Gerichte, die erstinstanzlich Urteile in Strafsachen sprechen, können dem mit der Revision beauftragten Verteidiger übel mitspielen und diesem die Frist zur Revisionsbegründung verkürzen.
Die Monatsfrist zur Begründung der Revision beginnt spätestens dann zu laufen, wenn das Urteil zugestellt wurde.
Um Verfahrensrügen erheben zu können, benötigt man das Protokoll der Hauptverhandlung, weshalb man bereits mit Einlegung der Revision das Protokoll der Hauptverhandlung anfordert, damit man es auf jeden Fall hat, wenn das Urteil eintrifft und die Begründungsfrist zu laufen beginnt.
Das Protokoll der Hauptverhandlung hatte ich mit Einlegung der Revision bereits im Dezember vergangenen Jahres erstmalig angefordert, ohne dass hierauf reagiert worden wäre.
Das Urteil wurde vergangene Woche zugestellt, das Protokoll der Hauptverhandlung nicht. Telefonate mit der Geschäftsstelle des Landgerichts B. ergaben, dass man die Akte mitsamt Protokollband an die Staatsanwaltschaft geschickt habe. Eine Nachfrage dort ergab, dass man sie erstmal kopieren wolle (was 3-4 Tage in Anspruch nehme) und alsdann an das Landgericht zurück senden werde. Daraufhin rief ich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts an und bat um umgehende Rückforderung der Akte und Übersendung an mich. Das sagte man immerhin zu.
Man muss kein Prophet sein um erahnen zu können, dass mir das Protokoll noch immer nicht vorliegt, während die Frist läuft und läuft und läuft.
Was man dagegen tun kann? Nicht besonders viel, außer Bombardements mit Faxen und Anrufen an die Geschäftsstelle (wobei die dortigen Mitarbeiter am wenigsten dafür können, dass die Akte nebst Protokollband noch nicht an mich abverfügt ist), ggf. Weiterleitung des Sachverhalts an die Dienstaufsicht, sich darauf einstellen, dass man zur Fertigung der Revisionsbegründung die ein oder andere Nachtschicht einlegen muss und feststellen, dass das Sprichwort stimmt.
4 Kommentare:
Das ist aber ziemlich unbefriedigend. Eine Frist, die läuft und läuft, ohne dass man sonderlich viel Einfluss darauf hat, sie auch einhalten zu können, das missfällt mir sehr.
Passend dazu ein amerikanisches Sprichwort: "Justice delayed is justice denied".
@Christian: Sie würde nur dann nicht laufen, wenn das Protokoll noch nicht fertiggestellt wäre. Dann nämlich müsste nach Fertigstellung des Protokolls das Urteil erneut übersandt werden und die Frist würde erst mit Zustellung in Gang gesetzt. Ich glaube jedoch nicht, dass dies hier der Fall ist, denn die Absetzungsfrist wäre dann überschritten.
@Tilman Hausherr: Wie wahr, wie wahr.
Aber das ist doch laut Kommentierung ein Fall für die Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist. Habe ich erst letztens gemacht.
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