Der Kollege Müller wirft hier die Frage auf, was ein Strafverteidiger muss und darf.
Das von ihm gewählte Beispiel der unterschiedlichen Belehrung unterschiedlicher Zeugen durch einen Richter zeigt dabei recht deutlich, was ein Verteidiger auf keinen Fall tun sollte. Er sollte sich von derartigen richterlichen Unsachlichkeiten nicht den Schneid abkaufen lassen.
Heisst es doch immer so schön, der Anwalt sei Organ der Rechtspflege, dann darf es in diesem Zusammenhang nicht nur erlaubt, sondern es muss sogar geboten sein, einem Zeugen die richterliche Belehrung über seine Wahrheitspflicht nochmal in Erinnerung zu rufen.
In einer derartigen Situation sollte man also auch gegen richterlichen Widerstand getrost weiter belehren. Was - außer einem verunsicherten Zeugen, der danach seine Worte vielleicht etwas sorgfältiger wählt - soll schon passieren?
3 Kommentare:
Konfrontation mit dem Gericht sollte man erst machen, wenn sonst eh alles verloren ist. Denke das jeder Zeuge die Strafbarkeit einer falschen Aussage eh kennt, was sollen wiederholte Belehrungen bringen. Die Gefahr besteht, das der Zeuge als Reaktion auf die Vorhalte von Widersprüchen auf Befragung des Anwaltes seine Aussage berichtigt und diese somit glaubwürdiger macht. Das kann dann von letzten Zweifeln bei Gericht zur Gewissheit umschwenken.
Wenn ein Richter der Meinung ist, ein RA dürfe einen Zeugen nicht belehren, was bitteschön, soll denn da noch zu gewinnen sein?
Kann mir vorstellen, das manch Richter genervt ist, wenn ein Anwalt jedesmal mit der Belehrungsphrase kommt, falls der Zeuge nicht das sagt, was dem eigenen Mandant nützt.
Dem lügenden Zeuge eine Brücke bauen, seine Aussage zu relativieren, wäre vielleicht günstiger, aber ich bin da wohl nicht kompentent genug das zu beurteilen.
Aber in dem geschilderten Fall scheint der Richter ja tatsächlich ignorant gewesen zu sein und es hat offenbar der Konfrontationskurs genutzt.
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