Freitag, 8. Oktober 2010

Kollegiales Miteinander und Gegeneinander

Ich habe grade das zweifelhafte Vergnügen mit einem Kollegen zusammen in einer Strafsache mit mehreren Angeklagten zu verteidigen, der weit über die Grenzen seines Gerichtsbezirks hinaus als Verteidiger bekannt ist, der immer für einen kurzen Prozess zu haben ist.

Eine Vorbesprechung mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft hat es mehr als deutlich zu Tage treten lassen, dass der Kollege das kollegiale Miteinander der restlichen Verteidiger gerne dadurch durchkreuzt, dass er sich immer wieder servil den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschließt.

Bei aller Wahrung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden hat der Kollege aber immerhin auch seine eigenen, höchst pekuniären, Interessen im Blick: der Akte ist zu entnehmen, dass er den Vernehmungen seines Mandanten stets beigewohnt hat, wenn auch nur kurz, denn für den Anfall der Gebühr kommt es nicht darauf an, wie lange man dabei war, sondern nur darauf, dass man dabei war. Besonderes Schmankerl in diesem Zusammenhang ist übrigens, dass er sich anlässlich eines Vernehmungstermins immerhin zur Einnahme des Mittagessens in der Kantine des Polizeipräsidiums hat blicken lassen.

In diesem Sinne: Mahlzeit!

4 Kommentare:

Christian hat gesagt…

Aber Frau Kollegin,

der feine Herr Verteidiger wird natürlich Leser Ihres Blogs sein! Bitte berichten Sie von den Blitzen, die beim nächsten Termin zwischen den Verteidigern den Angeklagten die Haare zu Berge stehen lassen ;-)

Christian hat gesagt…

Aber Frau Kollegin,

der feine Herr Verteidiger wird natürlich Leser Ihres Blogs sein! Bitte berichten Sie von den Blitzen, die beim nächsten Termin zwischen den Verteidigern den Angeklagten die Haare zu Berge stehen lassen ;-)

Martin Overath hat gesagt…

"Vorbesprechung mit der Kammer"? Meinen Sie eine "Erörterung" nach § 212 StPO (ohne Schöffen)? Oder nur ein "Vor-Fühlen / Vor-Gesprach / Vor-Absprache / Rechtsgespräch" contra legem?

kj hat gesagt…

verstanden: die Knete wird auch bei häufig kurzen Beiwohnungen fällig,
allgemeines Prinzip im Dienstleistungsgewerbe