tag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post8069663385412582000..comments2024-02-15T13:29:51.567+01:00Comments on Strafverfahren - in Koblenz und anderswo: Robin Hood und die vier Männer am SeeKerstin Rueber-Unkelbach LL.M.http://www.blogger.com/profile/11614161189667252334noreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post-27475870824409299972016-02-15T16:49:02.070+01:002016-02-15T16:49:02.070+01:00Werte Frau Kollegin,
ich schätze im Allgemeinen I...Werte Frau Kollegin,<br /><br />ich schätze im Allgemeinen Ihren Blog und danke zunächst für den interessanten Beitrag. Mit Ihrer Kritik an der Verfahrenseinstellung gegenüber den 4 verhinderten "Kinderschändern" (untechnisch gesprochen), begeben Sie sich aber leider m.E. auf das Stammtischniveau herab, dass Sie sonst zu Recht kritisieren. Bei kühler juristischer Betrachtung muss man doch - bei aller persönlichen Antipathie für die Gelüste dieser Herren - konstatieren, dass böse Absichten alleine nunmal nicht strafbar sind und auch der strafbare untaugliche Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen einen Tatentschluss hinsichtlich einer hinreichend konkreten Tat und ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung dieser geplanten Tat erfordert. Hier dürfte es schon am konkreten Tatplan scheitern, da die Täter bei einem Treffen mit einer Internetbekanntschaft wohl kaum (jdf. nicht nachweislich) die Vorstellung gehabt haben dürften, dass man sofort nach dem ersten Zusammentreffen unmittelbar zu sexuellen Handlungen übergeht. Da wäre dann doch neben der grundsätzlichen Frage, ob das Angebot überhaupt echt war, vor Ort noch zu klären, ob die angebliche 13-Jährige den via Internet geweckten Erwartungen entspricht, wie hoch das "Taschengeld" denn ausfallen soll, ob vor Ort eine annehmbare Gelegenheit zu unbeobachteten sexuellen Handlungen besteht und vor allem, ob das Mädchen dazu überhaupt (noch) bereit sein würde (denn unbedingte Vergewaltigungsbereitschaft wird man einem Pädophilen, der einvernehmlichen Sexualkontakt zu Minderjährigen sucht, auch nicht ohne weiteres unterstellen können).<br />Für den Fall, dass sich ein hinreichend konkreter Tatentschluss anhand der Chatverläufe noch belegen lassen sollte, würde es aber jedenfalls am unmittelbaren Ansetzen fehlen, also eine Eintreten in die kritische Phase des Tatplans, ab der zur Verwirklichung des Plans nach Vorstellung des Täters keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind. Bei einer derartigen Erstverabredung wird dafür mindestens erforderlich sein, dass der Täter sein vermeintliches Tatopfer auffindet und sich diesem gegenüber als der Internetkontakt zu erkennen gibt und/oder sexuelle Absichten äußert, denn alles davor ist für sich genommen zunächst mal nur ein Ausflug zu einem harmlosen Waldspaziergang und eindeutig dem straflosen Vorbereitungsstadium zuzuordnen. Auch der Einbrecher setzt zum versuchten Einbruchsdiebstahl ja nicht schon dann an, wenn er mit der Werkzeugkiste zu einem möglichen Tatort fährt, sondern frühestens dann, wenn er mit dem Brecheisen auf ein Fenster zuläuft.<br /><br />Da nach alledem aus Rechtsgründen offenkundig kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorlag, durfte selbstverständlich auch nicht allein in der Hoffnung, möglicherweise durch erhoffte Zufallsfunde Anhaltspunkte für gänzlich andere Straftaten zu erlangen, eine Durchsuchung angeordnet werden.Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/17755618340525999395noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post-16626420672051553272015-12-09T22:34:26.197+01:002015-12-09T22:34:26.197+01:00Ich schreib jetzt mal lieber nicht, was ich von de...Ich schreib jetzt mal lieber nicht, was ich von den 4 (bzw. 3) Zeugen halte.<br /><br />ABER<br />- zu welcher Tat nach § 182 StGB soll denn irgendeiner der 4 angesetzt haben, wenn Sie schon 182 Abs. 4 bemühen? Nach Ihrer Schilderung sehe ich allenfalls im Bilder- und Textübersenden an vermeintlich 13jährige einen (untauglichen) Versuch des 176 Abs. 4 Nr.4,und der ist bekanntlich straflos. Das Eintreffen am See, an dem weit und breit noch keine 13jährige zu sehen ist, dürfte für einen Versuchsbeginn (welcher Tat?) ganz und gar nicht ausreichen.<br />- warum wurden die Zeugen vereidigt? Wenn es Text/Bildnachrichten gab, hatten die Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung. Und aufgrund welcher Tatsachen (Vermutungen reichen nicht) sollte das Gericht davon ausgehen, dass eine wahre Aussage durch die Vereidigung herbeigeführt werden konnte=? Ich halte das für fragwürdig. <br />- die Angeklagten waren nach meinem Eindruck perfide Kriminelle, die auf Geld aus waren (Geldabhebung am Automaten!); dass sie nur geringe Beute erzielten, war schlichtes Pech. Sie haben ebenso wie die Nigeria-Scammer darauf spekuliert, dass die Opfer aus Angst oder Scham auf Anzeigen verzichten würden (was ja bei NR. 4 auch der Fall war). Mit Robin Hood hat das nur bei kräftigem Biegen und Brechen zu tun. Hätten Sie die Opfer zu verteidigen gehabt, würden Sie als Anwältin vermutlich genau auf dieser Schiene reiten.<br />Aus welcher politischen Ecke die selbsternannten Kinderschänderaufdecker (oft) stammen, ist ja auch anhand ihrer Slogans bekannt. Und wozu Selbstjustiz (hier: nach gar nicht begangenen Taten) führen kann, war neulich vom LG Freiburg zu entscheiden.Anonymousnoreply@blogger.com