Eine Beklagte, nennen wir sie Mutti, hatte beim Rückwärtsfahren das parkende Auto meines Mandanten "erwischt". Anlass, den Unfall zu melden, sah sie nicht. Vielleicht rechnete sie auch einfach nicht mit einer aufmerksamen Dame, die das Geschehen zufällig vom Fenster eines nahegelegenen Hauses beobachtet hatte. Vom Gericht befragt, erklärte sie, von einem Unfall nichts bemerkt zu haben.
Die Klage war rasch diktiert und - nachdem Mutti bestritt, dass die Spuren am Fahrzeug meines Mandanten vom ihrem Fahrzeug stammten - stieg das Gericht in die Beweisaufnahme ein. Dabei waren neben Gericht, Sachverständigem und Anwälten: die Zeugin Fensterguck sowie Mutti nebst Gatte (nennen wir ihn Vati). Vati guckte angespannt, Mutti noch angespannter.
Frau Fensterguck bestätigte nicht nur, dass es das Fahrzeug der Beklagten war, dass das Auto meines Mandanten erwischt hatte, sondern auch, dass es einen ziemlichen Knall gegeben habe. Der hinzugezogene Sachverständige bestätigte, dass die Unfallspuren durchaus zu den beiden Autos passen. Meine Frage, ob man als Fahrer gemerkt haben muss, dass man wogegen fährt, beantwortete er dahingehend, dass er - wäre man im Strafprozess - die Wahrnehmbarkeit auf jeden Fall bejahen würde.
Vati blickte Mutti mürrisch an, Mutti blickte unter sich.
Dabei hatte Mutti Glück gehabt. Im Strafverfahren gegen sie wegen Unfallflucht war sie mit der Behauptung, nichts bemerkt zu haben, durchgekommen und das Verfahren war eingestellt worden.
2 Kommentare:
Hier könnte man, mit Einverständnis des Mandanten, doch noch einen Anreiz zur zukünftigen Beachtung von § 139 ZPO durch Mutti leisten.
Das Sachverständigengutachten / Verhandlungsprotokoll vielleicht mal zur Js-Akte reichen, mit der Bitte um Prüfung, ob die Ermittlungen wieder aufzunehmen sind.
Es bietet sich hier bestimmt auch die Prüfung eines Anfangsverdachtes hinsichtlich versuchten Prozessbetruges an, da der Unfall bewusst wahrheitswidrig bestritten wurde.
Typisch Kerstin.
Kommentar veröffentlichen