Donnerstag, 14. Mai 2009

Ich habe nichts gesagt, sprach der Mandant...

... als er mich anrief um mich mit seiner Verteidigung zu beauftragen, nachdem er gerade von einem Termin zurückgekehrt war, zu dem ihn die örtliche Polizeiinspektion geladen hatte.

In der Akte liest sich das Nichtssagen etwa so: "Am x.x.2009 erscheint Herr A. auf der hiesigen Polizeidienststelle. Er habe eine Ladung erhalten, in der er als Beschuldigter geführt sei. (...) Er wurde über seine Rechte als Beschuldigter belehrt und ihm wurde angeboten, sich im Rahmen einer Vernehmung zur Sache zu äussern. (...)"

Es folgt die Vernehmung.

Der Mandant hat seine Sache offenbar gut gemacht, denn der Beamte hält fest: "Herr A. machte einen sehr seriösen, ordentlichen Eindruck und will sich in keinster Weise von seinem Fehlverhalten drücken. Er ist emotional ziemlich mitgenommen und möchte keine Probleme mit dem Gesetz haben."

Darauf angesprochen, dass er dafür, dass er nichts gesagt haben will, eigentlich ziemlich viel gesagt hat, meinte er zu mir: "Das macht doch nix. Ich hab nichts gesagt, was gegen mich verwendet werden könnte."

Alles wird gut.

Mittwoch, 13. Mai 2009

Terminliche Verhinderung eines Verteidigers - es geht auch anders

Der Kollege Flauaus berichtet von einem Fall, in dem ein Gericht den Terminsverlegungsantrag eines urlaubsabwesenden Anwalts abgelehnt hat. Fast alle Anwälte, insbesondere Strafverteidiger, kennen die Problematik, und es ist für alle Beteiligten immer wieder aufs Neue unerfreulich, seine Zeit mit solchen Nebenkriegsschauplätzen zuzubringen.

Selbst wenn man im Vorfeld darum bittet, Termine telefonisch abzustimmen, wird das leider zu selten gemacht und dann hat man wieder obigen Salat.

Dass es auch anders geht als es der Kollege schildert, habe ich heute erlebt: der Vorsitzende einer Berufungskammer des Landgerichts M. hatte einen Termin telefonisch mit meinem Büro abgestimmt. Dabei war übersehen worden, dass an diesem Tag bereits ein Termin eingetragen war. Auf das Fax mit der Bitte, den Termin zu verlegen, reagierte der Vorsitzende mit einer Email, in der er zwei Alternativtermine vorschlug. Diese Reaktion war nicht nur zeit- und nervenschonend, sondern auch überaus entgegenkommend.

Montagmorgen ab halb 7...

... sei die Staatsanwältin telefonisch zu erreichen, die ich sprechen wollte, teilt mir die Dame der Geschäftsstelle eben gut gelaunt mit.
Ich glaube nicht recht zu hören und frage nach.
Die Geschäftsstellendame lacht:"Jaja, damit schocke ich immer alle."
Montagmorgen halb 7 ist definitiv nicht meine Zeit (zumindest nicht zum Telefonieren), der frühe Vogel zählt nicht zu meinen Haustieren.
Wie lange Frau Staatsanwältin denn erreichbar sei, wenn sie derart früh zu arbeiten beginnt.
"Bis 18 Uhr mal mindestens", lautet die Antwort.
Das sollte zu schaffen sein.

Dienstag, 12. Mai 2009

Bei Auftrag Gegner

Eigentlich ist es ganz einfach:
Wenn Mandanten zufrieden sind, wenden sie sich auch beim nächsten Rechtsproblem an den Anwalt, der sie vertreten hat. Wenn Mandanten nicht zufrieden sind, wenden sie sich meist an einen anderen Anwalt.

Eben rief mich eine Dame in einer neuen Sache an. Der Name kam mir bekannt vor und ich fragte sie, ob wir uns kennen. Indirekt, meinte die Dame. Ich hätte mal Herrn A. in einer Unfallsache vertreten. Gegner sei ihr Ehemann gewesen. Ich erinnerte mich. Der Mann war damals als Partei vernommen worden und ich hatte ihn nicht gerade mit Samthandschuhen angefasst. Nach Aussage seiner Gattin schien ihm das aber recht gut gefallen zu haben.

Merke: wenn Mandanten unzufrieden sind, wenden sie sich beim nächsten Rechtsstreit manchmal auch an den Anwalt, der zuvor die Gegenseite vertreten hat.

Montag, 11. Mai 2009

Nachts wenn das Handy klingelt...

... ist meist jemand dran, der gerade festgenommen wurde.
So auch vergangene Woche, 4.30 Uhr.

Viel tun kann man als Verteidiger in einer solchen Situation nicht, vor allem dann nicht, wenn der Festnahmeort an die 500 Kilometer entfernt ist von dem Ort, an dem man sich gerade befindet. Deshalb habe ich mich darauf beschränkt, dem Anrufer zu erklären, dass er bei der Polizei und dem Ermittlungsrichter keine Angaben zur Sache machen soll und ihn gebeten, mich am nächsten Morgen nach der Vorführung beim Haftrichter wieder zu kontaktieren.

So lange musste ich nicht warten. Etwa eine Stunde später rief mich ein Angehöriger des Festgenommenen an, der wissen wollte, "was Stand der Dinge" ist. Einmal unabhängig davon, dass mir keine Schweigepflichtsentbindungserklärung vorlag, fiel es mir schwer, darüber zu schweigen, dass ich Anrufe um diese Zeit - so sie nicht wirklich dringend sind (s.o.) - nicht sonderlich schätze.

Mittwoch, 6. Mai 2009

THC und Fahrerlaubnis

Herr A. war als Führer eines Pkw in eine Verkehrskontrolle geraten. Nach Aktenlage stellten die Polizeibeamten bei ihm lichtträge Pupillen fest und ordneten die Entnahme einer Blutprobe an. Diese fand unmittelbar im Anschluss statt. Im ärztlichen Bericht findet sich unter den Rubiken "Bindehäute", "Pupillengröße" und "Pupillenlichtreaktion" jeweils der Eintrag "o.p.B." (ohne pathologischen Befund) sowie unter der Überschrift "Diagnose": "Alkohol und/oder Dogeneinfluss nicht merklich". Ein Gutachten ergab einen THC Wert von 1,6 ng/ml.

Herrn A. wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie die Aufhebung des Sofortvollzuges.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Im Verfahren hatte Herr A. darauf hingewiesen, dass nach herrschender Rechtsprechung erst ab einem THC Wert von 2,0 ng/ml ein verkehrsrechtlich relevanter Dorgeneinfluss bestehe, wohingegen bei einem Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Auffälligkeiten, die im Allgemeinen Auswirkungen auf den Straßenverkehr haben können, hinzutreten müssten.

Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, dass diese Auffälligkeiten in der von dem Polizeibeamten festgestellten Pupillenreaktion zu sehen seien. Dass der Arzt bei der Blutentnahme keine eigenen Feststellungen zu diesbezüglichen Symptomen getroffen habe, vermöge die Richtigkeit der Feststellungen der Polizeibeamten nicht in Frage zu stellen.

Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht beendet.

Dienstag, 5. Mai 2009

Polizist belehrt falsch

Mein Mandant hatte einen Diebstahl zu seinem Nachteil zur Anzeige gebracht. Die Polizeibeamten hielten die Tat für vorgetäuscht. Mein Mandant wurde als Zeuge geladen. Er wurde ausweislich der Akte auch als Zeuge belehrt.

Seine Vernehmung beginnt mit dem Vermerk: "Ich wurde darauf hingewiesen, dass zumindest teilweise Zweifel an der Tat (...) bestehen. (...) Ich möchte die anstehenden Fragen beantworten und die vorhandenen Zweifel ausräumen."

Zu keinem Zeitpunkt in der weiteren Vernehmung wird mein Mandant als Beschuldigter belehrt. Als Beschuldigter hätte er im Gegensatz zu einem Zeugen das Recht gehabt, umfassend zu schweigen.

In der Hauptverhandlung erreicht die Sache ihren vorläufigen Höhepunkt. Ich hatte der Verwertung der Aussage meines Mandanten widersprochen im Hinblick auf die fehlende Belehrung. Das Gericht sah die Sache genauso, befragte den Polizeibeamten allerdings zu der "Zeugenvernehmung". Es sei doch klar gewesen, so der Richter, dass man einen Verdacht gehabt habe, weshalb man denn dann nicht den Zeugen als Beschuldigten belehrt hätte. Dies, so der Polizeibeamte sinngemäß, habe er zwar überlegt, dann jedoch wieder verworfen zugunsten einer Belehrung nach § 55 StPO. Er habe meinen Mandanten schließlich darauf hingewiesen, dass er nichts sagen müsse, was ihn selbst belaste.

Der Vorsitzende, der sichtlich verärgert über diese Vorgehensweise schien, versuchte dem Zeugen begreiflich zu machen, dass sobald man einen Verdacht gegen einen Zeugen hege, dieser als Beschuldigter zu belehren sei. Eine Ermessensentscheidung danach, ob der Zweifel oder der Verdacht groß genug sei, habe man nicht zu treffen.

Wollen wir hoffen, dass die mahnenden Worte auf fruchtbaren Boden gefallen sind.


Falsche Belehrungen durch Polizeibeamte sind nicht an der Tagesordnung. Solche, die sich dann auch noch anhand der Akte nachvollziehen lassen, haben Seltenheitswert.