Mittwoch, 6. Januar 2010

Der OWi-Richter und die Erbsache

Eine OWi-Sache, in der ich verteidige, zieht sich ein wenig hin.

Zum ersten Termin lädt die Vorsitzende keine Zeugen in der Hoffnung, der Einspruch werde zurückgenommen. Wird er aber nicht.

Beim zweiten Termin sind von drei Zeugen nur zwei erschienen.

Beim dritten Anlauf sind zwar alle Zeugen da, aber eine seitens des Gerichts einzuholende Auskunft der Straßenverkehrsbehörde (Amtsermittlung!) fehlt.

Die liegt bei Termin Nr. 4 vor, bezieht sich aber auf einen anderen Fall.

Danach wechselt die Vorsitzende in ein anderes Dezernat und hinterlässt ihrem Nachfolger u.a. dieses verfahrene Verfahren. Der ruft bei mir an und möchte "auf dem kurzen Dienstweg" wissen, ob der Einspruch aufrecht erhalten bleibe. Er bleibt und ich warte auf die Ladung zum Termin Nr. 5.

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Das muß ja eine die Staatsräson berührerende OWi sein, daß noch niemanden § 47 Abs. 2 OWiG in den Sinn gekommen ist...

Anonym hat gesagt…

Kann man da nicht mit § 1942 BGB was machen? Ach nee, ist ja quasi der Fiskus. Na, dann müssen wir wohl.

Detlef Burhoff hat gesagt…

und wenn der Mandant dann frei gesprochen wird, sagt der Bezirksrevisor: keine bedeutende Sache :-)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Detlef Burhoff: Ich seh es kommen. *grummel*