Am gestrigen 13. Hauptverhandlungstag fehlte zu Beginn der Verhandlung ein Angeklagter, der regelmäßig aus der Schweiz anreiste. Zunächst hatte er in Süddeutschland eine Autopanne, bevor er dann mit einem eilig gebuchten Mietwagen in der Höhe von Stuttgart in einem Stau stand. In Koblenz wäre er daher erst um die Mittagszeit herum gewesen.
Das Gericht trennte das gegen diesen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ab. In der Begründung lautete es, diese Vorgehensweise sei prozessökonomisch. Die Verteidigung hatte der Abtrennung widersprochen unter Hinweis darauf, dass ein weiterer Prozess mit umfangreicher Beweisaufnahme keinesfalls ökonomischer sei als ein Zuwarten von drei Stunden bis zum Eintreffen des Angeklagten. Auch in Anbetracht des Vorwurfs der kriminellen Vereinigung sei eine Abtrennung untunlich.
Die Kammer verfügte nach erfolgter Abtrennung, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten am Folgetag, also heute, fortgesetzt werde, nachdem der für heute anberaumte Termin bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben worden war und somit wieder zur Verfügung stand.
Zu einem solch schnellen Prozess gegen den abgetrennten Angeklagten kam es jedoch nicht. Die Strafprozessordnung sieht für Angeklagte eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche vor, § 217 StPO. Durch die mündliche Ladung im gestrigen Termin, in dem nur die Verteidigerin des Angeklagten anwesend war, ist der Angeklagte damit nicht ordnungsgemäß geladen und musste daher am heutigen Tag nicht erscheinen.
Die rechtlich zutreffende Folge hiervon ist, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten ausgesetzt werden muss. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, den die Kammer zu bestimmen haben wird, wieder aufgerufen werden und wird dann von vorne beginnen, nachdem Erkenntnisse aus dem noch laufenden Verfahren nicht "importiert" werden dürfen. Mit anderen Worten: soweit die Beweisaufnahme im laufenden Verfahren bereits erfolgt ist, muss sie im abgetrennten Verfahren wiederholt werden.
Gegen die verbleibenden 11 Angeklagten wurde das Verfahren fortgesetzt durch Vernehmung zweier ehemaliger Angeklagter, die zu einem Anklagepunkt (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz im Jahre 2011) vernommen wurden. Durch den langen Zeitablauf konnten Erinnerungen nur noch in begrenztem Umfang abgerufen werden und selbst nach Verlesung der Aussagen, die die Angeklagten seinerzeit bei den Ermittlungsbehörden gemacht hatten, blieben die Erinnerungen vage.
Das Verfahren wird kommende Woche Dienstag fortgesetzt.
1 Kommentar:
Frei nach dem Motto: Warum einfach, wenn's auch kompliziert geht...
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