In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren habe ich vor Wochen die Vertretung meines Mandanten angezeigt und um Akteneinsicht gebeten.
Die zuständige Staatsanwaltschaft bittet daraufhin um Vollmachtsvorlage.
Ich antworte mit dem zu diesen Zwecken angefertigten Textbaustein, dass dies nicht vorgschrieben sei und verweise auf die Rechtsprechung des BGH (St 36, 259).
Die Staatsanwaltschaft bitte erneut um Vorlage einer Vollmacht. Eine anwaltliche Versicherung der Vertretung des Mandanten reiche nicht aus um zustellungsbevollmächtigt zu sein, wird weiter ausgeführt, und nach § 145a StPO gelte nur der gewählte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befinde.
Einmal abgesehen von den Irrungen, Wirrungen und Klimmzügen, die manche Gerichte neuerdings machen um die Verjährungsproblematik zu umgehen, in dem sie den Anwalt als in jedem Fall zustellungsbevollmächtigt betrachten, frage ich mich, was der Verfasser des Schreibens mir sagen will. Ich habe nie Wert darauf gelegt, zustellungsbevollmächtigt zu sein und ich kenne den § 145a StPO. Ich möchte nur Akteneinsicht, nicht mehr und nicht weniger.
1 Kommentar:
Derartiger Begründungsunsinn ist anscheinend nicht auszurotten.
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