Ein Mangel sollte darin bestehen, dass ein Mitmieter raucht und es aus seiner Wohnung heraus "stinkt". Es soll auch nicht einfach so stinken, sondern nach einem bestimmten Tier, von dem jedenfalls ich nicht weiß, wie es riecht. Die Beklagte führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus:
"Es riecht nach Frettchen!"
Der geduldige Amtsrichter versuchte vergeblich, der erbosten Mieterin zu erklären, dass selbst bei unterstelltem Rauch- und Frettchengeruch die vorgenommene Mietminderung nicht gerechtfertigt sei, was ohne Erfolg blieb.
Vorläufiges Ergebnis: ein Vorbehaltsurteil im Urkundsverfahren zu ihren Lasten.
Perspektive: ein Nachverfahren, in dem vielleicht die Frage, wie die geselligen Tierchen aus der Marderfamilie riechen, noch weiter vertieft werden wird.
Ob ich mich darauf freue? Ach, ich weiß nicht...
2 Kommentare:
Ich würde hier ja fast zur Minderung berechtigende Geruchsimmissionen annehmen. Frettchen riecht nämlich in etwa so, als wenn man Rapshonig im Bahnhofs- HerrenWC verteilt...
Es ist schon eine Beeinträchtigung der Wohnqualität, wenn sich der Mieter zu seiner Wohnung hinekeln muss. Mehr als 5-10 % dürften aber nicht drin sein. Vom Vermieter dürfte man aber verlangen dürfen, einen Mangel nachzugehen und dem Gericht zu erklären, ob es stinkt oder nicht. Ob es so Sinn eines Urkundenprozesses ist, die Mieterrechte auszuhebeln, erscheint mir auch bedenklich, mag aber so sein. Richter ist wohl vermieterfreundlich.
Wird aber bestimmt nett riechender Ortstermin.
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