Ein Mandant soll sich im Wald vor zwei Frauen entblößt haben. Angezeigt wurde er von einer der Damen, die sich sein Kennzeichen gemerkt haben will. Das Kennzeichen soll auf einem silbernen Audi gewesen sein. Mein Mandant fährt einen dunklen Toyota. Da sie sich aber auf Vorhalt der Polizei nicht mehr ganz sicher war, ob es nicht doch ein dunkler Toyota gewesen sein könnte, wurde mein Mandant kurzerhand zur Anfertigung von Lichtbildern mitgenommen.
Nun muss ich zugeben, ich habe schon schlechtere Wahllichtbildvorlagen gesehen als in dieser Akte. Alle 8 fotografierten Herren (mein Mandant war Nr. 3) hatten in etwa ähnliche Merkmale und alle waren sie so bekleidet wie der Beschuldigte bekleidet gewesen sein soll. Das Merkmal des Anstoßes war auf den Fotos freilich nicht zu erkennen.
Dame 1 konnte Nr. 3 sicher ausschließen, meinte, Nr. 5 wieder zu erkennen, war sich aber nicht ganz sicher.
Dame 2, die die Anzeige erstattet hatte, war sich hingegen sicher, dass es Nr. 7 war. Der "seltsame Blick" komme ihr bekannt vor, heisst es in der Akte.
Ich habe mir Nr. 7 auf diese Bemerkung hin nochmal genau angesehen und finde nicht, dass er seltsam blickt. Vielleicht tut sich die Damen nicht nur bei Farben und Automarken schwer, sondern auch bei Kennzeichen. Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde eingestellt.
1 Kommentar:
"Das Merkmal des Anstoßes war auf den Fotos freilich nicht zu erkennen."
Da lag wahrscheinlich der entscheidende Fehler
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