Donnerstag, 15. November 2012

Telephonophobie

Sachen gibt´s.

Nachdem mir eine Ladung für einen Termin in einer Strafsache beim Amtsgericht M. auf den Schreibtisch flatterte, die recht kurzfristig stattfinden sollte, rief ich bei der Geschäftsstelle an um mich mit der zuständigen Richterin verbinden zu lassen.

Dort sagte man mir, Frau Richterin telefoniere grundsätzlich nicht. Mit Niemandem. Keine Ausnahme. Auch dann nicht, wenn ein Verteidiger wegen eines bevorstehenden Termins anrufe. Und nein, auch dann nicht, wenn Schriftverkehr alles verzögere. Sie telefoniere nie, nicht, keinesfalls, never ever und no way. Kapiert? Kapiert! Machen wir uns eben die Akten ein wenig voller. Sowohl meine Reno wie auch die Geschäftsstelle der Richterin wollen beschäftigt sein.

Ich habe die Dame von der Geschäftsstelle gefragt, ob Frau Richterin an Telefonophobie leide. Auch das vermochte die Dame mir nicht zu sagen und nachfragen wollte sie nicht. Als ich ihr die Frage stellte, wusste ich noch nicht, ob es eine derartige Angststörung überhaupt gibt. Inzwischen bin ich schlauer. Es gibt sie. Schauen Sie mal hier:

http://phobien.ndesign.de/

und staunen Sie, wovor man sich sonst noch so fürchten kann.

Donnerstag, 30. August 2012

Referendarin unerwünscht

Ich gehöre zu den Rechtsanwälten, die gerne Referendare ausbilden. Eine Tauchstation kann man bei mir nicht ableisten, weshalb ich nur Referendare ausbilde, die ernsthaft an Ausbildung interessiert sind. Folglich begleiten mich recht häufig Referendare zu Verhandlungsterminen und Besprechungsterminen. Meist wird es gerade von Richtern und Staatsanwälten sehr positiv wahrgenommen, wenn ein Referendar mit von der Partie ist. Selbst in Familiensachen, die meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden, wurde meinen Referendaren die Anwesenheit stets zu Ausbildungszwecken gestattet.

Seit gestern weiß ich, dass es auch anders geht. Ich hatte eine Ladung zu einem richterlichen Vernehmungstermin. Es stand die Vernehmung eines Zeugen auf dem Programm. Meine Referendarin begleitete mich zu diesem Termin.

Nachdem ich mich der Richterin, die ich bis dato noch nicht kannte (auswärtiges Gericht), vorgestellt hatte, bat ich darum, meiner Referendarin zu Ausbildungszwecken die Anwesenheit zu gestatten. Antwort der Richterin: "Das gestatte ich nicht." Auf meine Frage, warum sie dies nicht gestatte, erhielt ich die Antwort, von denen mir meine Eltern beigebracht haben, dass sie keine ist, nämlich: "Darum!"

Der weitere Verlauf des Termins gestaltete sich nicht gänzlich konfliktfrei, weil ich nach Meinung der Richterin ständig dazwischengeredet und immer das letzte Wort für mich beansprucht haben soll. Den Ärger der Richterin hierüber vermochte meine Referendarin übrigens durch die geschlossene Tür zu hören, vor die sie verbannt worden war und so war sie zumindest akustisch zeitweise im Termin zugegen.
  

Dienstag, 21. August 2012

Aktionsbüro Mittelrhein - Bericht von hinten links

Gestern begann beim Landgericht Koblenz das Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer des Aktionsbüros Mittelrhein. Gemeinsam mit meiner Kollegin Katja Kosian und unserem Mandanten sitze ich ganz hinten links im Gerichtssaal, der mit 26 Angeklagten und 52 Verteidigern so eng besetzt ist, dass man sich winters ganz gut gegenseitig warmhalten könnte. Bei den momentanen Außentemperaturen, die im Inneren des Schwurgerichtssaals nur geringfügig tiefer sind, erweist sich dieser Umstand jedoch als wenig vorteilhaft und so schwitzt man nicht nur hinten links seine Robe durch.

Der Rheinzeitung konnte ich über den gestrigen Prozessauftakt entnehmen, dieser sei von "Gift und Galle" bestimmt gewesen. Ich kann dies so nicht bestätigen, was daran liegen mag, dass Strafverteidiger ein anderes Verständnis von Unstimmigkeiten haben als Journalisten oder schlicht daran, dass die Aussicht auf giftige Verteidiger und gallige Richter den Leser mehr ansprechen als die nüchterne Feststellung, dass zum Prozessauftakt Anträge seitens der Verteidigung gestellt wurden. Ich jedenfalls habe mich darüber gefreut, Kollegen zu treffen, die ich bislang entweder noch nicht persönlich kannte (Udo Vetter vom lawblog zum Beispiel) oder zum Teil seit dem Studium (!) nicht mehr gesehen hatte.

Die erwähnten Anträge des ersten Prozesstages bestanden neben solchen zur Frage der Besorgnis der Befangenheit, über die im morgigen Termin eine Entscheidung verkündet werden wird, in einem Antrag auf Nichtverlesung der Anklageschrift sowie einer Besetzungsrüge bezogen auf einen Ergänzungsrichter. Die Kammer nahm die Anträge entgegen und auch dies geschah unaufgeregt.

Am heutigen Prozesstag wurde zunächst ein Beschluss der Kammer verkündet, mit dem der Antrag auf Nichtverlesung der Anklageschrift zurückgewiesen wurde. Hierauf kündigten zwei Verteidiger unaufschiebbare Anträge an, kamen jedoch nicht dazu, diese zu stellen, weil zunächst die Anklageschrift verlesen wurde. Diese umfasst zwar über 900 Seiten, verlesen wird aber nur der sog. Anklagesatz, nicht hingegen das sog. Ergebnis der Ermittlungen, das den Löwenanteil der Anklageschrift darstellt. Trotzdem dauerte es 2 Stunden bis die beiden Staatsanwälte, die sich beim Verlesen abwechselten, die Anklage verlesen hatten.

Mittwoch, 15. August 2012

Das Kind im Verteidiger

In den vergangenen Wochen habe ich neben meiner eigentlichen Tätigkeit noch als Mit-Autorin eines Buches gearbeitet. Gegenstand des Buches sind auch Formulare, die ein Anwalt in der Hauptverhandlung als Muster nutzen kann. In den Beispielsfällen kommen natürlich immer Personen vor, die relativ schmucklos mit Großbuchstaben abgekürzt werden: Der Angeklagte A., der Verteidiger V., der Richter R. usw..

Ich fand es viel netter, den Personen richtige Namen zu verpassen: Staatsanwalt Böse, Richterin Harsch, Dolmetscherin Dr. Wichtig (schönen Gruß nach BS an dieser Stelle ;-) ), Angeklagter Paul Pech und Rechtsanwätin Besen, um nur ein paar Bespiele zu nennen.

So wie es momentan aussieht, wird es jedoch bei den Großbuchstaben bleiben, was der Sache natürlich keinen Abbruch tut, aber schade finde ich es doch.

Montag, 23. Juli 2012

Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Neue Besen kehren gut

Mein lieber Kollege Werner Siebers, das Kantholz aus Braunschweig, mit dem zusammen ich nahezu ein Jahr lang im sog. Bulgari-Verfahren verteidigt habe, kommentierte einen meiner Blogbeiträge wie folgt:

Alte Krawallschachtel, so kennt man ihn, den Besen aus Ko ;-))))

Ich wurde in der Vergangenheit schon als "Trümmerkuh" (ein Staatsanwalt) und "Hexe" (ein gegnerischer Kollege in einem Zivilprozess) benamt. Dagegen nimmt sich "Besen" fast schon niedlich aus. Von den Bezeichnungen nehme ich übrigens nur die "Hexe" ein wenig übel. Die "Trümmerkuh" stammt von einem durchaus geschätzten Staatsanwalt, der zwar zu klaren Worten neigt, aber nie unfair ist.

Das Sprichwort: Neue Besen kehren gut (aber die alten kennen die Winkel besser) meint, dass Neuerungen viel bewirken können bzw. eine Person, die gerade neu in einem Job ist, besonders motiviert ist, wohingegen eine erfahrene Person manche Winkel(züge) kennt, die einem Anfänger nicht bekannt sind.

Demnach bin ich eine Mischung aus altem, neuem und noch ein paar anderen Besen. Mit 14 Berufsjahren durchaus erfahren, dabei immer noch neugierig und motiviert kehre ich auch schon mal ganz gerne mit eisernem Besen und habe vor Überraschung auch schon den ein oder anderen Besen gefressen. Manchmal bin ich auch das, was der Kollege Siebers meinte: ein schlimmer Besen. 

Ergebnis: das Sprichwort stimmt.

Gleich mache ich Feierabend und schwinge mich auf meinen Besen um nach Hause zu reiten. ;-)

Freitag, 20. Juli 2012

Die Krawallschachtel und der Leisetreter

In einem Verfahren vor einem LG, in dem ich als Pflichtverteidigerin beigeordnet war, lieferte ich mir einen fast einjährigen, zum Teil zähen Kampf mit Staatsanwaltschaft, Nebenklage und nicht zuletzt auch der Strafkammer. Am Ende des Verfahrens versicherte mir der Vorsitzende glaubhaft, nicht wirklich traurig darüber zu sein, mich fürs Erste nicht mehr zu sehen.

Einige Zeit später beantragte ich beim zuständigen Oberlandesgericht eine sogenannte Pauschalvergütung, d.h., eine Vergütung, die über die Pflichtverteidigergebühren hinausgeht. Eine solche Pauschalvergütung wird üblicherweise zugesprochen, wenn die Sache besonders schwierig und/oder umfangreich war. Bevor das OLG über den Antrag entscheidet, holt es das Votum des Vorsitzenden der Kammer ein.

Dort las ich, dass nach Auffassung des Vorsitzenden "der Aufwand der Verteidigerin, die viele Beweisanträge stellte und sich in dem gesamten Verfahren sehr engagierte, deutlich über dem des Nebenklägervertreters, dessen Stellungnahmen und Aktivitäten sehr überschaubar waren" lag. Deshalb müsse "die der Verteidigerin zu gewährende Pauschalgebühr deutlich über der des Nebenklägervertreters liegen".

Aha. Engagiert. Das klingt freundlich. Ob es auch tatsächlich so gemeint war, weiß ich nicht. Seit ich die Stellungnahme desselben Vorsitzenden in demselben Verfahren zu einem Pauschalantrag des Nebenklägers gelesen habe, hege ich Zweifel. Darin heisst es nämlich, dass das Gericht sich mit einer Vielzahl von Anträgen der Verteidigung zu beschäftigen hatte, was im Wesentlichen "auf die konfrontative Strategie der Verteidigerin" zurückzuführen gewesen sei. Von "engagiert" war darin jedenfalls keine Rede.

Ein Kollege, dem ich davon berichtete, meinte spontan: "Ist doch klar. Du warst die Krawallschachtel und der Nebenklagevertreter der Leisetreter."

Na denn. Besser als umgekehrt.


Mittwoch, 11. Juli 2012

Das unmoralische Angebot - 20000 Euro für einmal Sex

Was in Hollywood geht, das geht auch im Hunsrück, dachten sich offensichtlich eine Lehramtsstudentin und deren Lebensgefährte. Die Studentin nahm das Angebot eines Mannes, gegen Zahlung von 20000 Euro mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, an. Zu dem Schäferstündchen kam es zwar unter recht unromantischen Umständen, nicht aber zur Zahlung:

http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Hunsrueck-20000-Euro-fuer-einmal-Sex-Studentin-glaubte-es-_arid,451416.html

Immerhin zweieinhalb Jahre kassierte der Mann für sein Angebot.

Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes ist die Forderung von Dirnenlohn nicht mehr sittenwidrig, d.h., Forderungen von Prostituierten sind grundsätzlich nach Erfüllung der Leistung begründet und mit wenigen Ausnahme sind Einreden und Einwendungen ausgeschlossen. Ob dies auch dann gilt, wenn eine nicht marktübliche Forderung geltend gemacht wird, hat das Amtsgericht offenbar angenommen.