht werden, denn schlimmer gehe es schließlich nicht. Das habe ihm sein Anwalt aus der 1. Instanz so gesagt.
Diesen Zahn musste ich ihm ziehen.
Was nämlich durchaus schlimmer werden kann, sind die Bewährungsauflagen und für die meisten Angeklagten macht es am Ende einen gewaltigen Unterschied, ob sie 2 oder 5 Jahre unter Bewährung stehen, ob sie 100 oder 500 Sozialstunden abzuleisten haben oder ob sie 500 oder 5000 Euro Geldauflage zu zahlen haben.
Ebenfalls nicht unter das Verböserungsverbot fallen Anordnungen der Unterbringung in der Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt.
Gerade bei Verurteilungen unter Bewährungsaussetzung kann ein dem Angeklagten schlecht gesonnener Berufungsrichter derart auf die Pauke der Bewährungsauflagen hauen, dass der Angeklagte den Tag seiner Rechtsmitteleinlegung verwünscht.
Der Mandant staunte nicht schlecht und angesichts der möglichen Schattenwirkungen nahm er die Berufung zurück.
Donnerstag, 4. August 2011
Nachtrag zu: Ich Referendarin - nix verstehen
Dass es schon mal problematisch werden kann, wenn man sich nicht versteht, mag nachfolgender Beitrag verdeutlichen:
http://www.youtube.com/watch?v=uOg_8A-Zfn0
Vielen Dank an den Kollegen, der mich darauf aufmerksam gemacht hat!
http://www.youtube.com/watch?v=uOg_8A-Zfn0
Vielen Dank an den Kollegen, der mich darauf aufmerksam gemacht hat!
Mittwoch, 3. August 2011
Mandant sitzt und sitzt und sitzt
Eine der häufigen Folgen von Strafverfahren sind Ehescheidungen. So auch im Falle eines Mandanten, der mir nach Abschluss des Verfahrens, das ihm für mehrere Jahre die Gastlichkeit einer rheinland-pfälzischen JVA einbrachte, das Mandat in seiner Scheidungssache erteilte.
Irgendwann ereilte mich die Ladung des Gerichts für einen Termin, zu dem auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wurde. Das ist klar, denn ähnlich wie bei der Eheschließung sind auch beim actus contrarius die Betreffenden anwesend.
Im Gericht angekommen, musste ich erstmal warten. Nicht auf´s Christkind (so lange dauerte es denn doch nicht), sondern auf den Beginn der Verhandlung, der sich verzögerte. Die Wartezeit wollte ich nutzen um noch ein paar Worte mit meinem Mandanten zu wechseln, den ich in einer der Haftzellen wähnte. Dort traf ich ihn aber nicht an und die Wachtmeisterei versicherte glaubhaft, dass noch kein Gefangenentransport eingetroffen sei.
Die Verhandlung begann dann ohne meinen Mandanten und auf Befragen erklärte die Vorsitzende, dass sie ihn gar nicht geladen habe, schließlich sitze der doch in der JVA. Auf meine Frage hin, was es denn dann zu bedeuten habe, dass sie das persönliche Erscheinen angeordnet habe, stutzte sie, blätterte in der Akte um dann festzustellen, dass das wohl ein Versehen gewesen sei. Sie habe auch gar nicht vor, die Ehe im Termin zu scheiden, sondern sie wolle erstmal die Ehefrau anhören. Mein Mandant solle zu einem späteren Termin bei einem anderen Gericht angehört werden, das näher an der JVA gelegen sei. Danach beraume sie dann wieder einen Termin an und dann werde in diesem die Ehe geschieden. So einfach sei das.
Klar, dachte ich, ist ganz einfach. Statt einem Termin gibt es 3, statt einem Richter sind 2 mit der Sache befasst, 2 Rechtsanwälte reisen zu 2 Anhörungen statt einer und danach noch zum Termin, in dem geschieden werden wird, aber man spart ca. 30 Kilometer Gefangenentransport. Fürwahr - ganz einfach.
Irgendwann ereilte mich die Ladung des Gerichts für einen Termin, zu dem auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wurde. Das ist klar, denn ähnlich wie bei der Eheschließung sind auch beim actus contrarius die Betreffenden anwesend.
Im Gericht angekommen, musste ich erstmal warten. Nicht auf´s Christkind (so lange dauerte es denn doch nicht), sondern auf den Beginn der Verhandlung, der sich verzögerte. Die Wartezeit wollte ich nutzen um noch ein paar Worte mit meinem Mandanten zu wechseln, den ich in einer der Haftzellen wähnte. Dort traf ich ihn aber nicht an und die Wachtmeisterei versicherte glaubhaft, dass noch kein Gefangenentransport eingetroffen sei.
Die Verhandlung begann dann ohne meinen Mandanten und auf Befragen erklärte die Vorsitzende, dass sie ihn gar nicht geladen habe, schließlich sitze der doch in der JVA. Auf meine Frage hin, was es denn dann zu bedeuten habe, dass sie das persönliche Erscheinen angeordnet habe, stutzte sie, blätterte in der Akte um dann festzustellen, dass das wohl ein Versehen gewesen sei. Sie habe auch gar nicht vor, die Ehe im Termin zu scheiden, sondern sie wolle erstmal die Ehefrau anhören. Mein Mandant solle zu einem späteren Termin bei einem anderen Gericht angehört werden, das näher an der JVA gelegen sei. Danach beraume sie dann wieder einen Termin an und dann werde in diesem die Ehe geschieden. So einfach sei das.
Klar, dachte ich, ist ganz einfach. Statt einem Termin gibt es 3, statt einem Richter sind 2 mit der Sache befasst, 2 Rechtsanwälte reisen zu 2 Anhörungen statt einer und danach noch zum Termin, in dem geschieden werden wird, aber man spart ca. 30 Kilometer Gefangenentransport. Fürwahr - ganz einfach.
Dienstag, 2. August 2011
Ich Referendarin - nix verstehen
Pfiffig ist sie, meine Referendarin aus dem Süden der Republik, die die Wahlstation nach Koblenz zu mir verschlagen hat. Fleissig ist sie übrigens auch. Überhaupt ist sie so, wie man sich Referendare wünscht, die die Stationen beim Rechtsanwalt nicht als Tauchstation verstehen.
Unlängst aber musste sie feststellen, dass sie an ihre Grenzen gestoßen war. Zur Besprechung erschien eine Dame mittleren Alters, die anstelle von Hochdeutsch einen hier heimischen Dialekt sprach, gespickt mit Ausdrücken, die aus der Zigeunersprache stammen.
Nach der Besprechung blickte mich meine Referendarin hilfesuchend an, meinte, sie habe nichts verstanden und wollte wissen, ob ich die Dame verstanden hätte. Ich hatte. Und danach hab ich es meiner Referendarin übersetzt. Pfiffig und fleissig wie sie nun mal ist, schreibt sie nun ein Rechtsgutachten zu dem von der Dame vorgetragenen Fall - auf Hochdeutsch.
Unlängst aber musste sie feststellen, dass sie an ihre Grenzen gestoßen war. Zur Besprechung erschien eine Dame mittleren Alters, die anstelle von Hochdeutsch einen hier heimischen Dialekt sprach, gespickt mit Ausdrücken, die aus der Zigeunersprache stammen.
Nach der Besprechung blickte mich meine Referendarin hilfesuchend an, meinte, sie habe nichts verstanden und wollte wissen, ob ich die Dame verstanden hätte. Ich hatte. Und danach hab ich es meiner Referendarin übersetzt. Pfiffig und fleissig wie sie nun mal ist, schreibt sie nun ein Rechtsgutachten zu dem von der Dame vorgetragenen Fall - auf Hochdeutsch.
Montag, 1. August 2011
Die angedichtete Tochter
Bei der Straftat, die der Angeklagte begangen haben soll, soll dessen Tochter Anna zugegen gewesen sein, berichtete die Zeugin. Sie kenne Anna.
Die Prozessbeteiligten schmunzelten, denn der Angeklagte hatte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht und hierbei auch die Namen seiner Kinder (8 an der Zahl, darunter 3 Mädchen) genannt. Sämtliche Kinder tragen - nun sagen wir - eher ungewöhnliche Namen, im Stil von Chantal-Jolie oder Rocco-Maurice. Anna würde sich im Vergleich zu diesen Namen doch sehr schmucklos darstellen und auf Nachfrage erklärte der Angeklagte: "Anna? Habbich net!"
Hatte er wirklich nicht und tatsächlich erwies sich die Aussage der Zeugin nicht nur in diesem Punkt als - nun sagen wir - phantasievoll.
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