Mittwoch, 13. Oktober 2010

Wenn der eigene Sachverständige querschießt

Ich kann sie nicht leiden, diese Verfahren nach § 14 AKB. Wenn der Mandant allerdings eine Kaskoversicherung hat, die für den Streitfall erst ein Sachverständigenverfahren vorsieht, dann weiß ich schon im Voraus, dass vor Ablauf mindestens zweier Jahre kein Abschluss zu erwarten ist und die Sachen meist ausgehen wie das Hornberger Schießen.

Meinem Mandanten war ein Fahrzeug gestohlen worden, dessen Wert er gegenüber seiner Versicherung mit 50.000 Euro angegeben hatte. Reguliert wurden 40.000 Euro. Wegen der restlichen 10.000 Euro herrscht Streit und die Versicherung in Gestalt des zuständigen Sachbearbeiters bestand auf einem Verfahren nach § 14 AKB. Nachdem wir "unseren" Sachverständigen ins Rennen geschickt hatten und die Versicherung ihren, staunte ich nicht schlecht als unser Sachverständiger den Wert mit 45.000 Euro angab und sich im weiteren Verlauf weigerte, gemeinsam mit dem Sachverständigen der Versicherung einen Obmann zu bestimmen. Der nächste Schritt wäre die Anrufung des Amtsgerichts gewesen, damit dieses einen Obmann für die Sache bestimmt. Die Begeisterung des Mandanten ob des Verhaltens des von ihm auserwählten Sachverständigen hielt sich in Grenzen.

Erfreulicherweise wechselte innerhalb der Versicherung der Sachbearbeiter. Der neue Sachbearbeiter favorisierte im Gegensatz zu seinem Kollegen, der den Fall zuvor betreute, keine jahrelangen Verfahren, sondern konnte für eine vergleichsweise Lösung begeistert werden.

Ich glaube zwar erst an den Erfolg des Unternehmens, wenn ich den Vergleich in Händen halte, aber es sieht gut aus und wenn es klappt, werde ich ein Freudentänzchen um den Schreibtisch machen.

3 Kommentare:

Larifarimogelzahn hat gesagt…

Ich rate mal ins Blaue: Der Mandant bekommt noch 5000€? ;)

Jens hat gesagt…

Was haben Sie erwartet? Ein Gefälligkeitsgutachten?

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Jens: Ich hätte erwartet, dass er die Regeln des Verfahrens einhält und nicht das Verfahren dadurch torpediert, dass er nicht bereit ist, einen gemeinsamen Obmann zu bestimmen.