Donnerstag, 14. Januar 2010

Beweisanträge made in JVA

Ich mag ihn, den mündigen einsitzenden Mandanten. Den, der weiß, was er will, der Argumenten zugänglich ist, der mich mit allen erforderlichen Informationen versieht und nicht selbstständig mit Staatsanwaltschaft und Gericht korrespondiert.

Fernab von diesem Idealtypus gibt es immer wieder mal Aussreisser. Meist handelt es sich um Herrschaften, die aus einem halbwegs geordneten Leben heraus plötzlich die Gastlichkeit einer JVA geniessen und es dort sehr schnell mit Leuten zu tun bekommen, die nicht zum ersten Mal inhaftiert sind und bisweilen vorgeben, mehr Kenntnisse vom Strafrecht zu haben als die meisten Verteidiger. Dies stimmt sicherlich was die Durchführung von Straftaten anbelangt, aber materiellrechtlich und prozessual tun sich bei den von diesen Herrschaften durchgeführten "Knastberatungen" immer wieder Lücken auf, die im Ernstfall dazu führen, dass ein Verteidiger strategisch ins Rudern kommt.

Ein Mandant hat sich durch die vom Gericht gesetzte (unbeachtliche) Frist zur Abgabe von Erklärungen und Beweisanträgen nach erfolgter Beratung durch einen "erfahrenen Zellengenossen" dazu hinreissen lassen, eine ganze Reihe Beweisanträge (die meisten davon unzulässig) zu verfassen.

Jetzt die gute Nachricht: er hat sie mir geschickt, nicht dem Gericht. Ich werde ihm beim nächsten Besuch sagen, dass selbst erfahrene Zellengenossen immer mal wieder gut dafür sind, Anderen durch ihre Beratungen einen Bärendienst zu erweisen.

2 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Wieso unbeachtlich? Danach ist nach BGH-Rspr ein signifikantes Indiz für Prozessverschleppung gegeben ...

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Hierzu reicht es idR nicht aus, dass alleine die Stellungnahmefrist nicht eingehalten wird. Vielfach ergeben sich (weitere) Beweisanträge erst im Lauf der Hauptverhandlung.