Dienstag, 17. August 2010

Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen

Der Kollege Siebers thematisiert hier eine Erweiterung der StPO um einen Befangenheitsantrag gegen einen Mitverteidiger.

Es kommt gelegentlich vor, dass man gemeinsam mit anderen Kollegen Mittäter verteidigt. Diese Arten der Verteidigung bergen einen gewissen Sprengstoff in sich, nämlich dann, wenn die Verteidiger unterschiedliche Strategien haben, unterschiedlich starke Nerven haben, eben völlig unterschiedlich gestrickt sind.

Entschließt sich z.B. ein Mittäter zu einem Geständnis und wird dies vom Gericht als glaubhaft eingeschätzt, nützt weder Schweigen noch Bestreiten. Besonders bitter für einen Verteidiger, der seinem Mandanten geraten hat, zu schweigen, wird diese Konstellation dann, wenn die Beweislage ohne Geständnis mehr als dünn ist und der Freispruch schon in greifbarer Nähe scheint.

Mittäter und deren Verteidiger sind also ein Stück weit beim gleichen Schicksal Kunde. Es nutzt die dünnste Beweislage nichts, wenn ein Mittäter ein Geständnis ablegt und auch der cleverste Verteidiger kann einpacken, wenn er auf einen Kollegen trifft, der die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.

Ergebnis: das Sprichtwort stimmt und ja, lieber Werner, manchmal wünsche auch ich mir so eine StPO-Erweiterung.

11 Kommentare:

RAinBraun hat gesagt…

Ich wünsche mir für die nächste Folge "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing."

Gast hat gesagt…

Im Unterschied zum guten alten Gefangenendilemma bekommen Sie doch immerhin mit, was der Kollege für eine Strategie fährt, und können gelegentlich umdisponieren.

Im Übrigen müsste eine gesetzliche Regelung der Ablehnung des Mitverteidigers auch die "Kreuzablehnung" (gegenseitige Ablehnung des Verteidigers unter Mitangeklagten) in Bedacht nehmen, und auch ein im Interesse des Mitangeklagten auszuübendes Ablehnungsrecht wäre noch zu diskutieren. Der Mitverteidiger bekommt ja mit, wie Sie Ihren Mandanten mit einer durch die Prozesslage nicht zu rechtfertigenden Freispruchsstrategie in die Sch.... reiten, und hätte dann ja auch allen Grund, im Interesse Ihres Mandanten umgekehrt Sie aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Alexandra: Ich schau mal, was sich machen lässt.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Gast: Interessante Gedanken

kj hat gesagt…

Stimmt man sich mit dem Mitangeklagten und dessen Verteidiger eigentlich nicht ab?

Der mit der Geständnisstrategie läuft natürlich Gefahr, dass der Mitangeklagte erst schweigt und abwartet, um dann den Geständigen so richtig in die Pfanne zu hauen

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@kj: Sockelverteidigung (schauen Sie mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Sockelverteidigung) ist zwar möglich, aber natürlich nicht zwingend.
Es gibt viele erdenkliche Kombinationen neben der von mir geschilderten, mit denen sich Mittäter untereinander ebenso wie Verteidiger untereinander ärgern können. Gast hat es ja bereits angedeutet, dass nicht nur die Verteidiger, die ihren Mandanten das Schweigen empfehlen, Grund haben, sich über Kollegen zu ärgern, die ihren Mandanten ohne Not zum Geständnis raten, sondern auch umgekehrt.

Anonym hat gesagt…

Ich fürchte, ein weiteres Gesetz wäre nur eine weitere Regel in diesem Spiel, was die Sache höchstens nur noch komplizieren würde:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gefangenendilemma

Das ist alles ziemlich unberechenbar. Für mein Gefühl krankt das Justizsystem schon genug an Unberechenbarkeit.
Es ist "..wie eine Schachtel Pralinen: Man weiß nie, was man bekommt."

Viele Grüße vom
Waldbaer

Anonym hat gesagt…

Verflixt. Und den StA ablehnen ist auch schwierig.

kj hat gesagt…

@kerstinrueber
danke, wieder was gelernt, Sie haben ja auch was drüber geschrieben. Kannte den Begriff vorher gar nicht.

Anonym hat gesagt…

Mit gegangen und mit gefangen ??
Ich gehe mit mein freund spazieren und er haut aufeinmal eine autoscheibe ein !!
Aber hallo!!!!

Anonym hat gesagt…

Erniert mich ans mittelalter !!!