In einem Verfahren vor einem LG, in dem ich als Pflichtverteidigerin beigeordnet war, lieferte ich mir einen fast einjährigen, zum Teil zähen Kampf mit Staatsanwaltschaft, Nebenklage und nicht zuletzt auch der Strafkammer. Am Ende des Verfahrens versicherte mir der Vorsitzende glaubhaft, nicht wirklich traurig darüber zu sein, mich fürs Erste nicht mehr zu sehen.
Einige Zeit später beantragte ich beim zuständigen Oberlandesgericht eine sogenannte Pauschalvergütung, d.h., eine Vergütung, die über die Pflichtverteidigergebühren hinausgeht. Eine solche Pauschalvergütung wird üblicherweise zugesprochen, wenn die Sache besonders schwierig und/oder umfangreich war. Bevor das OLG über den Antrag entscheidet, holt es das Votum des Vorsitzenden der Kammer ein.
Dort las ich, dass nach Auffassung des Vorsitzenden "der Aufwand der Verteidigerin, die viele Beweisanträge stellte und sich in dem gesamten Verfahren sehr engagierte, deutlich über dem des Nebenklägervertreters, dessen Stellungnahmen und Aktivitäten sehr überschaubar waren" lag. Deshalb müsse "die der Verteidigerin zu gewährende Pauschalgebühr deutlich über der des Nebenklägervertreters liegen".
Aha. Engagiert. Das klingt freundlich. Ob es auch tatsächlich so gemeint war, weiß ich nicht. Seit ich die Stellungnahme desselben Vorsitzenden in demselben Verfahren zu einem Pauschalantrag des Nebenklägers gelesen habe, hege ich Zweifel. Darin heisst es nämlich, dass das Gericht sich mit einer Vielzahl von Anträgen der Verteidigung zu beschäftigen hatte, was im Wesentlichen "auf die konfrontative Strategie der Verteidigerin" zurückzuführen gewesen sei. Von "engagiert" war darin jedenfalls keine Rede.
Ein Kollege, dem ich davon berichtete, meinte spontan: "Ist doch klar. Du warst die Krawallschachtel und der Nebenklagevertreter der Leisetreter."
Na denn. Besser als umgekehrt.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Freitag, 20. Juli 2012
Mittwoch, 11. Juli 2012
Das unmoralische Angebot - 20000 Euro für einmal Sex
Was in Hollywood geht, das geht auch im Hunsrück, dachten sich offensichtlich eine Lehramtsstudentin und deren Lebensgefährte. Die Studentin nahm das Angebot eines Mannes, gegen Zahlung von 20000 Euro mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, an. Zu dem Schäferstündchen kam es zwar unter recht unromantischen Umständen, nicht aber zur Zahlung:
http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Hunsrueck-20000-Euro-fuer-einmal-Sex-Studentin-glaubte-es-_arid,451416.html
Immerhin zweieinhalb Jahre kassierte der Mann für sein Angebot.
Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes ist die Forderung von Dirnenlohn nicht mehr sittenwidrig, d.h., Forderungen von Prostituierten sind grundsätzlich nach Erfüllung der Leistung begründet und mit wenigen Ausnahme sind Einreden und Einwendungen ausgeschlossen. Ob dies auch dann gilt, wenn eine nicht marktübliche Forderung geltend gemacht wird, hat das Amtsgericht offenbar angenommen.
http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Hunsrueck-20000-Euro-fuer-einmal-Sex-Studentin-glaubte-es-_arid,451416.html
Immerhin zweieinhalb Jahre kassierte der Mann für sein Angebot.
Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes ist die Forderung von Dirnenlohn nicht mehr sittenwidrig, d.h., Forderungen von Prostituierten sind grundsätzlich nach Erfüllung der Leistung begründet und mit wenigen Ausnahme sind Einreden und Einwendungen ausgeschlossen. Ob dies auch dann gilt, wenn eine nicht marktübliche Forderung geltend gemacht wird, hat das Amtsgericht offenbar angenommen.
Mittwoch, 20. Juni 2012
Anreise mit eigener Sackkarre?
Man muss sie mal loben, die Wachtmeisterei beim Landgericht Koblenz.
Eben erhielt ich einen Anruf, dass dort ca. 30 Bände Akten für mich zur Abholung bereitliegen. "Kommen Sie mit eigener Sackkarre oder nehmen Sie unsere mit?", wollte der freundliche Wachtmeister wissen.
Ich werde die Justizsackkarre leihen. Eine eigene habe ich bislang noch nicht angeschafft. Noch hege ich die Hoffnung, dass es auch in Koblenz in nicht allzu ferner Zukunft gelingen wird, dass Ermittlungsakten eingescannt anstatt kopiert werden und man dann eine CD ins Gerichtsfach gelegt bekommt.
Eben erhielt ich einen Anruf, dass dort ca. 30 Bände Akten für mich zur Abholung bereitliegen. "Kommen Sie mit eigener Sackkarre oder nehmen Sie unsere mit?", wollte der freundliche Wachtmeister wissen.
Ich werde die Justizsackkarre leihen. Eine eigene habe ich bislang noch nicht angeschafft. Noch hege ich die Hoffnung, dass es auch in Koblenz in nicht allzu ferner Zukunft gelingen wird, dass Ermittlungsakten eingescannt anstatt kopiert werden und man dann eine CD ins Gerichtsfach gelegt bekommt.
Donnerstag, 24. Mai 2012
Fremdgehen auf Juristisch
Wir Juristen sind ja bekannt für unsere zum Teil recht "eigene" Sprache.
Eine besonders gelungene Formulierung aus dem Bereich des Familienrechts berichtete mir gerade ein Kollege, dessen Mandantin angeblich wegen eines anderen Mannes ihren Ehemann verlassen haben soll.
Der Anwalt des Ehemannes formulierte das in der Scheidungsantragsschrift so:
"Die Antragsgegnerin brach aus einer intakten Ehe aus um sich in geschlechtsvertraulicher Absicht einem hierzu bereiten Dritten zuzuwenden."
Eine besonders gelungene Formulierung aus dem Bereich des Familienrechts berichtete mir gerade ein Kollege, dessen Mandantin angeblich wegen eines anderen Mannes ihren Ehemann verlassen haben soll.
Der Anwalt des Ehemannes formulierte das in der Scheidungsantragsschrift so:
"Die Antragsgegnerin brach aus einer intakten Ehe aus um sich in geschlechtsvertraulicher Absicht einem hierzu bereiten Dritten zuzuwenden."
Montag, 21. Mai 2012
Ich Seelchen
Ein Mandant hat die Beschädigung seines Autos zu beklagen. Ich bitte um Hereingabe von Lichtbildern, die die Beschädigungen zeigen.
Er sendet sie mir zu als Anhang zu einer Email, die da lautet:
Er sendet sie mir zu als Anhang zu einer Email, die da lautet:
"Nicht erschrecken! Das Auto sieht schlimm aus."
Dass ich beim Anblick der Fotoanlagen der zuletzt hier eingetrudelten Obduktionsberichte nicht erschreckte, habe ich mal als gutes Zeichen gewertet und mutig den Anhang geöffnet. Ich darf nun mitteilen, keinen seelischen Schaden beim Anblick eines beschädigten Fahrzeuges genommen zu haben.
Mittwoch, 16. Mai 2012
Mutti, Vati und Frau Fensterguck
Eine Beklagte, nennen wir sie Mutti, hatte beim Rückwärtsfahren das parkende Auto meines Mandanten "erwischt". Anlass, den Unfall zu melden, sah sie nicht. Vielleicht rechnete sie auch einfach nicht mit einer aufmerksamen Dame, die das Geschehen zufällig vom Fenster eines nahegelegenen Hauses beobachtet hatte. Vom Gericht befragt, erklärte sie, von einem Unfall nichts bemerkt zu haben.
Die Klage war rasch diktiert und - nachdem Mutti bestritt, dass die Spuren am Fahrzeug meines Mandanten vom ihrem Fahrzeug stammten - stieg das Gericht in die Beweisaufnahme ein. Dabei waren neben Gericht, Sachverständigem und Anwälten: die Zeugin Fensterguck sowie Mutti nebst Gatte (nennen wir ihn Vati). Vati guckte angespannt, Mutti noch angespannter.
Frau Fensterguck bestätigte nicht nur, dass es das Fahrzeug der Beklagten war, dass das Auto meines Mandanten erwischt hatte, sondern auch, dass es einen ziemlichen Knall gegeben habe. Der hinzugezogene Sachverständige bestätigte, dass die Unfallspuren durchaus zu den beiden Autos passen. Meine Frage, ob man als Fahrer gemerkt haben muss, dass man wogegen fährt, beantwortete er dahingehend, dass er - wäre man im Strafprozess - die Wahrnehmbarkeit auf jeden Fall bejahen würde.
Vati blickte Mutti mürrisch an, Mutti blickte unter sich.
Dabei hatte Mutti Glück gehabt. Im Strafverfahren gegen sie wegen Unfallflucht war sie mit der Behauptung, nichts bemerkt zu haben, durchgekommen und das Verfahren war eingestellt worden.
Montag, 14. Mai 2012
Diebstahl von ungefähr zwei Hosen
Manche Akten, die einem auf den Tisch flattern, sind sogenannte Blindschleichen. Die Angaben der Zeugen sind mehr als vage, die Anklage nebulös und der Eröffnungsbeschluss offenbar von dem Wunsch getragen, in der Hauptverhandlung Licht ins Dunkel bringen zu können.
Kürzlich hatte ich mal wieder so eine: Mehrere Personen sollen gemeinsam in einer Boutique gestohlen haben. Dabei erwischt worden waren sie nicht. Eine Verkäuferin will kurze Zeit nachdem die Personen den Laden verlassen hatten, leere Kleiderbügel ausgemacht haben. Einer ihrer Kollegen nahm die Verfolgung auf, konfiszierte die Handtaschen der verdutzten Verdächtigen, wurde nicht fündig, alarmierte die Polizei, die auch noch das Fahrzeug der angeblichen Diebe ergebnislos durchsuchte und - erstattete Strafanzeige.
Die Ermittlungen endeten in einer Anklage, in der davon die Rede war, es seien zwei Hosen und eine Jacke im Wert von 80 € gestohlen worden. Die Angaben zum Stehlgut waren indes unterschiedlich gewesen und reichten von einer bis zwei Hosen und ebensovielen Collegejacken.
In der Hauptverhandlung gerieten die Angaben noch mehr ins Wanken. Zwischen zwei bis drei Hosen und einer bis zwei Jacken, wahlweise Blazer oder College sollten abhanden gekommen sein.
Die Vorsitzende sprach die Angeklagten frei und erläuterte gegenüber den Zeugen, man habe nicht genügend Anhaltspunkte für eine Tatbegehung. Wenn nicht einmal klar sei, was weggekommen sei, könne man niemanden deswegen verurteilen. Stimmt.
Kürzlich hatte ich mal wieder so eine: Mehrere Personen sollen gemeinsam in einer Boutique gestohlen haben. Dabei erwischt worden waren sie nicht. Eine Verkäuferin will kurze Zeit nachdem die Personen den Laden verlassen hatten, leere Kleiderbügel ausgemacht haben. Einer ihrer Kollegen nahm die Verfolgung auf, konfiszierte die Handtaschen der verdutzten Verdächtigen, wurde nicht fündig, alarmierte die Polizei, die auch noch das Fahrzeug der angeblichen Diebe ergebnislos durchsuchte und - erstattete Strafanzeige.
Die Ermittlungen endeten in einer Anklage, in der davon die Rede war, es seien zwei Hosen und eine Jacke im Wert von 80 € gestohlen worden. Die Angaben zum Stehlgut waren indes unterschiedlich gewesen und reichten von einer bis zwei Hosen und ebensovielen Collegejacken.
In der Hauptverhandlung gerieten die Angaben noch mehr ins Wanken. Zwischen zwei bis drei Hosen und einer bis zwei Jacken, wahlweise Blazer oder College sollten abhanden gekommen sein.
Die Vorsitzende sprach die Angeklagten frei und erläuterte gegenüber den Zeugen, man habe nicht genügend Anhaltspunkte für eine Tatbegehung. Wenn nicht einmal klar sei, was weggekommen sei, könne man niemanden deswegen verurteilen. Stimmt.
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