Freitag, 5. Februar 2010

§ 63 StGB - der Therapiestillstand und der Frosch

Ich hatte hier über einen Fall berichtet, der mich schon seit Jahren beschäftigt und in dem kürzlich die Anhörung stattfand. Der externe Gutachter betonte nochmals, dass die therapeutischen Möglichkeiten der Klinik erschöpft seien, empfahl die Verlegung in eine andere Einrichtung sowie die Durchführung einer Elektrokrampftherapie. Kurzum: er empfahl all das, wogegen sich die Klinik gewandt hatte. Vielleicht war dies ein Grund dafür, dass sich zum Anhörungstermin kein einziger Arzt "verlaufen" hatte, was für mich persönlich gut ins Bild der Einrichtung passen würde und überdies eindrucksvoll belegt, dass mein Mandant als austherapiert betrachtet wird.

Die Klinik hatte die Psychologin geschickt, die schon die vorterminliche Stellungnahme verfasst und damit weit ihre Kompetenzen überschritten hatte, da es in Bezug auf eine Elektrokrampftherapie nicht auf das Votum einer Psychologin ankommen darf, sondern hierzu ein Facharzt Stellung beziehen muss. Ein Facharzt war aber mit Ausnahme des externen Gutachters zu meinem Bedauern nicht zugegen und so hatten die Ausführungen der Psychologin etwas von einem im Gartenteich beheimateten Frosch, der über die Weite des indischen Ozeans parliert. Dank des Sachverständigen musste ich mich selbst nicht ereifern, sondern es reichte, dass ich mich seinen Anführungen anschloss, wonach keine Therapie mehr stattfinde, sondern nur noch ein "Verwahren und Sichern".

Die Strafvollstreckungskammer wird zwar nicht für die Entscheidung über Verlegung und/oder Therapie zuständig sein, aber die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde wird anhand des Protokolls der Anhörung und den Empfehlungen des externen Gutachters in der Lage sein, eine Entscheidung über meine demnächst zu stellenden Anträge zu treffen. Und so sehe ich zumindest ein wenig Licht am Ende des Tunnels für den Mandanten.

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