... was das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (2StR 278/10), mit dem es eine Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach aufhebt, beweist.
In einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung war ein Mann angeklagt, der seit seiner Jugend unter Hebephrenie leidet (Form der juvenilen Schizophrenie). Während eines akuten Schubs hatte er in Selbsttötungsabsicht sein Bett in Brand gesetzt. Als die Flammen sich bereits ausgebreitet hatten, flüchtete er aus dem Bett, rannte auf die Straße und versuchte, die Mitbewohner des Hauses zu warnen. Die Feuerwehr löschte den Brand.
Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit hatte der psychatrische Sachverständige ausgeführt, die Schuldfähigkeit sei zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Er habe die Gefährdung anderer Personen noch erfassen können, diese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handelns in den Hintergrund gedrängt. Gerade dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an die Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen.
Ich versuche mal volkstümlich zu übersetzen: Der Angeklagte ist vermindert schuldfähig, nicht komplett. Er ist schwer psychisch krank. Zum Tatzeitpunkt stand er so sehr neben sich, dass er gar nicht mehr daran hat denken KÖNNEN, dass er auch andere gefährdet. Er war so sehr mit sich selbst beschäftigt, dass ihm der Gedanke der Gefährdung anderer Personen erst kam, als die Gefährdungslage bereits bestand.
Der Widerspruch, der sich in den Ausführungen des Sachverständigen auftut, liegt auf der Hand: der Angeklagte kann gar nicht einerseits durch einen akuten Krankheitsschub komplett neben sich stehen und andererseits noch eingeschränkt steuerungsfähig sein.
Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht zutreffend aufgelöst. Der BGH formuliert das eleganter: mit den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen, habe der Sachverständige "ersichtlich ein Vermeidungsverhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbedingten Dranges zur Selbsttötung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu unterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Steuerungsfähigkeit gefehlt."
Bei der Frage, ob ein Angeklagter bei Begehung der Tat schuldfähig war oder nicht, handelt es sich übrigens um keine Frage, die ein Psychiater zu beantworten hat. Vielmehr muss das Gericht diese Frage entscheiden, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, das Gericht mit notwendigen medizinischen Informationen zu versehen, mit deren Hilfe das Gericht in die Lage versetzt wird, die Erkenntnisse, die sich aus einem medizinischen Zustandsbild ergeben, bei der juristischen Beantwortung der Schuldfrage zu verwerten. Man spricht insoweit von sog. Brückensymptomen.
Ein bloßes Bezugnehmen auf ein psychiatrisches Gutachten reicht also regelmäßig nicht aus; das Gericht muss aus den zur Verfügung stehenden medizinschen Ausführungen selbst die richtigen Schlüsse ziehen. Freilich verführt es, sich "den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen" (beliebte Formulierung in diesem Zusammenhang)anzuschließen, zumal dann, wenn der die Rechtsfrage, zu deren Beantwortung er eigentlich gar nicht befugt ist, gleich mit beantwortet. Umso tragischer aber können die Folgen sein, die damit für den Angeklagten einhergehen. Vorliegend hatte das Landgericht ihn nämlich - wiederum dem Sachverständigen folgend - in eine Maßregel nach § 63 StGB verurteilt. Der Sachverständige war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Suizidversuche wahrscheinlich seien. Hieraus schlußfolgerte das Landgericht, dass dann ja auch wieder andere Personen gefährdet sein könnten.
Auch insoweit verweist der BGH zu Recht darauf, dass es bei dieser Maßregel, die für den Angeklagten sehr einschneidend ist, auf eine bloße Selbstgefährdung nicht ankomme. Vielmehr setze die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine erschöpfende Abwägung aller Umstände voraus, die schon deshalb fehle, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach freiwilliger stationärer Behandlung inzwischen in einem Wohnheim für psychisch Kranke aufgenommen worden sei.
Die Entscheidung macht nachdenklich, zeigt sie doch, wie sehr der Angeklagte gerade in Fragen der Schuldfähigkeit darauf angewiesen ist, dass das Gericht die richtigen Schlüsse aus gutachterlichen Ausführungen zieht. Stellt man sich vor, der Sachverständige habe es vorliegend einfach bleiben lassen, zur Rechtsfrage der Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen und habe sich darauf beschränkt, dem Gericht gegenüber das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Willensentschließung des Angeklagten zu schildern, dann wäre das Gericht in der Pflicht gewesen, die Rechtsfrage eigenständig zu beantworten. Es wäre gar nicht umhin gekommen, sich mit den widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinander zu setzen.
Mehr noch: ein Gericht, das im Urteil von der von einem Sachverständigen falsch beantworteten Rechtsfrage abweicht, wird viel eher die Aufhebung seines Urteils befürchten als ein Gericht, dass die Ausführungen eines Sachverständigen, der sich zur Rechtsfrage nicht äusserst, einer juristischen Wertung unterzieht.
2 Kommentare:
Wieso hat denn die Verteidigung nicht auf die Widersprüche des Gutachtens im Vorprozess hingewiesen, war das LG Kreutznach ignorant oder macht ein guter Verteidiger das aus prozesstaktischen Gründen nicht, damit der Gutachter sein Gutachten nicht nachbessert.
Wäre mal interessant zu wissen.
Das fände ich ebenfalls interessant, aber ich weiß nicht, wer verteidigt hat.
Aus Verteidigersicht gibt es bei Gutachten, die einem nicht in den Kram passen, unterschiedliche Möglichkeiten, damit umzugehen: entweder man kritisiert sie mit der "Gefahr" der Nachbesserung oder man kritisiert sie nicht in der Hoffnung, dass der BGH es richten wird. Sicher wird man seine Entscheidung davon abhängig machen, wieviel von dem, was der BGH zur Nachprüfung benötigt, Aktenbestandteil ist.
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