Die Post, die um die Weihnachtszeit die meisten Kanzleien verlässt, ist meist gekennzeichnet durch die üblichen saisonalen Wünsche (Fest, Rutsch). Das ist nicht weiter schwierig, gebietet sich aber bei inhaftierten Mandanten nicht.
Soll man tatsächlich ein "frohes Fest" und einen "guten Rutsch" wünschen, wenn der Mandant sich in Haft befindet? Weihnachten im Knast ist nun mal kein frohes Fest im Wortsinne und der Rutsch ist auch nicht der beste.
Vielleicht eher ein "besinnliches Fest"? Aus dieser Formulierung kann man - wohl zutreffend schlußfolgern -, dass außer Besinnung nicht viel los sein wird und das wünscht man ja nun auch niemandem.
Bliebe das "gesegnete Weihnachtsfest", wobei diese Formulierung bereits bei nicht inhaftierten Mandanten Geschmacksache ist. Ein Anwalt ist für Segenswünsche ja gemeinhin nicht zuständig und inwiefern der Erklärungsempfänger gläubig ist, steht ihm ja nicht auf die Stirn geschrieben.
Wie man es macht, macht man es also falsch.
Wer statt Worten Taten bevorzugt, der kann seinem Mandanten aber auch eine Nussecke zur Hauptverhandlung mitbringen, so wie ich das gestern gemacht habe. Gegessen hat er sie leider nicht. Vor der Verhandlung war er zu aufgeregt und nach der Verhandlung hatte der Wachtmeister was dagegen. Schade eigentlich. Das hab ich auch schon anders erlebt.
2 Kommentare:
Dann vielleicht 'n Käffchen?
@doppelfish: Nö. Lieber nicht. ;-)
Kommentar veröffentlichen