tag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post3409501549289100502..comments2024-02-15T13:29:51.567+01:00Comments on Strafverfahren - in Koblenz und anderswo: Auch wenn´s noch so falsch ist - BerufungsrechtKerstin Rueber-Unkelbach LL.M.http://www.blogger.com/profile/11614161189667252334noreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post-70670111317444980852010-08-05T15:19:25.194+02:002010-08-05T15:19:25.194+02:00War bestimmt ein Sitzungsstaatsanwalt, der viellei...War bestimmt ein Sitzungsstaatsanwalt, der vielleicht nur das Urteil oder die Anklageschrift kannte und zwischendurch geistig abwesend war und nicht mitbekam, das es nur um die Rechtsfolgen ging. Oder Referatswechsler.kjnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post-53987022249981605542010-07-24T15:09:58.366+02:002010-07-24T15:09:58.366+02:00Hm, verzwickt. Aber das lässt sich bestimt in der...Hm, verzwickt. Aber das lässt sich bestimt in der <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/wochenend-lektuere-revision-in-strafsachen" rel="nofollow">aktuellen Literatur</a> nachlesen. Fragen Sie Ihren Kollegen doch mal! ;)Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post-84036007267665847992010-07-23T07:09:30.464+02:002010-07-23T07:09:30.464+02:00Ich denke die Staatsanwältin hat Recht: Ob ein bes...Ich denke die Staatsanwältin hat Recht: Ob ein besonders schwerer Fall oder ein minder schwerer Fall vorliegt, ist allein eine Frage der Strafzumessung und berührt den Schuldspruch nicht. Auch im Tenor hat der Zusatz "in einem besonders schweren Fall" nichts zu suchen.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7892948583565482110.post-62282241688944741872010-07-22T14:38:29.492+02:002010-07-22T14:38:29.492+02:00Ein ähnliches Schockerlebnis hatte ich kürzlich au...Ein ähnliches Schockerlebnis hatte ich kürzlich auch. Die Staatsanwältin teilte in der HV mit, wenn der Angeklagte nicht gestehe, werde sie einen Antrag stellen, das Verfahren an das Landgericht zu verweisen, da ohne Geständnis die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht mehr ausreiche (eifriges Nicken des Richters). <br /><br />Geht unter bestimmten Voraussetzungen schon, aber doch nicht, bevor die Schuld des Angeklagten hinreichend festgestellt ist (vgl. Meyer-Goßner, § 270 Rn. 10). Ohne Geständnis käme das Gericht jedoch in absehbarer Zeit (5 Jahre) nicht so weit. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.<br /><br />Zunächst fragt man sich aber, ob man bei der Prozeßvorbereitung etwas übersehen und dem Mandanten mit "höchstens vier Jahre" zuviel versprochen hat...Anonymousnoreply@blogger.com