Nicht ohne ein Grinsen im Gesicht lese ich, dass ein Kollege 3.000 Euro Geldstrafe (30 Tagessätze à 100 €) zahlen muss für eine Äußerung gegenüber einer Staatsanwältin. Die hatte ein Verfahren wegen Fahrerflucht, die der Kollege angezeigt hatte, eingestellt. Hierüber echauffierte sich der Kollege mit den Worten, die Staatsanwältin sei eine Schmalspurjuristin, die nicht in der Lage sei, auf der Klaviatur des Rechts auch nur "Hänschen klein" zu spielen.
Laut LTO soll der Kollege es abgelehnt haben, sich bei der Staatsanwältin zu entschuldigen und eine Geldbuße (deren Höhe nicht mitgeteilt wurde) zu zahlen. Ich nehme an, dass eine Einstellung nach § 153a StPO angeboten worden war.
Das erinnert mich an ein Verfahren gegen einen Berufskollegen vor vielen Jahren, in dem ich verteidigt habe. Es ging um eine angebliche Ehrverletzung zu Lasten eines Polizisten und auch diesem Kollegen war angeboten worden, das Verfahren einzustellen. Ohne Geldbuße zwar, dafür aber gegen Entschuldigung. Mein Kollege hatte es seinerzeit abgelehnt, zum Einen aus rechtlichen Erwägungen, zum Anderen aus tatsächlichen Gründen, wobei die tatsächlichen Gründe darin lagen, dass er nicht die geringste Lust verspürte, eine Woche lang Kantinengespräch im Polizeipräsidium zu
2 Kommentare:
War hier nicht gerade der Witz an der Sache, dass die Dame eben nicht Staatsanwältin, sondern nur Amtsanwältin war?
Hat es sich nicht um eine Amtsanwältin gehandelt und der Standpunkt des Rechtsanwaltes war/ist (darauf basierend), dass es sich um eine Tatsachenbehauptung und keine Beleidigung handele?
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