Freitag, 30. April 2010

Fortbildung in Sachen Zeugnisverweigerungsrecht

Neulich in der Hauptverhandlung. Der Zeuge ist Kriminalhauptkommissar. Er hatte den Stiefsohn des Angeklagten vernommen. In der Akte fand sich kein Hinweis auf eine stattgefundene Belehrung.

Vorsitzender: "Haben Sie den Stiefsohn belehrt?"
KHK: "Nein."
Vorsitzender: "Warum nicht?"
KHK: "Er ist doch STIEFsohn."
Vorsitzender: "Eben! Damit hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht."
KHK: "Ach ja?"
Vorsitzender: "Ja!"

Zugegeben, der § 52 I Nr. 3 StPO: "wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war", führt immer wieder dazu, dass selbst erfahrene Juristen bei Vettern und Neffen sicherheitshalber in der Kommentierung nachlesen, aber dass Stiefkinder zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, sollte jemand, der regelmäßig Zeugen vernimmt, eigentlich wissen.

Vielleicht muss man sich ab und an mal ein paar Gedanken machen über den Sinn und Zweck der Vorschrift: sie soll den zur Wahrheit verpflichteten Zeugen vor der Zwangslage beschützen, in die er geraten könnte, wenn er mit seiner Aussage einem Angehörigen schaden würde. Der Gesetzgeber schützt also "Familienbande" und es wäre nicht sinnvoll, wenn dies zwar für leibliche Kinder, nicht aber für Stiefkinder gelten würde.

Donnerstag, 29. April 2010

ESO 1.0 - das Urteil

Da mich immer wieder Anfragen wegen des Urteils und des Aktenzeichens der Entscheidung zum Messverfahren ESO 1.0 erreichen, hier das Aktenzeichen des AG Koblenz:



2030 Js 64625/07.34 OWi


Das freisprechende Urteil ist nicht mit Gründen versehen. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.
Wer also von dem ESO 1.0 im Wortsinne betroffen ist, dem kann nur angeraten werden, sich die Messfotos ganz genau anzusehen, vor allem dann, wenn in der Dämmerung oder Dunkelheit gemessen wurde. Dann nämlich kann es sein, dass die Fotoregistrierung nicht durch das Fahrzeug, sondern durch das Fahzeuglicht erfolgte, was im Ergebnis die Messung ungültig macht.

Untunliche Vorschussanforderung

Ich hatte in einer Strafsache, nachdem auf unbestimmte Zeit vertagt worden war, Pflichtverteidigergebühren abgerechnet. Dies wurde seitens des Rechtspflegers zu Recht beanstandet unter Hinweis auf § 8 RVG.

Daraufhin habe ich einen Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren angefordert, § 9 RVG.

Das brachte mir einen Anruf des Rechtspflegers ein, der wissen wollte, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Es sei nämlich ungewöhnlich, Vorschüsse zu fordern und im Übrigen auch untunlich, da es dem Rechtspfleger doppelte Arbeit mache.

Wie ich Verfahrensakten immer wieder entnehmen kann, ist es alles Andere als unüblich, keinen Vorschuss zu nehmen. Über die Arbeit eines Rechtspflegers hatte ich in diesem Zusammenhang noch gar nicht nachgedacht. Er hat Recht, wenn ein Verteidiger erst einen Vorschuss möchte und dann später die Endabrechnung einreicht, hat er die Akte tatsächlich zweimal auf dem Tisch. Das bedeutet sicher Arbeit, aber gearbeitet habe ich in der Sache auch schon. Im Gegensatz zum Rechtspfleger habe ich für meine Tätigkeit aber noch kein Geld bekommen und wann das Verfahren fortgesetzt wird, steht in den Sternen. Eine Haftsache, die bevorzugt zu terminieren ist, ist es nicht.

Das weitere Gespräch gestaltet sich trotz unterschiedlicher Auffassungen freundlich. Selbst dann, als es darum geht, dass die Anzahl der Kopien hinterfragt wird, behalte ich die Nerven und berichte, dass es neben einer Hauptakte noch Fallakten gibt, die ich ebenfalls kopiert habe. Dass es Fallakten gibt, ergibt sich zwar aus der Hauptakte, aber sie liegen dem Rechtspfleger nicht vor. Er macht sich nun eigens zur Verbescheidung meines Antrages die Arbeit, die Fallakten von der Geschäftsstelle anzufordern und die Seiten nachzuzählen. Ein schlechtes Gewissen habe ich deswegen nicht, denn diese Arbeit hätte er sich selbst bei einer Abrechnung nach § 8 RVG gemacht/machen müssen.

Mittwoch, 28. April 2010

Terminsverlegung nur mit Erlaubnis des Gegners

In einer Zivilsache bei einem Amtsgericht, die seit sage und schreibe September 2009 vor sich hindümpelt, ohne dass das Gericht sich seither gehalten sah, Termin zu bestimmen oder auch nur eine Verfügung zu erlassen, geht mir vergangene Woche eine Ladung zu. Die Beweisaufnahme soll im Juni fortgesetzt werden. Ein Blick in den Kalender zeigt: ich bin an diesem Tag wegen einer Dozententätigkeit verhindert. Dies teile ich dem Gericht mit und beantrage die Aufhebung des Termins.

Heute erreicht mich ein Schreiben der Richterin: "Angesichts der angespannten Terminslage des Gerichts kommt eine Terminsverlegung nur im Einverständnis mit der Klägerseite in Betracht."

Ich staune nicht schlecht. Dass die Terminslage des Gerichts angespannt ist, mag ja sein, aber dass ich, nachdem das Gericht es über ein halbes Jahr nicht für nötig befunden hat, in dieser Sache auch nur Irgendetwas zu veranlassen, auch noch mit dem Gegnervertreter sprechen soll, ob er was gegen eine Terminsverlegung hat, finde ich - zumindest unvorteilhaft.

Da spreche ich doch lieber gleich mit der Richterin und greife zum Hörer. Die ist nicht so wirklich begeistert von meinem Anruf und es stellt sich heraus, dass sie nicht darüber sprechen möchte, weshalb sie es plötzlich derart eilig hat, nachdem sie (s.o). Stattdessen möchte sie nun aber anstelle des Einverständnisses des Gegners eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung, für die ich als Dozentin arbeite. Warum sie dann aber nicht dazu auffordert hat, ich möge die Verhinderung glaubhaft machen, § 227 II ZPO, bleibt ungeklärt.

Die Glaubhaftmachung meiner Verhinderung ist freilich kein Problem. Ich werde es anwaltlich versichern und ihr zudem noch eine Telefonnummer meines Auftraggebers mitteilen, unter der sie sich nach meinem Stundenplan erkundigen kann - sofern es die angespannte Terminslage zulässt.

Montag, 26. April 2010

Ordnungsamt kreativ - Akteneinsicht und Vollmacht

In einem Bußgeldverfahren hatte ich mich für einen Mandanten bestellt, versichert, bevollmächtigt zu sein, Einspruch eingelegt und die Akte angefordert.

Die Akte sandte mir das Ordnungsamt prompt zu, versehen mit dem Hinweis, dass ich laut der Kommentierung von Göhler zu § 67 OWiG verpflichtet sei, eine Vollmacht vorzulegen.

Ich tue das, was ich schon seit Jahren tue und schreibe zurück, dass nicht mal der BGH die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt und weise freundlich darauf hin, dass die Kommentierung offensichtlich missverstanden wurde, da eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden könne, eine Vollmachtsurkunde indes ein Schriftstück sei, dessen Einreichung der BGH nicht verlange. Für den Fall, dass man anderer Auffassung sei, bitte ich um Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Vorlage einer Vollmacht.

Die Verwaltung schreibt zurück, dass sich die Rechtsgrundlage aus § 67 Nr. 2 OWiG ergebe und fordert erneut eine Vollmachtsurkunde an.

Ich stutze. Es war mir neu, dass das inzwischen geregelt sein soll und den § 67 OWiG habe ich auch anders in Erinnerung. Ein Blick ins Gesetz zeigt: es gibt keinen § 67 Nr. 2 OWiG! Es gibt nur einen § 67 Absatz 2 OWiG, dem ich eine Rechtsgrundlage für die Vollmachtsvorlage nicht entnehmen kann.

Die Akte habe ich meiner Stationsreferendarin weiter verfügt mit der Bitte um Überprüfung und nun harre ich gespannt ihrem Vorschlag, ob und ggf. was man auf ein solches Schreiben antworten soll.

Donnerstag, 22. April 2010

Spontanäusserung auf Nachfrage

Die "Spontanäusserung auf Nachfrage" ist bei zumindest vier Strafverteidigern ein Begriff, der eine Vernehmungssituation schildert, mit der fast jeder Strafverteidiger schon einmal zu tun hatte.

In einem Fall, in dem einem Strafverteidiger vorgeworfen worden war, er habe Polizeibeamte beleidigt und ihnen übel nachgeredet, ging es u.a. um eine solche Situation. Ein Beschuldigter soll Angaben zum Tatvorwurf gemacht haben, wobei sich die Frage stellte, ob der Beamte ihn zuvor belehrt hatte (dann wären sie verwertbar gewesen) oder nicht (dann unverwertbar, es sei denn, es wären sog. Spontanäusserungen gewesen). Damals fand sich in der Akte kein Hinweis auf eine stattgefundene Belehrung. In der Hauptverhandlung hatte sich der Polizeibeamte bei Beantwortung der Frage sehr gewunden und der Begriff der Spontanäusserung auf Nachfrage war geboren. (Näheres unter http://www.vier-strafverteidiger.de/)

Aus einer Strafakte ergab sich kürzlich ein in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Angaben eines Beschuldigten folgender ähnlich gelagerter Fall, der mich sofort an die kurzweiligen Hauptverhandlungstermine seinerzeit beim AG Braunschweig erinnerte:

Bei der Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme waren die Polizeibeamten auf den Tatverdächtigen gestoßen. Im Vermerk eines der Beamten findet sich eine Passage, wonach der Beschuldigte sich zunächst spontan zum Vorwurf geäussert haben soll. Weiter heisst es dann, er habe auf Nachfrage noch Dieses und auf Vorhalt noch Jenes bekundet. Von einer zuvor erfolgten Belehrung fand sich in der Akte nichts. Dabei blieb es auch. Der Beamte gab in seiner Vernehmung zu, dass er vor Nachfrage und Vorhalt den Beschuldigten nicht über seine Rechte belehrt habe.

Das war zwar nicht lege artis, aber es war glaubhaft. Kein peinliches Herumgeeiere und kein Erklärungsversuch, dass eine Spontanäusserung auch auf Nachfrage eine Spontanäusserung ist.

Mittwoch, 21. April 2010

Besuchsvereinbarung in der JVA X.

Dass man in Koblenz bisweilen lange wartet bis man als Verteidiger in die JVA zur Besprechung vorgelassen wird, darüber hatte ich mich schon ausgelassen. Dass man oft mindestens 20 Anwählversuche braucht bis man die zuständige Beamtin für die Besuchskoordination erreicht hat, war auch vor der Zeit mit dem schleppenden Einlass so. Beides ist irgendwie ärgerlich.

Noch ärgerlicher ist es aber, wenn man die Besuchskoordination der JVA X. anruft, dort 5 Minuten in der Warteschleife hängt und dann einen gar nicht mal so freundlichen Herrn am anderen Ende hat, der einem verkündet, es sei nach 16 Uhr, damit sei eine Terminsvereinbarung nicht mehr möglich und dann grußlos auflegt - um 16.02 Uhr.

Dann doch lieber Koblenz!