Dienstag, 21. Dezember 2010

Das Damoklesschwert des JGG

Die Laien staunten, die Fachleute wunderten sich. Kürzlich waren sich in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Mandanten alle Beteiligten uneinig, ob bei ihm zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungen schädliche Neigungen vorlagen. Die nämlich sind Voraussetzung dafür, dass eine Jugendstrafe verhängt werden darf.

Die Jugendgerichtshilfe stammelte recht unsicher daher, dass er ja eigentlich ein schlimmer Finger sei, andererseits aber eine Lehrstelle in Aussicht habe. Der Staatsanwalt wollte sich ebenfalls nicht festlegen. Nur meine Auffassung, wonach man nicht von schädlichen Neigungen ausgehen könne, war ebenso klar wie situationsbefangen.

Das Gericht sprach meinen Mandanten des angeklagten Betäubungsmittelvergehens schuldig, setzte aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für 2 Jahre aus. Das geht laut Gesetz dann, wenn sich das Gericht über Vorliegen und Schwere der schädlichen Neigungen kein sicheres Bild machen kann. Für den Jugendlichen hat eine solche Entscheidung den positiven Effekt, dass er nicht "einrücken" muss, während über ihm das Damoklesschwert schwebt.

Der Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsgesetz macht´s möglich. So wie früher, als uns unsere Eltern verboten, den Matheunterricht zu schwänzen und für den Wiederholungsfall die Streichung des Sommerurlaubs in Aussicht stellten - nur eben eine Spur härter.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

bei uns war der gemeinsame Sommerurlaub die Strafe

Anonym hat gesagt…

Bei uns haben 27er Verfahren die Tendenz am Ende meist unerledigt zu bleiben (wenn der Verurteilte nicht mehr weiter auffällt). Viele Jugendrichter hier mögen diese offenen Verfahren daher nicht.

Das ganze Verfahren scheint auch mehr ein (gesetzgeberische) Experimentierball als durchdachte Konzeption zu sein: Entweder kann man schädliche Neigungen im Rahmen der Hauptverhandlung feststellen (ggf. mit weiteren Sachverständigen) oder ebend nicht. Das mehrjährige Warten auf erneute Rückfälligkeit führt zu falsche Eindrücken auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden.

Mal angenommen, ein jugendlicher Dieb wird nach dem 8. Mal diesmal vors Jugendschöffengericht geladen, weil man sich unsicher ist, wie es nun mit den schädlichen Neigungen aussieht und im Falle der Bejahung Jugendstrafe unerlässlich wäre.

Er kassiert den Schuldspruch, soll sich 2 Jahre erproben und wird dann nach 1 3/4 Jahr rückfällig, am besten nur mit einem 242,248a.

Wie kann man dann noch eine Jugendstrafe verhängen für die begangene Tat, für die er schon über 2 Jahren verurteilt wurde (Verfahrenszeit inkl.). Das ist aus erzieherischen Gründen wohl kaum begründbar. Dies gilt natürlich gleichermaßen, wenn man nach 2 Jahren feststellt, dass schädliche Neigungen nicht nachweisbar sind; dann müsste man eigentlich als Ahndung der Tat über Zuchtmittel nachdenken. Diese können aber dann nicht mehr verhängt werden, weil sich der Delinquent an die Tat vermutlich nicht einmal erinnern wird (= Erziehungswirkung gleich null).

Für den neuen Diebstahl hingegen kann man ihn aber vermutlich auch nicht zu einer Jugendstrafe verurteilen, weil das Unrecht eines 248a-Diebstahls unverhältnismäßig erscheint. Es wird dann regelmäßig Jugendarrest in Form von Dauerarrest in Betracht kommen für die neuerliche Verfehlung.


Was hat man nun mit diesem offenen Verfahren gewonnen?

Nichts! Die Akte gammelt als Zombie vor sich hin, weil sie nicht geschlossen wird. Jugendstrafe gibs im Endeffekt auch nicht und wegen der fehlenden Strafe beim vorletzten Diebstahl wird der Jugendliche noch nicht mal bestraft.