Donnerstag, 7. Januar 2010

Die Bierflasche und der Wirt

Es gibt Berufsgruppen, die gefährlicher leben als der Durchschnitt. Wirte gehören dazu.

Ein Wirt versuchte zwei Streithähne voneinander zu trennen. Die Freundin des einen wertete das beherzte Verhalten des Wirts als Angriff auf ihren Schatz und schlug dem Wirt kurzerhand eine Bierflasche auf den Kopf. Erfreulicherweise blieb der Kopf weitestgehend heil und nur die Bierflasche wurde zerstört. Keine Frage - die Aktion hätte böse ausgehen können.

Das räumte auch meine Mandantin reuig in der Hauptverhandlung beim Jugendrichter ein, so dass der Wirt nur der guten Ordnung halber als Zeuge vernommen wurde. Ohne Belastungseifer schilderte er den Tathergang und fügte hinzu, dass die Sache für ihn - nachdem sie sich kurz nach dem Vorfall bei ihm entschuldigt hatte - erledigt sei. Er habe eine Beule und eine Prellung gehabt, nichts Ernstes also.

Trotzdem das Gericht wegen der Schwere der Tat in Erwägung gezogen hatte, meine Mandantin zu einer Jugendstrafe zu verurteilen, folgte es schließlich doch weitgehend den Anträge, die vom Staatsanwalt (einer mit Augenmaß) und mir gestellt worden waren und sprach eine Verwarnung aus. Daneben wurden ihr Sozialstunden auferlegt und die Weisung, sich um eine Ausbildungsstelle zu bemühen.

Unabhängig davon, dass das Urteil nur beschränkt anfechtbar ist, hätte es besser kaum laufen können.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ich dachte Verurteilungen zu Verwarnungen werden nur selten ausgesprochen, weil die Verwarnung selbst erst nach Rechtskraft ausgesprochen werden kann. Wurde die Verwarnung hier schon ausgesprochen oder geschieht dies noch?

Davon abgesehen finde ich eine Verwarnung aber in Anbetracht der Schwere äußerst bedenklich. Bei einem Erwachsenen wären mindestens sechs Monate fällig gewesen. Insofern hätte ich wegen der Schwere wohl eher zu Sozialstunden oder Arrest tendiert. Aber wenn die Mandantin sich die Verwarnung zu Herzen nimmt und nicht zu befürchten ist, dass sie demnächst wieder überreagiert...

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym: Es wurde nicht auf Rechtsmittel verzichtet, §§ 2 JGG, 302 I StPO, so dass die Verwarnung erst nach Rechtskraft ausgesprochen werden kann. Ein gesonderter Termin wird hierzu idR nicht anberaumt, sondern die Verwarnung erfolgt schriftlich.
Sozialstunden hat sie außerdem abzuleisten. Es wurde also nicht lediglich mir dem erhobenen Zeigefinger "Dudu" gemacht.

Anonym hat gesagt…

Das mit der schriftlichen Verwarnung ist ja sehr praktisch. Meine AG-Leiterin hat uns gesagt, Verwarnungen würden im Bezirk fast nie ausgesprochen, da es den meisten Richtern zu blöd sei, noch einen extra Verwarnungstermin anzuberaumen...