Mittwoch, 11. August 2010

Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm

1. Beitrag aus der Reihe: Wir überprüfen Sprichwörter

Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm

In einem Strafverfahren wurde zunächst Frau F. als Zeugin vernommen. Sie gehörte in die Kategorie, die man problemlos in eine diese nachmittäglichen Gerichtsshows hätte exportieren können, die ja Quote damit machen, dem Zuschauer vor Augen zu führen, wie vielfältig des Herren Tierreich sein kann.

Frau F. war Ende 40, was sie nicht davon abhielt, sich wie Anfang 20 zu kleiden. Sowas kann gutgehen, muss aber nicht. In Fällen wie dem von Frau F. ging es nicht so gut, zumal keines der wenigen Kleidungsstücke, das sie trug, gleichzeitig sauber UND lochfrei war. Als Beruf gab sie an: "Nix", als erlernten Beruf: "Och nix". Die Haare hatte sie zur Feier des Tages leider nicht gewaschen und auch der letzte Besuch im Nagelstudio war schon etwas her. Dafür aber hatte sie sich - meine Nase trügt mich in dieser Hinsicht selten -Mut angetrunken, und zwar so viel, dass sie jeden anpöbelte, der ihr irgendwelche Fragen stellte, deren Sinn sie nicht auf Anhieb zu ermitteln vermochte, was angesichts ihrer eher schlichten Strukturierung bei nahezu jeder Frage der Fall war. Ihre Vernehmung gestaltete sich entsprechend schwierig, da sie immer wieder zur Ordnung gerufen werden musste, hatte aber unbedingten Unterhaltungswert.
Ob es was gebracht hätte, ihre Vernehmungstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen, hatte ich zwar überlegt, dann aber verworfen, zumal sie eine Zeugin der Anklage war und ich gut mit der schlechten Figur, die sie machte, leben konnte.

Ein paar Prozesstage später stand die Tochter von Frau F. auf der Zeugenliste. Ich glaube, jeder der Prozessbeteiligten war gespannt auf die Miniaturausgabe von Frau F., heisst es doch siehe oben.

Der Apfel in Gestalt von Tochter F. hatte einen Meisterbrief in einem Handwerk, war angemessen gekleidet, artikulierte sich normal und legte Wert auf die Feststellung, den Kontakt mit ihrer Mutter nur sporadisch auszuüben.

Ergebnis: das Sprichwort stimmt (in diesem Fall) nicht. Glücklicher Apfel!

Dienstag, 10. August 2010

Mit Chauffeur/in zum Termin

Nein, meine schußfeste Referendarin ist nicht auch gleichzeitig meine Chauffeurin, auch wenn es gestern vom Gericht so vermutet wurde als sie und ich in einem Auto, das von ihr gesteuert wurde, beim Ortstermin vorfuhren. Es handelte sich um ihr Auto, mit dem wir unterwegs waren, weil mein fahrbarer Untersatz zur Zeit durch Zündaussetzer ungeklärter Ursache imponiert und ich nicht riskieren wollte, in Begleitung gelber Engel mit Verspätung zum Termin zu erscheinen.

Bei dieser Gelegenheit erinnere ich mich aber gerne an ein Verfahren vor dem Schöffengericht Leipzig, zu dem mich damals immer mein Vater kutschierte. Das war für mich sehr kommod, denn so konnte ich während der Fahrt nochmal die Akte lesen bzw. Anträge schreiben. Natürlich kam er mit in den Sitzungssaal und als die Vorsitzende dann die Anwesenheit feststellte, fragte sie meinen Vater, der im Zuschauerraum Platz genommen hatte, ob er als Zeuge geladen sei. Der antwortete wahrheitsgemäß, dass er "nur der Fahrer der Verteidigung" sei. Die Vatereigenschaft hatte er -aus welchen Gründen auch immer- verschwiegen. Die Vorsitzende jedenfalls zog ob dieser Erklärung die Augenbrauen in ungeahnte Höhen und ich kann nur mutmaßen, was sie wohl gedacht haben mag.

Montag, 9. August 2010

Fuhrpark Erweiterung

Mein Fuhrpark, den ich erst kürzlich angelegt habe, wurde erweitert. Heute trudelte ein Päckchen hier ein, das die bis dato fehlenden Busse, Lkw und Baumaschinen enthielt. Bei den edlen Spendern handelt es sich um die Söhne des Kollegen Feltus, die für mich ihre Spielzeugkiste ausgemistet haben und denen an dieser Stelle ganz herzlich gedankt sei!




Samstag, 7. August 2010

Ein Blick ins Gesetz...

... erleichtert die Rechtsfindung.

Hierauf hat unlängst der Kollege Burhoff im Falle einer eifrigen Richterin aufmerksam gemacht, die sich in gewisser Hinsicht allzuständig fühlte.

Gelegentlich sollten auch die Damen und Herren der schreibenden Zunft mal einen Blick risikieren, damit solche Fehler nicht passieren. Zwar kriegt die ZEIT im weiteren Verlauf des Artikels noch die Kurve und spricht zutreffend von Sicherungsverwahrung anstatt wie zuvor von Sicherheitsverwahrung, aber warum nicht gleich so?

Freitag, 6. August 2010

Wenn das Gericht dem Sachverständigen folgt, kann das schon mal schiefgehen...

... was das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (2StR 278/10), mit dem es eine Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach aufhebt, beweist.

In einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung war ein Mann angeklagt, der seit seiner Jugend unter Hebephrenie leidet (Form der juvenilen Schizophrenie). Während eines akuten Schubs hatte er in Selbsttötungsabsicht sein Bett in Brand gesetzt. Als die Flammen sich bereits ausgebreitet hatten, flüchtete er aus dem Bett, rannte auf die Straße und versuchte, die Mitbewohner des Hauses zu warnen. Die Feuerwehr löschte den Brand.

Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit hatte der psychatrische Sachverständige ausgeführt, die Schuldfähigkeit sei zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Er habe die Gefährdung anderer Personen noch erfassen können, diese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handelns in den Hintergrund gedrängt. Gerade dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an die Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen.

Ich versuche mal volkstümlich zu übersetzen: Der Angeklagte ist vermindert schuldfähig, nicht komplett. Er ist schwer psychisch krank. Zum Tatzeitpunkt stand er so sehr neben sich, dass er gar nicht mehr daran hat denken KÖNNEN, dass er auch andere gefährdet. Er war so sehr mit sich selbst beschäftigt, dass ihm der Gedanke der Gefährdung anderer Personen erst kam, als die Gefährdungslage bereits bestand.

Der Widerspruch, der sich in den Ausführungen des Sachverständigen auftut, liegt auf der Hand: der Angeklagte kann gar nicht einerseits durch einen akuten Krankheitsschub komplett neben sich stehen und andererseits noch eingeschränkt steuerungsfähig sein.

Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht zutreffend aufgelöst. Der BGH formuliert das eleganter: mit den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen, habe der Sachverständige "ersichtlich ein Vermeidungsverhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbedingten Dranges zur Selbsttötung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu unterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Steuerungsfähigkeit gefehlt."

Bei der Frage, ob ein Angeklagter bei Begehung der Tat schuldfähig war oder nicht, handelt es sich übrigens um keine Frage, die ein Psychiater zu beantworten hat. Vielmehr muss das Gericht diese Frage entscheiden, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, das Gericht mit notwendigen medizinischen Informationen zu versehen, mit deren Hilfe das Gericht in die Lage versetzt wird, die Erkenntnisse, die sich aus einem medizinischen Zustandsbild ergeben, bei der juristischen Beantwortung der Schuldfrage zu verwerten. Man spricht insoweit von sog. Brückensymptomen.

Ein bloßes Bezugnehmen auf ein psychiatrisches Gutachten reicht also regelmäßig nicht aus; das Gericht muss aus den zur Verfügung stehenden medizinschen Ausführungen selbst die richtigen Schlüsse ziehen. Freilich verführt es, sich "den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen" (beliebte Formulierung in diesem Zusammenhang)anzuschließen, zumal dann, wenn der die Rechtsfrage, zu deren Beantwortung er eigentlich gar nicht befugt ist, gleich mit beantwortet. Umso tragischer aber können die Folgen sein, die damit für den Angeklagten einhergehen. Vorliegend hatte das Landgericht ihn nämlich - wiederum dem Sachverständigen folgend - in eine Maßregel nach § 63 StGB verurteilt. Der Sachverständige war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Suizidversuche wahrscheinlich seien. Hieraus schlußfolgerte das Landgericht, dass dann ja auch wieder andere Personen gefährdet sein könnten.

Auch insoweit verweist der BGH zu Recht darauf, dass es bei dieser Maßregel, die für den Angeklagten sehr einschneidend ist, auf eine bloße Selbstgefährdung nicht ankomme. Vielmehr setze die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine erschöpfende Abwägung aller Umstände voraus, die schon deshalb fehle, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach freiwilliger stationärer Behandlung inzwischen in einem Wohnheim für psychisch Kranke aufgenommen worden sei.

Die Entscheidung macht nachdenklich, zeigt sie doch, wie sehr der Angeklagte gerade in Fragen der Schuldfähigkeit darauf angewiesen ist, dass das Gericht die richtigen Schlüsse aus gutachterlichen Ausführungen zieht. Stellt man sich vor, der Sachverständige habe es vorliegend einfach bleiben lassen, zur Rechtsfrage der Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen und habe sich darauf beschränkt, dem Gericht gegenüber das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Willensentschließung des Angeklagten zu schildern, dann wäre das Gericht in der Pflicht gewesen, die Rechtsfrage eigenständig zu beantworten. Es wäre gar nicht umhin gekommen, sich mit den widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinander zu setzen.

Mehr noch: ein Gericht, das im Urteil von der von einem Sachverständigen falsch beantworteten Rechtsfrage abweicht, wird viel eher die Aufhebung seines Urteils befürchten als ein Gericht, dass die Ausführungen eines Sachverständigen, der sich zur Rechtsfrage nicht äusserst, einer juristischen Wertung unterzieht.

Lächeln oder bloß Zähne zeigen?

Im Statt Aller Blog problematisiert Desperado die Frage, wie Bewerbungsunterlagen auszusehen haben, insbesondere im Hinblick auf das unvermeidbare Lichtbild, das diesen beizufügen ist.

Ich habe mir vor dem Lesen dieses Beitrages noch nie Gedanken darüber gemacht, welche Bewerbungsfotos ich von mir hätte anfertigen lassen, so ich denn vorgehabt hätte, mich in einer Kanzlei als Angestellte zu bewerben. Solche mit oder doch lieber solche ohne Lächeln mit Zähnen oder gar welche mit ernstem Gesichtsausdruck, weil Anwalt ja als überwiegend spaßfreier Beruf gilt?!

Wahrscheinlich wäre das sehr von meiner aktuellen Laune beim Fotografiertwerden abhängig gewesen und das Ergebnis, das ich den Adressaten dann präsemtiert hätte, mehr ein Zufallsprodukt der Befindlichkeit denn eine wohlüberlegte Lichtbildstrategie.

Es ist erstaunlich, dass es Bücher über Bewerbungen gibt, man sogar Seminare dazu besuchen und alleine die Lichtbildfrage abendfüllend erörtern kann.

Aus Arbeitgebersicht kann ich dazu nur Folgendes beitragen: es nützt das schönste Lächeln nichts, wenn es

1. einem aus einer hohlen Birne entgegenstrahlt;
2. kein Lächeln ist, sondern nur Zähne gezeigt werden ("Sagen Sie mal Cheeeeeese");
3. schlimmstenfalls eine Kombination aus Beidem ist.

Überbewerten sollte man die Lichtbildfrage trotz allem nicht.

Übrigens: Ganz sicher hätte ich das letzte Bild, das eine mobile Blitzeinheit von mir vor ein paar Wochen auf der B42 geschossen hat, nicht einer Bewerbung beigefügt, weil es eines von den Bildern war, auf denen man sich selbst am Liebsten gar nicht hätte erkennen wollen.

Mittwoch, 4. August 2010

Fragezeichenzettel - 2. Teil

Ich hatte hier schon von einem Fragezeichenzettel berichtet und war erstaunt, welch lebhafte Diskussion der Beitrag entfacht hatte.

Die Sache ist zwischenzeitlich (nach knapp einem Jahr Verfahrensdauer) an ein anderes Gericht verwiesen worden, nachdem das bislang damit befasste Gericht sich unzuständig fühlte und der Gegner auf entsprechenden Hinweis hin Verweisung beantragt hatte.

Auch an dieses Gericht schreibt er wieder, dass er Zweifel hege, ob meine Schriftsätze fristgerecht eingegangen seien. Offensichtlich hatte sich das zuletzt mit der Sache befasste Gericht nicht gehalten gesehen, diese Anfrage zu beantworten, was nicht weiter verwunderlich ist. Auf die Idee, die Geschäftsstelle anzurufen (Vorschlag eines Kommentators im Ursprungspost) oder sich die Akte zur Einsichtnahme anzufordern (die von mir vorgeschlagene, allerdings mit 12 € behaftete Lösung), ist er noch immer nicht gekommen, was immerhin beweist, dass er mein Blog nicht liest.

Interessieren würde mich trotzdem, wie er seiner Partei seine Schriftsätze erklärt sowie den Umstand, dass weder Gericht noch ich seine Fragen beantworten.

Mal schauen, vielleicht kommt es irgendwann zur mündlichen Verhandlung und er riskiert zuvor einen Blick in die Akte.